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Versicherungsaufsichtsgesetz: Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet

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Am 10. April 2015 ist das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit diesem Gesetz, das eine Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) beinhaltet, wird die europäische Solvency-II-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Kernpunkte sind die Regelung der Bewertung von Aktiva und Passiva (Assets and Liabilities) – insbesondere der versicherungstechnischen Rückstellungen –, neue Eigenmittelvorschriften, die Neuregelung der Berechnung des Solvabilitäts-Solls (Solvenzkapitalanforderung – SCR), Governance-Anforderungen an die Versicherer sowie Maßnahmen, die Versicherer mit langfristigen Garantien auf Antrag anwenden können. Darüber hinaus enthält das neue VAG besondere Bestimmungen für Versicherungsgruppen und Übergangsregelungen, die den Wechsel zum neuen Aufsichtsregime erleichtern sollen.

Damit bildet das neue VAG zwei Systeme ab: eines für jene Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Solvency II fallen werden, das andere für Gesellschaften, die dem europäischen Aufsichtsregime nicht unterliegen. Das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen tritt am 1. Januar 2016 in Kraft – mit Ausnahme einer ab sofort gültigen Vorschrift, die es der BaFin im Vorgriff auf Solvency II unter anderem ermöglicht, bestimmte aufsichtsrechtlich relevante Genehmigungen schon jetzt auszusprechen.

Umsetzung durch Omnibus II unterbrochen

Solvency II sollte ursprünglich bereits durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes in deutsches Recht umgesetzt werden. Aufgrund der Verhandlungen zur Omnibus-II-Richtlinie, mit der die Solvency-II-Richtlinie angepasst wurde, musste das nationale Umsetzungsverfahren jedoch unterbrochen werden.
Das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen baut auf dem Entwurf für das Zehnte Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf, enthält aber auch die neuen Regelungen aus dem Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte vom 1. August 2014, dem Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG

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