Die TGI AG soll nach Darstellung aus dem Unternehmensumfeld Liechtenstein verlassen und ihren Standort nach Mauritius verlegen. Doch was bedeutet das rechtlich? Reicht eine Mitteilung, eine neue Adresse oder eine Sitzverlegung nach Mauritius aus, um nicht mehr dem liechtensteinischen Recht und dem Zuständigkeitsbereich der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zu unterliegen? Darüber sprechen wir mit Rechtsanwalt Maurice Högel von der Kanzlei BEM Bielefeld.
Redaktion: Herr Högel, wenn eine liechtensteinische Aktiengesellschaft mitteilt, sie verlasse Vaduz und gehe nach Mauritius – ist sie dann rechtlich tatsächlich aus Liechtenstein heraus?
Rechtsanwalt Maurice Högel: Nein, so einfach ist das nicht. Eine Gesellschaft nach liechtensteinischem Recht kann nicht allein durch eine Pressemitteilung, eine neue Geschäftsadresse oder eine unternehmerische Entscheidung „aus Liechtenstein verschwinden“. Entscheidend ist nicht, was kommuniziert wird, sondern was im Handelsregister und nach dem liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht tatsächlich wirksam vollzogen wurde.
Das liechtensteinische Recht kennt zwar die Möglichkeit einer Sitzverlegung ins Ausland. Aber diese ist an klare Voraussetzungen gebunden. Die Landesverwaltung Liechtenstein erklärt ausdrücklich, dass eine inländische Verbandsperson ihren Sitz nur mit Bewilligung des Amtes für Justiz ohne Auflösung im Inland ins Ausland verlegen kann.
Redaktion: Was bedeutet das konkret für eine Aktiengesellschaft wie die TGI AG?
Högel: Bei einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft muss zunächst geprüft werden, ob überhaupt eine rechtswahrende Sitzverlegung möglich ist. Nach Art. 234 PGR ist die Unterstellung einer inländischen Verbandsperson unter ausländisches Recht – und damit die Sitzverlegung ins Ausland ohne Auflösung – nur mit Bewilligung des Amtes für Justiz zulässig.
Das ist ein zentraler Punkt: Man kann nicht einfach sagen, ab heute sei man nicht mehr Liechtenstein, sondern Mauritius. Es braucht ein formelles Verfahren. Dazu gehört unter anderem, dass die Gesellschaft nach dem ausländischen Recht fortbesteht, dass das zuständige Gesellschaftsorgan einen Sitzverlegungsbeschluss gefasst hat und dass Gläubiger öffentlich zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufgefordert wurden.
Redaktion: Also ist die Gläubigerfrage ein wesentlicher Punkt?
Högel: Absolut. Gerade wenn Kunden Ansprüche auf Rückzahlung, Goldherausgabe, Schadensersatz oder sonstige Leistungen geltend machen, ist die Gläubigerfrage entscheidend. Nach dem PGR müssen Gläubiger öffentlich aufgefordert werden, bestehende Ansprüche anzumelden. Zudem muss glaubhaft gemacht werden, dass Forderungen von Gläubigern, die Anspruch auf Sicherstellung haben und diesen geltend machen, angemessen gesichert wurden.
Das Gesetz beschreibt auch, unter welchen Voraussetzungen Gläubiger Sicherstellung verlangen können: Die Forderung muss vor oder kurz nach der öffentlichen Aufforderung entstanden sein, der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass die Erfüllung durch die Sitzverlegung gefährdet wird, und der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich angemeldet werden.
Redaktion: Was müsste ein betroffener Kunde jetzt also prüfen?
Högel: Kunden sollten nicht nur auf Ankündigungen achten, sondern auf harte Nachweise. Gibt es einen Handelsregistereintrag? Gibt es eine Bewilligung des Amtes für Justiz? Gab es eine öffentliche Gläubigeraufforderung? Wurde über Sicherheiten informiert? Liegt ein Nachweis vor, dass fällige Steuern in Liechtenstein bezahlt sind? Wurde die Gesellschaft in Mauritius tatsächlich so eingetragen, dass sie rechtlich fortbesteht?
