Untauglicher Versuch

Bislang hatte die Hamburger Sparkasse stets behauptet, dass ihre Widerrufsbelehrung korrekt sei. Sie erhofft sich von dieser nachträglichen Information, dass damit der Fehler bereinigt wäre und ein nachträglicher Widerruf nicht mehr möglich sei. Dem ist aber nicht so, weil die Widerrufsfrist, um die es hier geht, durch diese Information nicht in Gang gesetzt wird. Das insbesondere deshalb, da der Darlehensnehmer nach der von der HASPA üblicherweise verwendeten Belehrung, „mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen“ ist. Das bezieht sich nach unserer Auffassung auch auf die vermeintliche Pflichtangabe „Aufsichtsbehörde“. Die HASPA weist aber nicht darauf hin, dass nun eine Frist beginne.

Nun, worum geht es eigentlich? Es dreht sich um den aus dem Internet bekannten „Widerrufsjoker“. Das heißt, dass hier der Verbraucher die nachträgliche Möglichkeit hat, einen Immobilienkredit zu widerrufen, da manche Widerrufsbelehrungen in der Vergangenheit fehlerhaft waren. Das Problem hat nun auch wohl die Hamburger Sparkasse erkannt und massenhaft Briefe versendet, um diesen Zustand zu beheben. Ob das aber einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird, wird man abwarten müssen. Oft macht die Kündigung eines solchen Immobiliendarlehens durchaus Sinn, denn die Zinsen sind heute teilweise im Vergleich zu früher wesentlich niedriger. Der Verbraucher spart also bei einem neuen Kredit bares Geld. Man sollte allerdings, bevor man einen Kredit kündigt, sicherstellen, dass man einen neuen Kredit abgeschlossen hat, um den alten abzulösen.

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