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Mit Schreiben vom Mai 2016 erklärte der Insolvenzverwalter vermeintliche Rückforderungsansprüche damit, dass Anleger der Dubai Business Bay KG (DBB I) Ausschüttungen erhalten hätten, die angeblich aus den Kassen des Dubai Business Bay II KG bezahlt wurden. Laut Insolvenzverwalter habe Herr Frank Simon als wesentliche Schlüsselfigur dieser beiden Fonds Gelder aus dem Nachfolgefonds veruntreut und den Anlegern des Vorgängerfonds – verschleiert durch mehrere Zwischentransaktionen – ausbezahlt. Damit belegt Insolvenzverwalter Schiebe unseres Erachtens im Ergebnis das von Herrn Frank Simon praktizierte Schneeballsystem.

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Regelmäßig nehmen Insolvenzverwalter Anleger geschlossener Fonds auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch. Ihr Argument lautet, es handle sich dabei um eine Einlagenrückgewähr des Fonds zurück an den Anleger. Solch ein Rückzahlungsanspruch besteht bei Insolvenz des Fonds allerdings nur, wenn dem Anleger bei wirtschaftlicher Betrachtung seine von ihm selbst erbrachte Einlage – beispielsweise in Form von Ausschüttungen – wieder zurückgezahlt wird. Der Grund ist klar: Der Fonds hatte zu dem Zeitpunkt noch keine Gewinne erwirtschaftet und zahlt damit effektiv Anlegereinlagen an seine Investoren zurück.

Bei näherer Betrachtung liegen aber aktuell bei DBB I die Fakten vollkommen anders: Hier wurden den Anlegern schon nach eigener Darstellung des Insolvenzverwalters nicht ihre eigenen Einlagen aus dem Bestand des DBB I zurückgewährt. Die Ausschüttungen erfolgten vielmehr aus dem Vermögen eines anderen Fonds, nämlich des DBB II, an den DBB I.

Dies sieht offenbar auch der Insolvenzverwalter so in seinem Rückforderungsschreiben. Er versucht daher, sein Rückzahlungsverlangen auf eine entsprechende Anwendung von Kapitalerhaltungsgrundsätzen des GmbH-Rechts zu stützen. Es kann den Begründungen des Insolvenzverwalterschreibens jedoch nicht entnommen werden, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für solch einen Anspruch aus dem GmbH-Recht überhaupt vorliegen. Die Berechtigung des Rückzahlungsverlangens darf damit im Ergebnis stark bezweifelt werden.

Kanzlei Göddecke

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