Versetzung einer Richterin in den Ruhestand

Published On: Samstag, 08.10.2022By

Das Dienstgericht verhandelt über den Antrag des Landes Berlin, eine Richterin am Landgericht im Interesse der Rechtspflege in den Ruhestand zu versetzen. Die Antragsgegnerin ist Mitglied der Partei Alternative für Deutschland. Im September 2017 wurde sie über die Landesliste dieser Partei als Abgeordnete in den 19. Deutschen Bundestag gewählt. Nach dem Ende der Legislaturperiode kehrte sie in den Justizdienst des Landes Berlin zurück.

Der Antragsteller macht eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege geltend, im Wesentlichen mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe sich während ihres Bundestagsmandats in Plenardebattenbeiträgen und über Social-Media-Plattformen in ausgrenzender Weise und mit konstruierten, offensichtlich falschen Behauptungen zu Flüchtlingen geäußert. Die Öffentlichkeit nehme dies als Sympathie für rassistisch-diskriminierende Konzepte wahr, weshalb sie nicht mehr glaubwürdig Recht sprechen könne.

Die Antragsgegnerin selbst verweist in dem Verfahren darauf hin, dass die von ihr im Deutschen Bundestag gehaltenen Reden sowie deren Inhalt nach Art. 46 Abs. 1 des Grundgesetzes dem freien Rederecht als Abgeordnete unterliegen. Im Weiteren verteidigt sie sich damit, dass die von ihr während ihrer Zeit als Bundestagsabgeordnete über Social-Media-Plattfomen verbreiteten Äußerungen von der Antragstellerin lediglich in einer verzerrten (,‚verstümmelten”) Darstellung wiedergegeben worden seien

Deutsches Richtergesetz (DRiG):
§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege

Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann

1. in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
2. in den einstweiligen Ruhestand oder
3. in den Ruhestand

versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.

Leave A Comment