Startseite Allgemeines Verlustmeldung einer EC-Karte nach 30 Minuten kann verspätet sein
Allgemeines

Verlustmeldung einer EC-Karte nach 30 Minuten kann verspätet sein

flyerwerk (CC0), Pixabay
Teilen
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Haftung der Bank für die nach Verlust einer Debitkarte erfolgten Geldabhebungen ausgeschlossen ist, soweit ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung der Karte nach Feststellung des Verlustes unterbleibt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2021, 32 C 6169/20 (88)).

14/2021

Im dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall meldete die Klägerin am 11.11.2019 um 10:42 Uhr telefonisch gegenüber ihrer Bank den Verlust ihrer Debitkarte und veranlasste zugleich ihre Sperrung. Bereits um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr war es zu zwei Barabhebungen zu je EUR 500,00 gekommen. In ihrer schriftlichen Verlustmeldung am 19.11.2019 gab die Klägerin an, den Verlust bereits um 10:10 Uhr bemerkt zu haben. Im Rahmen der auf die Erstattung der Kontozahlungen gerichteten Klage behauptete die Klägerin, ihr Portemonnaie auf dem Arbeitsweg aus der Handtasche verloren oder entwendet bekommen zu haben und diesen Verlust erst um 10:30 Uhr bemerkt zu haben. Auch habe niemand autorisierten Zugang zu ihrer Karte gehabt, so dass die PIN ausgespäht worden sein müsse.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah, nachdem die Abhebungen ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt waren, einen möglichen Verstoß gegen die Obliegenheit der Klägerin nicht als widerlegt an, die PIN getrennt von der Karte zu verwahren oder diese nicht auf der Karte zu notieren. Zugleich sei der Klägerin ein, den Erstattungsanspruch ausschließender Sorgfaltsverstoß auch deshalb anzulasten, weil sie ausweislich ihrer schriftlichen Verlustanzeige den Verlust bereits vor den streitgegenständlichen Abhebungen gemerkt habe und trotz des mitgeführten Mobiltelefons nicht umgehend gegenüber der Beklagten gemeldet habe. Insofern könne die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, ihre IBAN nicht zur Hand gehabt zu haben, da nach den allgemeinen Bedingungen der beklagten Bank die Nennung derselben keine Voraussetzung für die Kartensperrung im Verlustfall sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Digitale Herzdiagnose am Handgelenk: Was die Apple Watch wirklich kann

Die Apple Watch präsentiert sich zunehmend als medizinisches Mini-Labor fürs Handgelenk –...

Allgemeines

„Tödliche Verwechslung: Kalifornien warnt dringend vor dem Sammeln wilder Pilze nach Todesfall“

Behörden in Kalifornien warnen derzeit eindringlich davor, wilde Pilze zu sammeln. Grund...

Allgemeines

Insolvenz: OFFGrid Green Energy AG

Geschäfts-Nr.: 9 IN 1217/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OFFGrid...

Allgemeines

„Viele Anleger wurden schlicht in die Irre geführt“ – Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime (Bautzen) zum Fall Cannerald

DieBewertung.de: Herr Reime, Sie vertreten zahlreiche geschädigte Anleger. Wie bewerten Sie den...