Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

Benachrichtigung gemäß §111l StPO über die Vollziehung des Vermögensarrestes

5326 Js 40570/16

Die Staatsanwaltschaft führt unter dem Az.: 5326 Js 40570/16 ein Strafverfahren gegen Ramazan GÖKALP, Yasemin TAZE und Hüseyin TAHTASAKAL.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen haben die Angeklagten am 25.11.2016 einen Unternehmer unter einem Vorwand zu einem Treffen in einer Bäckereifiliale in Mannheim bewegt, um mit ihm von dort aus eine Lagerhalle in Mannheim aufzusuchen, wo sie den Unternehmer überwältigten, fesselten und mindestens 6000,– EUR vom Geschädigten nahmen und ihn im Anschluss dort erdrosselten und den Leichnam nach Ludwigshafen-Oggersheim verbrachten, wo er am 26.11.2016 aufgefunden wurde.

Des Weiteren haben die Angeklagten am 03.01.2017 einen weiteren Unternehmer zu einem Treffen an einer Jet-Tankstelle in Mannheim bewegt, um mit diesem von dort aus ebenfalls die Lagerhalle in Mannheim aufzusuchen. Der Unternehmer wurde dort ebenso überwältigt und gefesselt und unter fortwährender Bedrohung mit dem Tode aufgefordert, telefonisch Kontakt mit Freunden/Angehörigen/Geschäftspartnern aufzunehmen, um von diesen Personen Geld zu erhalten. Am 05.01.2017 überbrachte ein Zeuge einem der drei Angeschuldigten insgesamt 975.000,00 EUR nach Mannheim. Nach Übergabe des Geldes wurde der Unternehmer nach Bad Dürkheim verbracht, dort erdrosselt und im Dürkheimer Bruch abgelegt, wo man ihn am 06.01.2017 fand.

Den Geschädigten ist aus den von den Angeklagten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was diese zu Unrecht erlangt haben.

Um den Angeklagten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Landgericht Frankenthal erwirkt. Es konnten Vermögenswerte gesichert werden.

Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich die Geschädigten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes.

Die Geschädigten werden aufgefordert, hierher mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO).

☐ Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Sofern d. Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm/ihr zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem dieser ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft des Urteils nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft erneut, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen zu stellen ist. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung verstrichen sind.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez. Rechtspflegerin

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