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trading 1st GmbH & Co. KG. – Insolvenz

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In dem Verfahren über den Antrag d. trading 1st GmbH & Co. KG, Happelstraße 43, 74074 Heilbronn, vertreten durch die
Komplementärin trading 1st Verwaltungsgesellschaft mbH*, Happelstraße 43, 74074 Heilbronn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Georg Friedmann, geboren am 25.02.1967, Mandrystraße 2, 74074 Heilbronn
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 726205
– Schuldnerin –
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis
zur Entscheidung über den Antrag wird am 20.01.2016 um 11:30 Uhr angeordnet (§§ 21,
22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden
einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Dr. Tibor Braun
Kriegerstraße 3, 70191 Stuttgart
Telefon: 0711 22558300711 2255830, Fax: 0711 22558320
info@rae-ibk.de
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und
zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu
prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin
ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der
Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende
Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu
zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch
an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs.
1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu
erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der
schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu
prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund
vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
bestehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn, Wilhelmstraße 2 – 6, 74072 Heilbronn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Heilbronn – Insolvenzgericht – 20.01.2016

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