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Vertriebshaftung bei Mabewo: Rechtsanwalt Michael Iwanow warnt Finanzanlagenvermittler

Tumisu (CC0), Pixabay
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Rechtsanwalt Michael Iwanow sieht erhebliche Haftungsrisiken für die Vertriebspartner des Unternehmens Mabewo. Diese Risiken ergeben sich insbesondere aus der unzureichenden Prüfung und Aufklärung seitens der Vermittler. Iwanow betont: „Es ist ein Irrglaube, dass sich Vertriebspartner hinter der bloßen Rolle als Tippgeber verstecken können – insbesondere dann, wenn die erhaltenen Provisionen deutlich über einem üblichen Tippgeberhonorar liegen.“

Die Verantwortung qualifizierter Finanzanlagenvermittler

Ein qualifizierter Finanzanlagenvermittler ist nicht nur Ansprechpartner für potenzielle Anleger, sondern trägt eine weitreichende Verantwortung. Diese umfasst insbesondere folgende Pflichten:

  1. Sorgfaltspflicht: Vermittler müssen die angebotenen Produkte sorgfältig prüfen. Dies bedeutet, dass sie sich über das Geschäftsmodell, die wirtschaftliche Situation des Initiators und die Qualität der Vertriebsunterlagen informieren müssen.

  2. Informationspflicht: Alle wesentlichen Fakten und potenziellen Risiken müssen den Anlegern transparent und verständlich dargelegt werden. Dies schließt auch eine kritische Prüfung der vom Emittenten zur Verfügung gestellten Verkaufsprospekte ein.

  3. Beratungspflicht: Der Vermittler ist verpflichtet, die individuellen Anlageziele und die Risikobereitschaft des Anlegers zu berücksichtigen. Eine ungeeignete Empfehlung kann im Schadensfall zu einer Haftung führen.

  4. Dokumentationspflicht: Die Beratungsgespräche und die dabei gegebenen Informationen müssen lückenlos dokumentiert werden. Nur so kann der Vermittler im Streitfall nachweisen, dass er seine Pflichten erfüllt hat.

  5. Fortbildungspflicht: Um die Qualität der Beratung sicherzustellen, müssen Finanzanlagenvermittler ihre Kenntnisse regelmäßig aktualisieren und sich über rechtliche Änderungen informieren.

Kritik an den Mabewo-Vertriebsunterlagen

Besonders kritisch sieht Rechtsanwalt Iwanow die Qualität der Vertriebsunterlagen von Mabewo. „Die sogenannten Prospekte sind inhaltlich und formal unzureichend“, erklärt er. Sie erfüllen weder die rechtlichen Anforderungen in Deutschland noch in der Schweiz. Dies betrifft sowohl die Aktienverkaufsprospekte als auch die Unterlagen zum Verkauf von Schweizer Partizipationsscheinen.

„Diese Unterlagen als Prospekte zu bezeichnen, ist eigentlich ein Witz“, so Iwanow. Viele Vertriebspartner haben diese jedoch ohne kritische Prüfung an Anleger weitergegeben. Damit haben sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt und sich möglicherweise haftbar gemacht.

Fehlende Kontrolle und unterlassene Prüfungen

Ein weiterer Vorwurf betrifft die mangelnde Kontrolle der wirtschaftlichen Lage von Mabewo durch die Vermittler. „Ein qualifizierter Finanzanlagenvermittler muss sich kontinuierlich über die Bilanzzahlen und die Verwendung der Anlegergelder informieren“, betont Iwanow. Es reiche nicht aus, sich blind auf die Angaben des Unternehmens zu verlassen.

Angesichts der aktuellen Situation plant der Anwalt, in den kommenden Wochen die ersten Haftungsansprüche gegen Vertriebspartner geltend zu machen. Er fordert die Vermittler auf, offenzulegen, wie sie über die Jahre die wirtschaftliche Lage des Unternehmens kontrolliert haben.

Folgen des Aktienverkaufsstopps

Nachdem der Aktienverkauf von Mabewo auf Anordnung gestoppt wurde – offenbar aufgrund von BaFin-Warnungen – stellt sich die Frage nach der Rückabwicklung. Iwanow fordert die Vertriebspartner auf, sicherzustellen, dass Anleger, die nach dem in der Mail von Jörg Trübk genannten Datum investiert haben, ihre eingezahlten Gelder unverzüglich zurückerstattet bekommen.

Rechtliche Konsequenzen und Handlungsempfehlungen

Rechtsanwalt Iwanow warnt eindringlich: „Wer als Finanzanlagenvermittler seine Sorgfaltspflichten vernachlässigt hat, kann persönlich haftbar gemacht werden.“ Der Stopp des Aktienverkaufs sei ein deutliches Warnsignal, und die Vertriebspartner müssten jetzt aktiv werden, um weitere rechtliche Probleme zu vermeiden.

Er empfiehlt den betroffenen Vermittlern dringend:

  • Überprüfung der eigenen Beratungs- und Dokumentationsunterlagen.

  • Einholung von Rechtsberatung, um die individuelle Haftung einzuschätzen.

  • Sofortige Kontaktaufnahme mit Anlegern zur Aufklärung der aktuellen Situation.

  • Prüfung der Rückzahlungsmodalitäten für gezeichnete Aktien nach dem Verkaufsstopp.

Mit einer proaktiven und transparenten Vorgehensweise können Vermittler das Risiko einer persönlichen Haftung reduzieren und möglicherweise auch das Vertrauen der Anleger wiedergewinnen.

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