Staatsanwaltschaft Hildesheim

Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

NZS 27 Js 34569/​20 VRs – 18.02.2021

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Hildesheim wegen Diebstahls in zwei Fällen (Az. 108 Ds 27 Js 34569/​20) gegen Ahmad Hussaini. Diese ist rechtskräftig seit dem 09.02.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte suchte wiederholt Kleingärten im Raum Hildesheim auf und suchte dort nach unverschlossenen Gartenlauben, um aus diesem stehlenswerte Gegenstände zu entwenden.

Bei ihm wurde nach Ergreifung unter anderem ein Werkzeugkoffer mit mehreren Werkzeugen sichergestellt. Außerdem führte er ein Mountainbike „BBF Use Jumper“ mit sich. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung wurde ein weiteres Mountainbike der Firma „Scott“ sichergestellt. Diese Gegenstände hatte der Angeschuldigte in anderen im Einzelnen nicht feststellbaren Gartenlauben zu nicht näher feststellbaren Zeiten entwendet. Diese Gegenstände unterliegen der erweiterten Einziehung.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Geschädigten ein Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände entstanden, der nunmehr geltend gemacht werden kann:

Ein Werkzeugkoffer mit diversem Werkzeug (Parkside)

Herrensportrad USE!Jumper, 10 Gänge, Rahmennummer UK4UAU1253, Rahmenfarbe silber, Sattelfarbe schwarz, Schutzbleche schwarz, Felgen silber, Griffarbe schwarz

Herrensportrad Scott, Rahmenfarbe schwarz, Sattelfarbe schwarz, Schutzbleche nicht vorhanden, Felgen silber

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Salgmann
Rechtspfleger

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