Staatsanwaltschaft Kaiserslautern

Staatsanwaltschaft Kaiserslautern

6410 Js 7987/​17 – 6580 VRs

Durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 02.07.2019 – 3 Ns 6410 Js 7987/​17 – wurde gegen zwei Angeklagte die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro rechtskräftig angeordnet. Zur Sicherung dieses Betrages konnten bislang Vermögenswerte des/​der Verurteilten gesichert werden, sodass zumindest teilweise die Auskehrung an die Tatverletzten erfolgen kann.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Zu einem nicht näher ermittelten Zeitpunkt im Tatzeitraum (vermutlich in der Nacht zum 04.01.2017) öffneten die Angeschuldigten dem gemeinsamen Tatplan entsprechend die Eingangstür zur Wohnung der Geschädigten in einem Anwesen in Otterberg mithilfe eines Schlüssels, der weder von den Geschädigten noch von deren Vermieterin zur Öffnung der Eingangstür bestimmt worden war. Anschließend durchsuchten die Angeschuldigten die Wohnung nach stehlenswerten Gütern. Hierbei hebelten sie insbesondere mit brachialer Gewalt einen in der Wohnung lose stehenden Safe auf. Darauf nahmen sie insbesondere Handtaschen der Geschädigten der Marken Louis Vuitton, Chanel, Prada, Hermes und Dior sowie Schmuck, Uhren, Computer und Spielkonsolen der Geschädigten mit, um diese Gegenstände für sich zu verwenden.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist Ihnen aus der/​den von d. Verurteilten begangenen Tat(en) ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was d. Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihr Recht auf Entschädigung geltend machen zu können.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger ihre Ansprüche bei der

Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Bahnhofstraße 24
67655 Kaiserslautern
– Aktenzeichen 6580 VRs 6410 Js 7987/​17 –

anmelden.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Strafprozessordnung).

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös wird an den Geschädigten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 Strafprozessordnung).

Die Auskehrung an den Geschädigten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Absatz 1 Strafprozessordnung).

Nicht anmeldbar sind allerdings etwaige Zinsen oder Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzbetrags.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Geschädigten unter den in den §§ 44 und 45 Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Absatz 4 Strafprozessordnung).

Zudem bleibt es dem Geschädigten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Geschädigte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Absatz 2 Strafprozessordnung). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Absatz 3 Strafprozessordnung).

Die Mitteilung an die Geschädigten erfolgt durch Mitteilung im Bundesanzeiger, weil eine Mitteilung an die Geschädigten im Ausland nicht möglich war.

Abschließend folgender Hinweis:
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.

 

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