Staatsanwaltschaft Köln

Staatsanwaltschaft Köln

971 Js 871/19 V – 25.11.2019

Frau
Monique Gronowska
Görreshof 177
53347 Alfter

Vollstreckungsverfahren gegen Süleyman Yüceer
Tatvorwurf: Besonders schwerer Fall des Diebstahls
Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

Anlagen
Merkblatt über das Entschädigungsverfahren
Rückantwortschreiben

Sehr geehrte Frau Gronowska,

mit Strafbefehl vom 14.08.2019 hat das Amtsgericht Köln – 539 Ds 304/19 – hinsichtlich Süleyman Yüceer die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.994,89 Euro angeordnet

Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die zukünftige Durchsetzung der Einziehunganordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.

Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.

Auf das anliegende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, weise ich hin.

Hochachtungsvoll

De Vita
Rechtspflegerin

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