Staatsanwaltschaft Hamburg

Staatsanwaltschaft Hamburg

6804 Js 1/13

Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg (Geschäfts-Nr. 6804 Js 1/13) gegen die Beschuldigten Sabev Minchev und Erhan Uray ist im Zusammenhang mit der betrügerischen Übersendung von Nachnahmesendungen mit sog. Telefonblockern und/oder dem Magazin „Der Verbraucherberater“ durch die Firma M.M. Ass. Service e.K. folgender Vermögenswert durch das Amtsgericht Hamburg beschlagnahmt worden:

Forderung gegen die Deutsche Bank Privat und Geschäftskunden AG aus Kontoguthaben, vorläufig verwahrt auf dem Verwahrkonto „Rückgewinnungshilfe“ der Justizkasse Hamburg (55.291,23 Euro).

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit Beschluss vom 08.12.2016 (Az. 621 Ds 63/16) die Beschlagnahme des Kontoguthabens für drei Jahre aufrechterhalten. Fristbeginn war am 13.01.2017.

Mit Ablauf der genannten Frist erwirbt der Staat das beschlagnahmte Bankguthaben, soweit nicht die Verletzten zwischenzeitlich wegen ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung verfügt haben oder sie sonst aus dem Vermögen des Beschuldigten befriedigt worden sind.

Diese Mitteilung soll den Geschädigten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen, insbesondere im Wege der Vollstreckung eines von ihnen zu erwirkenden zivilrechtlichen Vollstreckungstitels auf das gesicherte Bankguthaben zuzugreifen.

Eine formlose Anmeldung von Ansprüchen bei der Staatsanwaltschaft hat keine Rechtswirkungen und ist deshalb zwecklos; eine Verteilung gesicherter Werte durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Geschädigte, die beabsichtigen, auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen, mögen sich mit einem Rechtsanwalt oder einer öffentlichen Rechtsauskunftsstelle in Verbindung setzen. Diese können über die zur Durchsetzung der Ansprüche einzuleitenden zivilrechtlichen Schritte Auskunft erteilen. Die Staatsanwaltschaft ist zur Erteilung weiterer Auskünfte über die von den Geschädigten zu ergreifenden Maßnahmen nicht befugt.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Arrestvollziehung oder Zwangsvollstreckung gemäß § 111g StPO in der bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung der Zulassung durch das Gericht bedarf.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Gesamtzahl der Geschädigten mindestens 961 beträgt und der Gesamtschaden sich auf mehr als 140.000 Euro beläuft.

gez. Dr. Milke, Staatsanwalt

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