Staatsanwaltschaft Osnabrück

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Benachrichtigung über die vorläufige Sicherstellung
von Vermögenswerten gemäß § 111 I Abs. 4 StPO

1240 Js 22795/​21

Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen

unbekannt

Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde: Unbekannte Täter riefen aus mutmaßlich einem in Indien gelegenen Callcenter an und täutschten vor, Mitarbeiter der Firma Microsoft Inc. zu sein. Die Rechner müssten bereinigt werden, weil sie schlecht liefen. Für die sogenannte „Reinigung“, die in Wahrheit gar nicht erforderlich war, sollten Zahlungen mit dem Betreff SICHERHEIT auf das Konto IBAN DE62 3605 0105 0001 7894 94 bei der Sparkasse Essen, Inhaber: Yakshi Goel erfolgen.

Der Beschuldigte steht darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.

Um dem Beschuldigten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte erwirkt:

592,00 Euro

Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).

Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Dipl.-Rechtspflegerin (FH)

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