Staatsanwaltschaft Potsdam

Staatsanwaltschaft Potsdam

Strafvollstreckungsverfahren gegen Andrej Manukyan,
Aktenzeichen 426 Js 30049/18
hier: Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

Durch Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 24.01.2019, Az.: 71 Ls 33/18 wurde der oben genannte Beschuldigte zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 7.500,00 Euro rechtskräftig verurteilt. Der Entscheidung liegt u. a. folgender Sachverhalt zugrunde:

An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag zwischen Ende August 2015 und Anfang September 2015 entwendete der Angeklagte einen in Potsdam-Babelsberg in der Großbeerenstraße in der Nähe der Aral-Tankstelle abgestellten Audi S6 einer unbekannt gebliebenen geschädigten Person, in den er mittels eines Schraubdrehers gelangte und den er Zuhilfenahme eines OBD-Box unter Umgehung der Wegfahrsperre startete. Das Fahrzeug stellte er auf einem Parkplatz in der Straße Zum Jagenstein ab.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten von dem Verurteilten begangene(n) Tat(en) ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Diese Mitteilung erfolgt, um dem unbekannten Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, seine Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Hierzu muss der Geschädigte seine Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger bei der Staatsanwaltschaft Potsdam zu dem obigen Aktenzeichen anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459 k Abs. 1 StPO). Nach Ablauf dieser Frist muss zur Geltendmachung des Anspruchs auf Auskehrung ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 704 ZPO oder ein sonstiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösauszahlung kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn ein Verwertungserlös vorliegt. Sofern der Verwertungserlös ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten vollständig zu entschädigen, wird der Erlös an die Verletzten ausgekehrt. Oder sofern der Verwertungserlös nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten vollständig zu entschädigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Zudem kann durch den Geschädigten eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangt werden, sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und der Geschädigte keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten hat, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens). Oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung). Oder wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO. In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen.

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