Nach Art. 234 PGR ist für eine solche Bewilligung unter anderem auch eine Bescheinigung der Steuerverwaltung erforderlich, wonach sämtliche fälligen Steuern in Liechtenstein bezahlt sind. Außerdem können Verbandspersonen wegen Sitzverlegung ins Ausland nur gelöscht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Gläubiger befriedigt oder angemessen sichergestellt sind oder mit der Löschung einverstanden sind.
Redaktion: Kann sich eine Gesellschaft durch einen solchen Schritt dem Zuständigkeitsbereich der FMA Liechtenstein entziehen?
Högel: Das wäre zu kurz gedacht. Die FMA-Zuständigkeit hängt nicht nur an einer künftigen Adresse, sondern auch an vergangenen und gegenwärtigen Tätigkeiten in Liechtenstein. Wenn die FMA bereits Maßnahmen angeordnet hat, erledigen sich diese nicht automatisch dadurch, dass eine Gesellschaft später ihren Sitz verlegen will.
Im Fall TGI AG hat die FMA Liechtenstein am 26. Mai 2026 Maßnahmen angeordnet. Nach der amtlichen Bekanntmachung wurde gegenüber der TGI AG die sofortige Einstellung des Vertriebs und öffentlichen Angebots der Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ angeordnet. Die FMA qualifizierte diese Produkte als Einlagengeschäft ohne die erforderliche Bewilligung. Außerdem wurde angeordnet, das weitere Halten der im Rahmen dieser Produkte als Einlagen entgegengenommenen fremden Gelder binnen vier Monaten zu unterlassen. Die Verfügung ist nach FMA-Angaben sofort vollziehbar, aber noch nicht rechtskräftig.
Redaktion: Heißt das: Selbst wenn ein Sitzwechsel später gelingt, bleiben frühere FMA-Themen bestehen?
Högel: Genau. Eine Sitzverlegung ist kein Radiergummi. Sie löscht keine Vergangenheit. Sie beseitigt nicht automatisch laufende aufsichtsrechtliche Verfahren, zivilrechtliche Ansprüche oder mögliche strafrechtliche Fragen. Wenn bestimmte Produkte in Liechtenstein angeboten wurden und die FMA dazu eine Verfügung erlassen hat, bleibt diese historische Zuständigkeit relevant.
Die FMA hat zudem später klargestellt, dass sie keine neuen oder angepassten Verträge, Produkte oder Vorgehensweisen der TGI AG genehmigt oder gutgeheißen habe. Ebenso könne aus einem Schweigen der FMA kein Gütesiegel abgeleitet werden. Die FMA empfahl Kunden bei Fragen zu bestehenden Verträgen oder angebotenen Vertragsänderungen ausdrücklich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Redaktion: TGI weist Vorwürfe zurück. Wie muss man das presserechtlich einordnen?
Högel: Sehr sorgfältig. Die TGI AG hat öffentlich erklärt, sie kooperiere mit den Behörden, weise Vorwürfe des Betrugs und der Geldwäscherei zurück und sei überzeugt, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen gehandelt zu haben. Das Unternehmen betont außerdem die Unschuldsvermutung.
Presserechtlich muss man daher sauber unterscheiden: Die FMA-Verfügung und die FMA-Bewertung sind amtliche Tatsachen. Die strafrechtlichen Vorwürfe sind Vorwürfe, keine Verurteilung. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt die Unschuldsvermutung. Gleichzeitig dürfen Kunden, Gläubiger und Medien natürlich kritisch fragen, welche rechtlichen Folgen eine Sitzverlegung hätte.
Redaktion: Mauritius ist kein EWR-Staat. Macht das einen Unterschied?
