Staatsanwaltschaft Hof

Staatsanwaltschaft Hof

23 Js 942/18

verurteilte Person Waldemar Zenderowski
Entscheidung Urteil des Landgerichts Hof vom 14.02.2019, Az: 5 KLs 23 Js 942/18, rechtskräftig seit 20.09.2019
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) GSV in Höhe von 10.570,00 €;
Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) GSV in Höhe von 800,00 €
verurteilte Person Smail Benzouaoua
Entscheidung Urteil des Landgerichts Hof vom 14.02..2019
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) GSV in Höhe von 10.570,00 €;
verurteilte Person Jakub Bielesz
Entscheidung Urteil des Landgerichts Hof vom 14.02..2019
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) GSV in Höhe von 10.570,00 €;
Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) GSV in Höhe von 800,00 €

Nach der genannten Entscheidung könnte als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilten entwendeten:
am 15.2.2015 in der Rastanlage Inntal West mindestens 800,– € Bargeld aus dem Geldbeutel des Geschädigten Eugen Endstrasser
am 01.03.2015 in der Rastanlage Inntal West mindestens 900,– € Bargeld aus dem Geldbeutel des Geschädigten Kacper Klewenhagen,
am 26.03.2017 in der Rastanlage Frankenwald-West die Geldbörse samt Bargeld von 6,000,– € und 2.000,– Dirham der Geschädigten Olga Klimkina,
am 07.01.2018 in der Rastanlage Inntal West 2.170,– € Bargeld des Geschädigten Marius-Dorin Vidican,
am 20.01.2018 in der Rastanlage Inntal West mindestens 450,– € Bargeld des Geschädigten Stephan Neidhardt,
am 28.01.2018 in der Rastanlage Inntal West 550,– € Bargeld des Geschädigten Alexander Schmid.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 4.949,40 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger unter Angabe des Aktenzeichens 23 VRs 942/18 hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

 

gez. Knöchel
Rechtspflegerin

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