Staatsanwaltschaft Stuttgart

Staatsanwaltschaft Stuttgart

191 AR RVA 581/​18

Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart, das am 22.06.2018 ergangen ist, welches seit dem 26.10.2018 rechtskräftig ist. Gegen Herrn El Mouden Kamal Tahar wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.230 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der o. g. Verurteilte gab sich als angebliche „Niina“ aus, um sich mit den Geschädigten zu verabreden. Für die Bezahlung der sexuellen Dienste sollten die Geschädigten eine Paysafe-Karte im Wert von 100 € kaufen und bereits vor dem Treffen per WhatsApp ein Foto der Karte mit zugehöriger PIN an ihn übermitteln. Wie von ihm beabsichtigt kam es nie zu entsprechenden Leistungen.

Des Weiteren nutzte er das Profil der „Niina“, um Männer zu kontaktieren und aufzufordern, einen bestimmten Betrag an „diese“ zu überweisen, sonst würde „sie“ Rocker vorbei schicken. Zur Bekräftigung schickte er ein Bild einer Rockerkutte der „Hells Angels“ hinterher.

Dies variierte er wie folgt:

Er kontaktierte die Männer auch als „Toni von den 814ern“ oder „Toni81“ gab zu verstehen, dass er keinen Stress mit seinen Nutten dulde und stellte Zahlungsaufforderungen, die er teilweise unter Ausnutzung von Drohungen wiederholte.

Zudem gab er wahrheitswidrig an, über „Daten“ zu verfügen, die er mit einem Geldbetrag löschen würde.

Außerdem gab er sich als „Chef“ oder „beauftragte Person des Chefs“ aus und stellte unter Ausnutzung der Drohungen erneute Zahlungsaufforderungen.

Aufgrund der Äußerungen glaubten die Geschädigten Mitglieder einer Rockergruppierung gegenüberzustehen, die auch nicht zurückschrecken würden vor weiteren Handlungen. Daraufhin überwiesen die Geschädigten.

Teilweise erfolgte bereits Schadenswiedergutmachung.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 AR RVA 581/​18 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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