Högel: Ja, das ist bedeutsam. Innerhalb des EWR gibt es besondere gesellschaftsrechtliche Regeln für grenzüberschreitende Sitzverlegungen von Kapitalgesellschaften. Mauritius liegt aber außerhalb des EWR. Deshalb muss besonders genau geprüft werden, ob und wie eine rechtswahrende Sitzverlegung nach liechtensteinischem Recht und nach dem Recht von Mauritius überhaupt funktioniert.
Bei einem Wechsel in ein Drittland geht es nicht nur um eine neue Adresse. Es geht um die Frage: Bleibt dieselbe Rechtsperson bestehen? Werden alle Verbindlichkeiten übernommen? Sind Gläubiger geschützt? Gibt es eine wirksame Anerkennung im Zielstaat? Und wird die liechtensteinische Gesellschaft im Handelsregister ordnungsgemäß gelöscht?
Redaktion: Was wäre der Unterschied zwischen einer echten Sitzverlegung und einer bloßen Weiterführung des Geschäfts unter neuer Gesellschaft?
Högel: Das ist ein ganz entscheidender Unterschied. Eine echte rechtswahrende Sitzverlegung bedeutet, dass die bisherige Gesellschaft rechtlich fortbesteht, aber einem anderen Recht unterstellt wird. Eine bloße Neugründung in Mauritius wäre etwas anderes. Dann gäbe es möglicherweise eine neue Gesellschaft, aber die alte Liechtensteiner AG würde nicht automatisch verschwinden.
Für Kunden ist das enorm wichtig. Wenn ihnen neue Verträge, Vertragsänderungen oder Übertragungen angeboten werden, müssen sie genau prüfen: Wer ist künftig mein Vertragspartner? Bleibt die TGI AG Schuldnerin? Soll eine Gesellschaft in Mauritius an ihre Stelle treten? Verzichte ich durch meine Unterschrift auf Rechte? Werden Rückzahlungs- oder Goldherausgabeansprüche verändert?
Redaktion: Was würden Sie Kunden raten, die noch Geld- oder Goldansprüche gegen die TGI AG sehen?
Högel: Nicht vorschnell unterschreiben. Keine neuen Vereinbarungen akzeptieren, ohne sie rechtlich prüfen zu lassen. Keine Ansprüche „virtuell“ umbuchen lassen, wenn unklar ist, ob dadurch alte Forderungen entwertet oder in eine schwerer durchsetzbare Struktur verlagert werden.
Kunden sollten ihre Unterlagen sichern: Verträge, Zahlungsbelege, E-Mails, Kontoauszüge, Rabattabrechnungen, Kommunikationsverläufe, Screenshots aus Kundenportalen und alle Schreiben zu möglichen Vertragsänderungen. Wer Ansprüche hat, sollte prüfen lassen, ob er als Gläubiger im Rahmen einer möglichen Sitzverlegung Sicherheiten verlangen kann.
Redaktion: Können Kunden verlangen, dass ihre Forderungen vor einer Sitzverlegung gesichert werden?
Högel: Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Das PGR sieht ausdrücklich Gläubigerschutz vor. Gläubiger können Sicherstellung verlangen, wenn ihre Forderungen rechtzeitig entstanden sind, sie die Gefährdung durch die Sitzverlegung glaubhaft machen und ihre Ansprüche fristgerecht anmelden. Genau deshalb ist eine öffentliche Gläubigeraufforderung so wichtig. Sie löst Fristen aus und gibt Betroffenen die Möglichkeit, ihre Position zu sichern.
Redaktion: Kann eine Gesellschaft trotz offener Kundenforderungen aus dem Handelsregister gelöscht werden?
Högel: Nach dem Gesetz nicht einfach so. Art. 234 Abs. 3 PGR sagt, dass eine Verbandsperson wegen Sitzverlegung ins Ausland nur gelöscht werden kann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Gläubiger befriedigt oder deren Forderungen angemessen sichergestellt sind – oder wenn die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.
