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Teilerfolg für Landwirt: OVG Münster erklärt Schutzzone III C für unwirksam

Am 10. Oktober 2024 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster ein bedeutsames Urteil zur Wasserschutzgebietsverordnung „Hohe Ward“ gefällt. Ein klagender Landwirt konnte einen Teilerfolg erzielen.

Kernpunkte des Urteils:

  1. Die Schutzzone III C wurde für unwirksam erklärt.
  2. Grund: Fehlende Rechtsgrundlage für diese spezielle Zone.
  3. Die übrigen Schutzzonen bleiben bestehen.

Die Bezirksregierung Münster hatte das Wasserschutzgebiet zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage „Hohe Ward“ festgesetzt. Besonders umstritten war die Schutzzone III C, die mehrere Kilometer von den Hauptbrunnen entfernt liegt.

Der 20. Senat begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Die Schutzzone III C dient nicht dem unmittelbaren Wasserschutz.
  • Sie sollte lediglich eine freiwillige Kooperation zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft fördern.
  • Es fehlen konkrete Schutzmaßnahmen oder Vorschriften in dieser Zone.

Das Gericht betonte, dass jede festgesetzte Schutzzone zum Schutz des Gewässers erforderlich sein muss. Da dies bei Zone III C nicht der Fall war, wurde sie aufgehoben – unabhängig von möglichen Nachteilen für Grundstückseigentümer.

Die Revision wurde nicht zugelassen, jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.

Aktenzeichen: 20 D 159/21.NE

Diese Entscheidung könnte Auswirkungen auf ähnliche Wasserschutzgebietsverordnungen in Deutschland haben und die Notwendigkeit unterstreichen, jede Schutzzone rechtlich und faktisch zu begründen.

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