Staatsanwaltschaft Ingolstadt

Staatsanwaltschaft Ingolstadt

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die
Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

42 Js 9059/​19

Im gegenständlichen Einziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen

– Sylvia Luise Breiter
– Ulrich Wilhelm Breiter
– Renate Gampl
– Nathalie Breiter

wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Sicherung möglicher Ansprüche von Verletzten gesichert.

Den vorläufigen strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Vertrieb des wirkungslosen Präparats „BG-Mun“, „BG-Mun forte“ bzw. „BG-Mun Cytosolfraktion“ als Heilmittel insbesondere gegen Krebs, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu eröffnen.

Der Vertrieb erfolgte hauptsächlich über eine Heilpraktikerin.

Ihnen könnte daher ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, was zu Unrecht aus der Tat erlangt wurde.

Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) wird Ihnen hiermit die Sicherung von Vermögenswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen die o. g. Personen (Arrestschuldner) bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, nach Erhalt dieses Schreibens möglichst zeitnah zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes geltend machen wollen bzw. ob Sie Ihre Ansprüche bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Die Anmeldung kann formlos erfolgen und ist kostenfrei.

Bitte fügen Sie – soweit möglich – Ihrer Anmeldung Unterlagen bei (z. B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw.), die geeignet sind, Ihren Anspruch glaubhaft zu machen.

Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über Ihren geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.

In diesem Verteilungsverfahren kann eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erfolgen, wenn alle anmeldenden Verletzten vollständig entschädigt werden können.

Dazu werden nach Rechtskraft die Verletzten nochmals nach § 459i StPO über die Möglichkeit zur Anmeldung ihrer Ansprüche gegen o. g. Personen und über das Verfahren zur Auskehrung gesicherter und beigetriebener Vermögenswerte informiert.

Machen Sie Ihre Ansprüche dann nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Da eine Entschädigung vor der rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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