Staatsanwaltschaft München I Franziska Katharina Egiolamhem

Unter dem AZ.: 318 Js 169998/15 wird gegen die Beschuldigte Franziska Katharina Egiolamhem, geb. am 16.08.1976, wohnhaft Nordbahnhofstr. 103, 70191 Stuttgart bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren Betruges in Mittäterschaft sowie des Verstoßes gegen das KWG u.a. geführt.

Die Beschuldigte steht im Zusammenwirken mit weiteren Personen im Verdacht, im Rahmen eines nicht näher bekannten Verkaufsgeschäftes einem Vertragspartner einen Scheck übermittelt zu haben, der den Verkaufspreis um den Überweisungsbetrag überstieg. Im Vertrauen auf die Echtheit des Schecks überwies der betreffende Vertragspartner auf das Konto der Beschuldigten bei der Stadtsparkasse München mit der Kontonummer 901-122432 den vermeintlichen Überstiegsbetrag. Tatsächlich handelte es sich bei dem Scheck jedoch um eine Fälschung.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, folgende Vermögenswerte der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft München I gemäß §§ 111 b ff StPO aufgrund des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts München vom 17.07.2015, AZ.: ER I Gs 4327/15 einstweilen gesichert:

Mit Pfändungsbeschluss vom 17.07.2015 wurden die Forderungen gegenüber der Stadtsparkasse München, vertr. d. d. Vorstand, Anstalt des Öffentlichen Rechts, Unternehmensbereich Recht, Ungererstr. 75, 80805 München gepfändet. Mit Schreiben vom 11.09.2015 teilte die Drittschuldnerin mit, dass Guthaben vorhanden sei und das Konto als Gehaltskonto geführt werde.

Mit Pfändungsbeschluss vom 27.07.2015 wurden die Forderungen gegenüber der Barclay Bank PLC, Gasstraße 4c, 22761 Hamburg gepfändet. Mit Schreiben vom 05.08.2015 teilte die Drittschuldnerin mit, dass die Pfändung anerkannt würde, ein pfändbarer Betrag zur Zeit jedoch nicht vorhanden sei.

Weitere Vermögenswerte konnten bisher nicht ermittelt werden.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

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