Trendwende in der Aufklärung über Provision bei gewerblichen Vermittlern

Mit der Verordnung zur Änderung der FinVermV vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1205), die am 1. August 2014 in Kraft trat, gilt nun unter anderem ein neuer § 12a Fin VermV. Er lautet:

„§ 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen“

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, 1. ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder 2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.“

Quintessenz:

Vermittler und Berater müssen nunmehr also ungefragt über das Honorar gegenüber dem Anleger, aber auch über Provisionen (von Dritten, also dem Produktgeber) aufklären. Bislang war dies nach der Rechtsprechung des BGH bei freien Finanzdienstleistern dann nicht der Fall, wenn Provisionen im Verkaufsprospekt offen ausgewiesen waren und sich die erhaltene Provision nicht im Bereich 15 % oder höher befand. Es wird nun abzuwarten sein, wie sich dies in den künftigen Prozessen auswirkt.

Diesen Beitrag hat uns Daniel Blazek, von BEMK Rechtsanwälte aus Bielefeld zur Verfügung gestellt.

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