Das bedeutet: Die Löschung ist nicht nur ein formaler Verwaltungsakt. Sie setzt voraus, dass der Gläubigerschutz berücksichtigt wurde.
Redaktion: Was bedeutet das für die Frage: „Ist TGI jetzt noch Liechtenstein oder schon Mauritius?“
Högel: Juristisch zählt der Registerstand und der wirksame Vollzug. Solange eine liechtensteinische AG im liechtensteinischen Handelsregister besteht und keine wirksame Sitzverlegung mit Bewilligung und Löschung vollzogen wurde, bleibt sie eine liechtensteinische Gesellschaft. Eine Ankündigung allein ändert daran nichts.
Redaktion: Und was wäre aus Sicht der Anleger das größte Risiko bei einem Wechsel nach Mauritius?
Högel: Das größte Risiko ist die Erschwerung der Rechtsdurchsetzung. Liechtenstein ist ein EWR-Staat mit vertrauten rechtlichen Strukturen, Registertransparenz und einer Finanzmarktaufsicht, die bereits tätig geworden ist. Mauritius ist aus europäischer Sicht ein Drittstaat. Das kann Zustellung, Anspruchsdurchsetzung, Vollstreckung, Aufsichtskommunikation und Transparenz deutlich komplizierter machen.
Das heißt nicht automatisch, dass eine Gesellschaft in Mauritius unseriös ist. Aber für Anleger, die Ansprüche gegen eine bisher liechtensteinische Gesellschaft haben, kann eine Verlagerung in einen Drittstaat die Durchsetzung praktischer und rechtlicher Ansprüche deutlich schwieriger machen.
Redaktion: Kann man sagen: Wer Liechtenstein verlassen will, muss erst einmal seine Liechtenstein-Hausaufgaben machen?
Högel: Das ist verständlich formuliert genau der Kern. Eine liechtensteinische AG kann sich nicht einfach aus der Rechtsordnung verabschieden, ohne die dafür vorgesehenen Schritte einzuhalten. Dazu gehören Organbeschluss, Bewilligung, Gläubigerschutz, steuerliche Bescheinigung, gegebenenfalls Rechnungslegungsunterlagen, Anerkennung im Zielstaat und schließlich Löschung im Handelsregister.
Redaktion: Was sollten betroffene Kunden jetzt konkret tun?
Högel: Erstens: den aktuellen Handelsregisterstand prüfen. Zweitens: jede Mitteilung zur Sitzverlegung, Vertragsänderung oder angeblichen Umstellung sichern. Drittens: keine vorschnellen Erklärungen abgeben. Viertens: Fristen im Blick behalten, insbesondere falls eine Gläubigeraufforderung veröffentlicht wird. Fünftens: rechtlich prüfen lassen, ob Rückzahlung, Goldherausgabe, Sicherstellung oder sonstige Ansprüche bestehen.
Redaktion: Ihr Fazit?
Högel: Ein Standortwechsel nach Mauritius wäre rechtlich kein touristischer Flug, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang mit erheblichen Anforderungen. Eine TGI AG nach liechtensteinischem Recht bleibt nicht deshalb aus Liechtenstein heraus, weil sie es mitteilt. Entscheidend sind Bewilligung, Registervollzug und Gläubigerschutz.
Für Anleger lautet die zentrale Frage nicht: Wo will das Unternehmen künftig sitzen? Sondern: Wer schuldet mir was, nach welchem Recht, mit welcher Sicherheit und gegen wen kann ich meine Ansprüche durchsetzen?
Gerade deshalb sollten Kunden jetzt genau hinsehen. Eine Sitzverlegung darf nicht dazu führen, dass berechtigte Ansprüche unklarer, schwerer durchsetzbar oder faktisch entwertet werden.
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