Vedranel achtunddreißigste Immobilienbesitz GmbH & Co. KG-Insolvent

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vedranel achtunddreißigste Immobilienbesitz GmbH & Co. KG, Joachimstaler Straße 34, 10719 Berlin AG Charlottenburg, HRA 39495
vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin Vedranel achtunddreißigste Immobilienbesitz Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Gregg Michael

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kurfürstendamm 26 a, 10719 Berlin

Grund:

Der Verwalter Rechtsanwalt Prof. Rattunde, scheidet durch Tod, aus dem Amt aus.

Aufgrund der Neubestellung eines Verwalters durch das Gericht , veranlasst aufgrund des Ausscheidens des bisherigen Verwalters durch Tod, wird Termin zur Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO mit dem Tagesordnungspunkt:

Beschlussfassung über die eventuelle_Wahl eines anderen Insolvenzverwalters( § 57 InsO )

bestimmt auf den 26.08.2019. ( Ausschlussfrist )

Die Beteiligten haben die Möglichkeit innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist Anträge bzgl. der Wahl eines anderen Verwalters oder Einwendungen zum schriftlichen Verfahren zu stellen bzw. zu erheben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Soweit die Zustellung druch öffentliche Bekanntmachung im Internetportal erfolgt ist,beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

36v IN 4566/08 Amtsgericht Charlottenburg, 01.08.2019

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