Staatsanwaltschaft Trier

Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung von Verletzten über die Rückübertragung
und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

8012 Js 24009/​20

Unter dem AZ: 8012 Js 24009/​20 3 Ds wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 08.12.2020 gegen den Verurteilten Ali Mansouri die Einziehung gemäß §73a StGB eines bei ihm sichergestellten Betrages rechtskräftig angeordnet.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Verurteilten, Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am Tag der Festnahme (16.08.2020) wurde ein Geldbetrag bei dem Verurteilten festgestellt und sichergestellt, da vermutet wurde, dass dieser Betrag auch aus rechtswidrigen Taten stammen könnte. Dieser wurde gemäß §73a StGB durch das Gericht eingezogen, da dieser Betrag wahrscheinlich aus einer anderen rechtswidrigen Tat stammt. Der genaue Zeitpunkt der Tatbegehung ist nicht bekannt.
Die Einziehung hat zum Ziel, den Geschädigten wieder ihr Eigentum zu verschaffen. Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchsgründe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen. Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). Eine Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleiben die genannten Gegenstände im Eigentum des Staates. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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