Staatsanwaltschaft Leipzig „verhängt 500 Euro Strafe“ weil wir einen Screenshot veröffentlicht haben!

Published On: Donnerstag, 24.04.2014By Tags:

Unglaublich dieser Vorgang. Das so was in einem Rechtsstaat möglich ist mag man nicht glauben. Was war passiert. Vor über einem Jahr waren wir einem sehr „zweifelhaften Unternehmen“ aus Hamburg auf der Spur, was nicht einmal eine Gewerbeanmeldung besessen hatte. Nach kurzer Zeit gab es dann auch die eine oder andere Person nicht mehr in dem Unternehmen. Um unsere Aussagen aber zu beweisen, machen wir in vielen Dingen Screenshots von den Webseiten des Unternehmens, und veröffentlichen diese. Damit hatten wir in der Vergangenheit auch eigentlich niemals ein Problem, weil das nach gängiger Rechtsauffassung auch zulässig ist. Nun will die Staatsanwaltschaft Leipzig wohl einen Präzedenzfall schaffen und eine eigene Rechtsprechung, Urteil des EuGH ignorierend, juristisch durchsetzen. Natürlich hätten wir uns für 500 Euro freikaufen können, aber uns ist da Recht zu bekommen MEHR WERT. Denn es geht darum, das man, würde dieser Vorgang so wie von der zuständigen Staatsanwältin gewünscht, abgeschlossen werden, könnte jeder unserer Prozessgegner genau diese Screenshots als Beweismittel in Frage stellen, in dem er auf sein Urheberrecht verweist dazu. Das wollen wir wirklich in einem Urteil des zuständigen Gerichtes in Leipzig „schwarz auf weiss“ haben. Wo wäre unsere Glaubwürdigkeit, wenn wir nicht mehr mit diesen Screenshots arbeiten dürften? Stellen Sie sich vor, wir schreiben einen Bericht über das Unternehmen X mit allen Dingen die aus unserer Sicht nicht seriös sind auf deren Webseite. Das Unternehmen liest da, und flux ändert man die Webseite, natürlich dann mit dem Hintergrund uns unglaubwürdig zu machen „nachdem Motto wo steht das denn bitte“, dann möglicherweise sogar den Weg der einstweiligen Verfügung wählt da unsere Berichterstattung eine „unwahre Tatsachenbehauptung sei“. Das könnte dann sogar soweit gehen, das wir dann einem Prozess nicht einmal ohne Zustimmung unserer Prozessgegner diesen Screenshot als Beweismittel vorlegen dürften, in dem unser Prozessgegner dann auf sein Urheberrecht verweisen würde. Das kann es doch wohl wirklich nicht sein. Nun haben wir den Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Leipzig angefragt, ob wir den Brief der zuständigen Staatsanwältin vollumfänglich veröffentlichen dürfen. Die Antwort wollen wir abwarten, nicht damit wir dann bei einer nicht genehmigten Veröffentlichung wieder eine Abmahnung bekommen, dann von der Staatsanwaltschaft Leipzig.

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