Staatsanwaltschaft Hannover

Staatsanwaltschaft Hannover

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

2802 Js 441/20

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Hannover wegen besonders schweren Fall des Diebstahls (Az. 230 Ls 2802 Js 441/20 (119/20)) gegen P. Hadvadzic. Diese ist rechtskräftig seit dem 30.07.2020. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Dieser Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeschuldigte öffnete Pkw größtenteils gewaltsam, um dann aus diesen Gegenstände zu entwenden, um diese für sich zu behalten, wobei er in den Taten zu 1. bis 6., 9. und 11. bis 13. handelte, um sich aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1.

Am 16.10.2018 schlug er mit einem Stein die linke vordere Seitenscheibe des Pkw Audi A4, Kennzeichen: HH-MH 2766, an der Königsstraße Ecke Augustenstraße, 30175 Hannover, ein und entnahm aus dem Pkw eine Louis Vuitton Tasche im Wert von 200,00 €, eine Brieftasche im Wert von 50,00 €, zwei CK, den Führerschein und Bundespersonalausweis des Zeugen Mustafa und 1180,00 € Bargeld (FA 5).

2.

Am 28.10.2018 schlug der Angeschuldigte mit einem Regenschirm die rechte vordere Seitenscheibe des Pkw Hyundai Lantra, Kennzeichen: HBL 2010, in der Tiefgarage der Häuser Am Klagesmarkt 30a, 31 und 50, 30159 Hannover, ein und entnahm aus dem Pkw ein mobiles Navigationsgerät der Zeugin Blumenthal im Wert von 100,00 €.

3.

Am selben Tag entnahm der Angeschuldigte aus dem nicht verschlossenen Pkw Fiat Qubo, Kennzeichen: H-QU 111, in der Tiefgarage der Häuser Am Klagesmarkt 30a, 31 und 50, 30159 Hannover, ein mobiles Navigationsgerät der Zeugin Nebendahl im Wert von 200,00 € (FA 1).

4.

Am 28.10.2018 schnitt er zudem das Verdeck des Cabriolets Audi 8H, Kennzeichen: HH-NZ 416, in der Tiefgarage der Häuser Am Klagesmarkt 30a, 31 und 50, 30159 Hannover, auf und entnahm aus diesem zwei Brillen, eine Reisedecke, ein Windschott, einen Verbandskasten, ein Smartphone der Marke LG, Handy der Firma Tchibo und vier Warnwesten des Zeugen Bröker im Wert von insgesamt 658,00 €. An dem Pkw entstand ein Sachschaden in Höhe von 6000,00 € (FA 2).

5.

Ebenfalls am 28.10.2018 entnahm er aus dem unverschlossenen Pkw Mercedes-Benz C 200 CDI, Kennzeichen: HB-PU 216, in der Tiefgarage der Häuser Am Klagesmarkt 30a, 31 und 50, 30159 Hannover, einen Tauchcomputer und die zu dem Pkw gehörige Zulassungsbescheinigung Teil 1 des Zeugen Grüttner im Gesamtwert von 200,00 € (FA 3).

6.

Vom 06.12.2018 bis zum 07.12.2018 schlug der Angeschuldigte mit einem Stein die hintere rechte Seitenscheibe des Pkw Daimler GLC 220 D, Kennzeichen: H-GF 3108, in Höhe der Herrenstraße 14, 30159 Hannover, ein und entnahm aus diesem ein MacBook Air im Wert von 1500,00 €, eine Sonnenbrille im Wert von 150,00 €, ein Lenovo Thinkpad T470, Bose Bluetooth Lautsprecher, eine Ledertasche, einen Füller, und weitere diverse Unterlagen des Zeugen Feuser (FA 6).

7.

Am 13.12.2018 schlug er mit einem Stein die linke Seitenscheibe des Pkw Jaguar XJ, Kennzeichen: H-OH 72, in der Röselerstraße, 30159 Hannover, ein und entnahm aus diesem eine Gürteltasche und einen Pullover des Zeugen Genz. An dem Pkw entstand ein Sachschaden in Höhe von 1105,00 € (FA 7).

8.

Am 17.12.2018 schlug der Angeschuldigte mit einem Stein die rechte vordere Seitenscheibe des Pkw VW Caravelle, Kennzeichen: H-AJ 3414, in Höhe der Odeonstraße 19, 30159 Hannover, ein und entnahm aus dem Pkw zwei Packungen Tabletten, einen Regenschirm, eine Taschenlampe und eine Umhängetasche des Zeugen Genc im Wert von insgesamt 47,00 €. An den Pkw entstand ein Sachschaden in Höhe von 500,00 € (FA 8).

9.

Vom 17.12.2018 auf den 18.12.2018 schlug der Angeschuldigte mit einem Stein die beiden vorderen Seitenscheiben des Pkw VW Tuareg, Kennzeichen: KH-AF 139, in Höhe der Schlossstraße 6, 30159 Hannover, ein und durchsuchte diesen ohne Gegenstände des Zeugen Zengler mitzunehmen. An dem Pkw entstand ein Sachschaden in Höhe von 2000,00 € (FA 9).

10.

Vom 21.12.2018 bis zum 28.12.2018 schlug der Angeschuldigte mit einem Stein die linke vordere Seitenscheibe des Pkw VW Fox, Kennzeichen: H-BD 170, in der Tiefgarage Opernplatz 1,30 19 Hannover, ein und entnahm aus dem Pkw ein Autoradio der Geschädigten Brandes & Diesing (FA 10).

11.

Am 22.12.2018 schlug der Angeschuldigte mit einem Stein die linke hintere Seitenscheibe des Pkw Toyota Yaris, Kennzeichen: H-SZ 112, in Höhe des Kreuzkirchhofes 5, 30159 Hannover, ein und entnahm aus dem Pkw zwei CD Taschen mit diversen CDs im Wert von 40,00 €, zwei Paar Tanzschule im Wert von 220,00 €, eine Sporttasche mit Persersportbekleidung im Wert von 100,00 €, einen Verbandskasten im Wert von 20,00 € und Tanzstiefel im Wert von 150,00 € der Zeugin Gawenda. An dem Pkw entstand ein Sachschaden von 400,00 € (FA 11).

12.

Vom 22.12.2018 auf den 23.12.2018 schlug der Angeschuldigte mit einem Stein die linke hintere Seitenscheibe des Pkw Nissan Micra, Kennzeichen: H-XS 2611, in Höhe der Herrenstraße 8, 30159 Hannover, ein und entnahm aus diesem Karten im Wert von 627,00 €, Collage im Wert von 5,00 €, eine Damenarmbanduhr im Wert von 200,00 € und eine Flasche Amaretto im Wert von 10,00 € der Zeugin Fälchle. An dem Pkw entstand ein Schaden in Höhe von 200,00 € (FA 12).

13.

Vom 12.01.2019 auf den 13.01.2019 schlug der Angeschuldigte mit einem Stein die linke hintere Seitenscheibe des Pkw Mazda 3, Kennzeichen: HZ-Q 1993, in Höhe der Herrenstraße 13, 30159 Hannover, ein und entnahm aus diesem ein mobiles Navigationssystem im Wert von 180,00 €, ein Smartphone BlackBerry U 90 im Wert von 400,00 € und einen Schraubenzieher im Wert von 10,00 € des Zeugen Rud. An dem Pkw entstand ein Schaden in Höhe von 160,00 € (FA 13).

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Geschädigten ein Anspruch entstanden, den diese nun geltend machen können.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Rechtspflegerin

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