Staatsanwaltschaft Stuttgart

Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 815/​20

Durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 27.01.2020, rechtskräftig seit 17.04.2020, Az: 5 Ds 88 Js 98330/​19, wurde die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände, die der/​die Verurteilte von unbekannten Verletzten erlangte, angeordnet: Hugo Boss Brille 1071/​F 003 145 und 0993/​Ft17145

Sachverhalt:
Der Verurteilte entwendete am 25.10.2019 Gegenstände in der Königsstraße Stuttgart und hatte o. g. Gegenstände bei sich, welche aus anderen nicht weiteren Diebstahlstaten herrühren.

Der/​Die bislang unbekannte Verletzte hat einen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes, § 459h Abs. 1 StPO. Dieser Anspruch ist innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459j Abs. 1 StPO. Zudem bedarf es der Zulassung durch das Gericht, da sich die Anspruchsberechtigung des unbekannten Verletzten nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, § 459j Abs. 2 StPO.

Daneben kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe auch unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines anderen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, ohne Wahrung einer Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden, § 111j Abs. 5 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an dessen Stelle tritt und berechtigt ist, den o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der/​Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

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