Staatsanwaltschaft Trier

Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

8032 Js 1784/​21

Unter dem AZ:8032 Js 1784/​21

wurden mit Entscheidung des Landgerichts Trier vom 05.04.2022 die Einziehungsbetroffenen zur Zahlung von Wertersatz jeweils rechtskräftig verurteilt

a)

Roman Kierpacz,

b)

Markus Kierpacz

c)

Markus Stefan

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der jeweiligen Wertersatzeinziehung lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (sog. Schockanrufe/​Enkeltrickstraftaten)

Beginn im Herbst 2020 – am 25.09.2020 in Gilching, am 27.10.2020 in Koblenz und Montabaur, am 26.11.2020 in Reichenbach und Kusel. Am 17.12.2020 in Altlußheim. Am 18.12.2020 in Heilbronn und Bretzfeld. Am 15.01.2021 in Fürstenfeldbruck und am 18.01.2021 in Bad Krozingen sowie am 19.01.2021 in Allensbach. Am 26.01.2021 in Alfdorf und am 29.01.2021 in Lonsee. Am 04.02.2021 in Augsburg. Am 25.02.2021 in Ulm und am 26.02.2021 in Ravensburg. Am 15.04.2021 in Bad Rothenfelde und am 18.04.2021 in Bensheim sowie am 22.04.2021 in Hannover. Vom 01.09.2020 bis 28.02.2021 in Neuss zu Unrecht bezogene Sozialleistung und vom 01.09.2020 bis 30.04.2021 in Hamburg zu Unrecht bezogenes Pflegegeld.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können.

Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

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