Urteil

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat am 12. April 2024 in drei Beschlüssen (Az.: 4 ME 73/24, 4 ME 74/24, 4 ME 75/24) die Beschwerden des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) abgelehnt. Diese richteten sich gegen die früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg, welche den Vollzug einer Ausnahmegenehmigung für den gezielten Abschuss eines Wolfes vorläufig untersagt hatten.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte am 5. und 8. April 2024 (Az.: 5 B 969/24, 5 B 975/24, 5 B 976/24) Eilanträgen mehrerer Naturschutzverbände stattgegeben. Diese Eilanträge zielten darauf ab, die am 26. März 2024 erteilte Ausnahmegenehmigung für den „Schnellabschuss“ eines Wolfes in der Region Hannover auszusetzen.

Die Oberverwaltungsrichter begründeten ihre Entscheidung mit der befristeten Geltung der Ausnahmegenehmigung bis zum 12. April 2024, welche eine rasche Entscheidung erforderlich machte. Aus den sogenannten „Tenorbeschlüssen“ geht hervor, dass die Genehmigung weiterhin nicht vollzogen werden darf. Eine detaillierte schriftliche Begründung der Beschlüsse, die möglicherweise auch auf die Rechtmäßigkeit des Schnellabschussverfahrens eingeht, wird nachgereicht.

Weitere Informationen finden sich in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 5. April 2024, die unter dem folgenden Link abrufbar ist: [Pressemitteilung VG Oldenburg](https://verwaltungsgericht-oldenburg.niedersachsen.de/aktuelles/vg-oldenburg-gibt-eilantrag-gegen-ausnahmegenehmigung-fur-die-zielgerichtete-letale-entnahme-eines-individuums-der-streng-geschutzten-tierart-wolf-canis-lupus-statt-231062.html).

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