Staatsanwaltschaft Leipzig

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen Celio Manuel Borges Ferreira, geb. am 06.09.1971, wegen besonders schweren Fall des Diebstahls

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

R020 VRs 709 Js 23934/17

Unter dem Az.: 216 Ds 709 Js 23934/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 12.11.2018 die Einziehung folgender Gegenstände:

2 Hellebarden

rechtskräftig angeordnet.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 26.04.2017 gegen 20:40 Uhr betrat der Verurteilte gemeinsam mit einer weiteren Person widerrechtlich das umzäunte, im Eigentum des Eduard Betke stehende Grundstück in der Kohlgartenstraße 57 in 04315 Leipzig. Sie versuchten dabei, vier Autoreifen sowie zwei mittelalterliche Hiebwaffen (Helebarden) aus den dortigen Garagen von unbekannten Geschädigten zu entwenden, in dem sie die Gegenstände in einen Einkaufswagen luden und das Grundstück verließen.

Der/Die Verletzte kann sich binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig unter Angabe des o.g. Aktenzeichens melden, wenn er/sie den Gegenstand zurück haben möchte. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der/die Geschädigte nicht mehr Eigentümer der Sache sein, ist die Versicherung oder ein etwaiger Erwerber über diese Mitteilung zu informieren.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass der/die Verletzte oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurück erhält. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Lange, Rechtspflegerin

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