Staatsanwaltschaft Stuttgart

Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 452/18

Durch das Amtsgericht Stuttgart wurde mit Beschluss vom 17.09.2019 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Fazlia Ljaic das Konto der DAW Deutsches Allgemeines Wirtschaftszenralregister GmbH bei der Commerzbank AG im Sinne des § 111b Abs. 1 StPO beschlagnahmt.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte steht im Verdacht, in einer Vielzahl von Fällen Schreiben bzw. angebliche Rechnungen an Unternehmen versandt zu haben. Die Rechnungen sollten bewusst den Eindruck erwecken, dass es bereits zu einem ‚Vertragsschluss mit dem „Deutschen Allgemeinen Wirtschaftszentralregister“ gekommen sei und nunmehr noch der Rechnungsbetrag für die an Anspruch genommene Dienstleistung zu zahlen sei.

Der Beschuldigte hatte jeweils bei Versendung der Schreiben die Absicht, die zuständigen Mitarbeiter der Unternehmen zur Zahlung des Rechnungsbetrags zu bewegen, wobei ihm bewusst war, dass die Zahlung lediglich deshalb erfolgten, da von einer Zahlungspflicht, einer adäquaten Gegenleistung sowie einer seriösen Institution ausgegangen wurde.

Es war dem Beschuldigten bewusst, dass es nur aufgrund dieser Fehlvorstellungen zur Zahlung kam bzw. kommen sollte. Der Rechnungsbetrag betrug in jedem Fall 498,00 Euro. Eine entsprechende Schädigung nahm er dabei zumindest billigend in Kauf.

Der beschuldigte handelte in allen Fällen in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung ähnlicher Taten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu, §§ 459h Abs. 2, 459k StPO.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der erneuten Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Sollte die Mitteilung nach Rechtskraft mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 452/18, übersenden.

 

Absender: ______________, den ______________

 

____________________________ (Name, Vorname)

 

____________________________ (Straße)

 

____________________________ (PLZ, Wohnort)

 

An die
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstr. 145
Aktenzeichen 192 AR RVA 452/18
70190 Stuttgart
(Telefax: 0711/921-4540)

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 111l Abs. 3 StPO im Ermittlungsverfahren gegen Fazlia Ljaic

Ich werde meinen Anspruch in Höhe von __________________________ Euro geltend machen.

Ich habe von der o. g. Person in Höhe von _________________________ Euro Geld erhalten.

Ich habe
der o. g. Person den Anspruch in voller Höhe erlassen,

der o. g. Person den Anspruch in Höhe von ____________________________ Euro erlassen.

Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs in Höhe von ____________________________ Euro.

 

____________________________ ____________________________
(Datum) (Unterschrift)

 

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