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Thomas Wojciechowski

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Über das Vermögen des Herrn Thomas Wojciechowski, geboren am 30.04.1964, Schlesische  Straße 6, 10997 Berlin, wird heute, am 19.09.2016 um 17.01 Uhr, das  Insolvenzverfahren eröffnet, weil der Schuldner zahlungsunfähig ist, §§ 16, 17 InsO.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist beim Gericht am 29.08.2016  eingegangen. Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und Voraussetzungen für eine
Versagung nach den §§ 290, 297 und 298 InsO nicht vorliegen.

Insolvenzverwalter: Herr Dr. Philipp Hackländer, White & Case Insolvenz GbR, John-F.Kennedy-Haus, Rahel-Hirsch-Str.10, 10557 Berlin. Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO  beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen mit  Ausnahme der Zustellungen an den Schuldner. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind  beim Insolvenzverwalter schriftlich bis zum 01.11.2016 anzumelden. Es wird das  schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO). Die Forderungen werden am 30.11.2016 geprüft. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten  keine Benachrichtigung über den Ausgang der Prüfung. Die Gläubiger werden gem. § 28  Abs. 2 InsO aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners beanspruchen. 

Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der  Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu  bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den  daraus entstandenen Schaden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann der Schuldner die sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg einzulegen, entweder a) mündlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem oben genannten Gericht b) schriftlich, durch Übersendung eines Schriftsatzes. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen und in deutscher Sprache zu verfassen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem oben genannten Gericht einzulegen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.


AZ: 37 IK 172/16
Berlin, 19.09.2016
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

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