TGI AG – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – WA 31-Wp 7111/00019#00022
Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtÖffentliche Bekanntmachung des Bescheids vom 13. April 2026Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) i.V.m. § 4h Abs. 2 Satz 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) wird die Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. April 2024 gegenüber der TGI AG, Städtle 33, 9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VermAnlG i.V.m. § 4h Abs. 2 Satz 1 FinDAG im Bundesanzeiger, da sich die Geschäftsadresse der TGI AG außerhalb des Geltungsbereichs des FinDAG befindet und kein Bevollmächtigter im Inland benannt wurde. Der Bescheid gilt gemäß § 4h Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 4h Abs. 1 Satz 2 FinDAG am Tage nach der Bekanntmachung als zugestellt. Ich weise darauf hin, dass die Zustellung der Untersagung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Bescheid vom 13. April 2026 mit dem Geschäftszeichen WA 31-Wp 7111/00019#00022 kann bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main, abgeholt oder eingesehen werden.
Frankfurt am Main, den 14. April 2026 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Im Auftrag |
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