Strukturelle Liquiditätsquote

Strukturelle Liquiditätsquote

BaFin konsultiert Rundschreiben zur Kapitaladäquanzverordnung

Die BaFin hat am 22. Dezember 2021 ein Rundschreiben zur Konsultation gestellt, mit dem sie ihr Vorgehen bei der Anwendung von Artikel 428p (10) bzw. 428aq (10) Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements RegulationCRR) spezifizieren will. Es geht um die außerbilanziellen Posten in der strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding RatioNSFR) bzw. in der vereinfachten strukturellen Liquiditätsquote (simplified Net Stable Funding Ratio – sNSFR).

Das Rundschreiben soll für Institute gelten, für die der Artikel 6 (4) der CRR Anwendung findet und die gemäß Artikel 6 (4) SSM-Verordnung als „weniger bedeutende Institute (Less Significant Istitutions – LSIs) eingestuft werden. Ferner gilt es auch für alle Institute, die gemäß §1a Kreditwesengesetz wie CRR-Kreditinstitute behandelt werden. Stellungsnahmen können bis zum 28. Januar 2022 an die EMail-Adresse Konsultation-22-21@bafin.de oder ba55@bafin.de geschickt werden. Das Kürzel SSM steht für Single Supervisory Mechanism.

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