Staatsanwaltschaft München I

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

256 Js 158023/​18

Unter dem AZ: 256 Js 158023/​18 wurde mit Entscheidung des Landgerichts München vom 12.05.2020 gegen den Einziehungsbetroffenen Richter Christoph die Einziehung von Wertersatz/​die Einziehung folgender Gegenstände: rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Betrug in drei tatmehrheitlichen Fällen vom 24.03.2018 bis 11.05.2018 (Mietzahlung einer möblierten Wohnung) in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in Tatmehrheit mit veruntreuender Unterschlagung (Verkauf eines Gemäldes) und vom 20.04.2018 bis 20.07.2018 (Mietzahlung eines Autos) und vom 25.05.2018 bis 29.06.2018 (Mietzahlung eines Autos).

In die obige Entscheidung wurden die Urteile des AG Ulm vom 16.08.2018 (Az.: 6 Ls 23 Js 2297/​17), des AG Villingen-Schwenningen vom 15.11.2018 (Az.: 9 Ls 26 Js 32472/​17) und des AG Wolfsburg vom 04.02.2019 (Az.: 7 LS 111 Js 15483/​18) unter Aufrechterhaltung der in diesen Urteilen jeweils getroffenen Einziehungsentscheidungen einbezogen.

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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