Staatsanwaltschaft Essen

Staatsanwaltschaft Essen

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

21 Js 605/18

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 30.11.2018, Az.: 54Ds – 21 Js 605/18 – 566/18, wurde bei dem Einziehungsbetroffenen Gela Mtvarelidze rechtskräftig eine Einziehung gemäß § 73 a StGB angeordnet. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 18.07.2018 bot der Verurteilte gemeinsam mit einer weiteren Person auf dem Gelände des Zulassungsdienstes Lekkebusch, Sulterkamp 54, 45356 Essen, mehrere Fahrräder, die allesamt aus Diebstahlstaten herrührten, zum Verkauf an, um sie gewinnbringend zu verkaufen.

Bei acht, nicht mehr zu zuordnenden Fahrrädern, ordnete das Gericht die Einziehung gemäß §73 a StGB an.

Konkret eingezogen wurden folgende Gegenstände:

Fahrrad Marke FIN
1. E-Bike Zündapp PBECG15118
2. PFM Haibike YT90518034
3. LTD Focus HS452558
4. Donnignton Raleigh HS395461
5. Wild Tale Bulls SA71118013
6. Mirage 8 Motobecane 128643281
7. Acid Cube S070408613
8. Suburban Serious SJ10181776

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Essen geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Essen melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der eingezogenen Gegenstände (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurückerhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Essen, den 11.06.2019

gez. Putzka, Rechtspflgerin

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