Staatsanwaltschaft Trier

Published On: Montag, 15.02.2021By

Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung von Verletzten über die selbständige Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

8016 Js 6380/​20

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Wittlich vom 08.05.2020, Az: 317 Gs 6/​20, 8016 Js 6380/​20- wurde eine selbstständige Einziehung von Wertersatz gemäß §76a I i.V.m. §§73,73c StGB angeordnet. Hierfür wurden Vermögenswerte sichergestellt.

a) Im Zeitraum vom 02.12.2019 bis ca. 20.12.2019 wurden Geldbeträge auf das Konto der DB Privat- und Firmenkundenbank mit der IBAN: DE96 1001 0010 0231 3951 37 transferiert, die aus Einzelnen nicht ermittelten rechtswidrigen Taten, erfahrungsgemäß aus Betrügereien, stammen. Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass durch unbekannte Dritte die Eröffnung des Bankkontos auf einen falschen Namen veranlasst worden war. Die Verfügungen haben die unbekannten Hintermänner vorgenommen. Der ,,wahre“ Eigentümer des Kontos hatte keine Ahnung davon. Somit stammen die noch dort vorhandenen Geldbeträge mithin ausschließlich aus Betrugstaten, sodass sämtlich Forderungen gegen das o.g. Kreditinstitut der Einziehung gemäß §§76a I, 73,73c StGB unterliegen.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter. Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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