Swiss Fintech Development AG und Rechtsanwalt Raban Funk: Die Warnliste der Finma
Geld macht nicht an der Landesgrenze zu Deutschland halt. Insofern interessieren uns natürlich seit Jahren auch immer wieder Warnhinweise der Finanzaufsichtsbehörden der Schweiz und Österreich. Nun gab es vor rund einer Woche einen Eintrag in der Warnliste der Schweizer FINMA zu dem genannten Unternehmen.
Natürlich veröffentlichen wir dann nicht nur die Warnmeldung, sondern schauen uns auch nach ergänzenden Informationen zu dem betroffenen Unternehmen im Netz um. Schaut man sich nun die Webseite des genannten Unternehmens an, vor dem auf der Seite der FINMA gewarnt wird, dann findet man dort unter den wohl wichtigen Personen des Unternehmens, sonst würde man diese dort sicherlich nicht aufführen, auch einen Rechtsanwalt mit Namen Raban Funk. Hierzu heißt es dann auf der Webseite des Unternehmens:
„Raban Funk
Advisor Legal
Raban Funk is a well experienced and influential Lawyer focusing on criminal law. As a Board Member of « Deutschen Strafverteidiger e.V.» he is involved in the development of legislative proposal and has excellent contacts within the law network. We are proud to be able to get hold of his expertise and welcome Raban Runk as our Advisor.“
Nun wollten wir von Rechtsanwalt Raban Funk gerne wissen, ob er überhaupt etwas mit dem Unternehmen zu tun habe, welche Rolle er dort inne hat und was er zu der Warnmeldung der Schweizer Finanzaufsichtsbehörde sagt. Nun, geantwortet hat uns Rechtsanwalt Raban Fink dann leider nicht. Möglich, dass er gerade dabei „ins Schwitzen kommen könnte“, dass das Unternehmen wieder von der Warnliste der Schweizer Finma herunter kommt. Eine gute Werbung ist solch ein Eintrag für ein Unternehmen bzw. eine damit verbundene Person sicherlich nicht.
FireShot Capture 037 – Swiss Fintech Development AG – https___www.swissfintechdev.ch_
FireShot Capture 040 – FINMA – Swiss Fintech Development AG_ – https___www.finma.ch_de_finma-publ
Warnung vor möglicherweise unerlaubt tätigen Anbietern
Verschiedene Tätigkeiten in der Finanzbranche setzen eine Bewilligung der FINMA voraus. Sofern die FINMA Hinweise darauf erhält, dass Anbieter – bewusst oder unbewusst – ohne Bewilligung Tätigkeiten ausüben, für die eine solche erforderlich wäre, leitet sie entsprechende Abklärungen ein. Erhärtet sich der Verdacht, kann die FINMA mit sogenannten Enforcement-Verfahren gegen unerlaubt tätige Anbieter vorgehen und Massnahmen verfügen, die bis hin zu einer Liquidation des Unternehmens führen können.
Die FINMA führt und veröffentlicht eine Warnliste. Bei den Unternehmen und Personen, die auf dieser Liste stehen, hat die FINMA Untersuchungen wegen unerlaubter Tätigkeit eingeleitet, konnte den Verdacht jedoch nicht weiter abklären, da die Unternehmen ihrer Auskunftspflicht gegenüber der FINMA nicht nachgekommen sind oder falsche Angaben gemacht haben. Des Weiteren kann eine Aufnahme in die Warnliste erfolgen, wenn die Untersuchungen der FINMA eine immanente, erhebliche Gefährdung von Anlegern durch Anbieter vermuten lassen. Ein Eintrag in der Warnliste bedeutet nicht zwangsläufig, dass die vom aufgeführten Unternehmen ausgeübte Aktivität illegal ist. Indem die FINMA entsprechende Unternehmen in der Warnliste aufführt, weist sie aber darauf hin, dass diese über keine Bewilligung verfügen. Betroffene Unternehmen werden von der Liste gestrichen, sobald die FINMA die notwendigen Abklärungen und allfälligen Anpassungen vornehmen konnte.
Besonders gewarnt wird vor Anbietern, gegen die die FINMA bereits eine Verfügung erlassen hat und die aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben: Publikationen nach Art. 34 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
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