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Verwaltungsgericht Köln: Freizeitfischerei in einem Naturschutzgebiet in der Ostsee darf verboten werden

stux (CC0), Pixabay
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Das Verbot der Freizeitfischerei in einem als „Zone“ bezeichneten Bereich des Naturschutzgebiets „Fehmarnbelt“ in der Ostsee ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 13.9.2022 entschieden und damit eine Klage von Anbietern abgewiesen, die ihren Kunden das Freizeitfischen in der „Zone“ ermöglichen wollten.

Das Naturschutzgebiet Fehmarnbelt liegt zwischen der deutschen Ostseeinsel Fehmarn und der dänischen Ostseeinsel Lolland. Es ist Teil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und registriert als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung. Auf einer Fläche von etwa 23 % des Naturschutzgebietes ist eine „Zone“ eingerichtet, in der die Freizeitfischerei verboten ist. Die Kläger bieten Angelfahrten für Freizeitfischer mit einem Fischkutter gegen Entgelt an. Mit ihrer Klage machten sie im Wesentlichen geltend, dass das Verbot in der „Zone“ ihren Betrieb in seiner Existenz gefährde. Ihre Kunden seien vor allem daran interessiert, in der „Zone“ Dorsche zu angeln.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Das Naturschutzgebiet Fehmarnbelt ist angesichts seiner naturräumlichen Gegebenheiten (u. a. bestimmte Riffstrukturen) schutzwürdig und schutzbedürftig. Der sich im Gebiet aufhaltende Dorsch, der von den Kunden der Klägerin geangelt werden soll, befindet sich in einem schlechten Erhaltungszustand. Die Kläger werden durch das Verbot nicht in ihrem grundrechtlich geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Sie haben schon nicht dargelegt, dass das Ausweichen auf andere Fanggründe zu einem existenzgefährdenden Rückgang ihres Gewinnes geführt hätte. Zudem besteht die Möglichkeit, dass das Bundesamt für Naturschutz im Falle einer unzumutbaren Belastung eine Ausnahme oder Befreiung von dem angegriffenen Fischereiverbot erteilt. Eine Ausnahme oder Befreiung haben die Kläger aber schon nicht beantragt. Das Verbot ist zum Schutz u. a. der Dorsche geeignet und erforderlich. Es dient dem Zweck des Umweltschutzes, der Verfassungsrang besitzt. Dieses Interesse besitzt schon wegen des Zustands des Dorsches hohes Gewicht. Zudem ist in weiten Teilen des Schutzgebietes und auch außerhalb die Freizeitfischerei – im Rahmen der europäischen Vorgaben – möglich.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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