Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 und zur Liquiditätssicherung der Krankenhäuser

Bundesministerium für Gesundheit

Verordnung
zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022
und zur Liquiditätssicherung der Krankenhäuser

Vom 19. November 2021

Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund

des § 17b Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, und
des § 415 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 83 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) neu gefasst worden ist:
Artikel 1

Verordnung
zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022
(DRG-Entgeltkatalogverordnung 2022 – DRG-EKV 2022)

Der Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes, der Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und der Pflegeerlöskatalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2a des Krankenhausentgeltgesetzes werden für das Jahr 2022 mit den Entgeltkatalogen nach den Anlagen 1 bis 8 dieser Verordnung vorgegeben.

Artikel 2

Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen
zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

§ 4 Absatz 6 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (BAnz AT 02.06.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Frist nach § 415 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 19. November 2021

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn

Anlagen *
(zu Artikel 1)

PDF

Anlage 1 Fallpauschalen-Katalog und Pflegeerlöskatalog
(Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2a des Krankenhausentgeltgesetzes)
Teil a Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Teil b Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Belegabteilungen
Teil c Bewertungsrelationen bei teilstationärer Versorgung
Teil d Bewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versor­gung durch Hauptabteilung
Teil e Bewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versor­gung durch Belegabteilung
Anlage 2 Zusatzentgelte-Katalog – Liste –
(Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 3a Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog
(Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 3b Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete teilstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog
(Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 4 Zusatzentgelte-Katalog – Liste –
(Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 5 Zusatzentgelte-Katalog – Definition und differenzierte Beträge –
(Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 6 Zusatzentgelte-Katalog – Definition –
(Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 7 Zusatzentgelte-Katalog – Blutgerinnungsstörungen –
(Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 8 Ergänzende Informationen zur Abrechnung von bewerteten Zusatzentgelten aus dem Zusatzentgelte-Katalog (Anlage 2 und Anlage 5)

*
Redaktioneller Hinweis:

Die Anlagen sind aus technischen Gründen in einer gesonderten PDF-Datei dargestellt. Diese PDF-Datei kann über einen Link am rechten Seitenrand nur in der HTML-Ansicht und in der Druckversion der Bekanntmachung geöffnet werden.

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