Staatsanwaltschaft Chemnitz

Staatsanwaltschaft Chemnitz 323 Js 49163/15

Mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 21.12.2015, Az.: 11 Gs 3745/15, 320 Js 49163/15, wurde die Beschlagnahme der bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten Patrick Seiler, geb. 08.11.1996, wohnhaft Givorser Straße 9, 04720 Döbeln gegen Deutsche Postbank AG sowie die Deutsche Bank AG angeordnet.

Dies dient der Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivil-rechtlichen Ansprüchen gem. §§ 111 b ff. StPO und zur Geltendmachung dieser Ansprüchen erfolgt hiermit die Bekanntmachung gemäß § 111l Abs. 1 und 3 StPO.

Hiermit werden die Verletzten aufgefordert zu erklären, dass und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des durch den Beschuldigten Erlangten geltend gemacht wird.

Beachten Sie auch nachfolgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Zwangsvollstreckungen in die im Wege der Beschlagnahme gepfändeten Forderungen sind während der laufenden Vollziehung der Beschlagnahmeanordnung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Ausgenommen von dieser Regelung ist die Vollziehung des steuerlichen Arrestes gemäß § 324 Abgabenordnung (AO), wenn der dem steuerlichen Arrest zugrundeliegende Anspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die Sicherungsrechte an den gesicherten Werten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Tatverletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft während des laufenden Ermittlungsverfahrens fest, dass der Wert der in Vollziehung der Beschlagnahme gesicherten Vermögenswerte oder der durch deren Verwertung erzielte Erlös nicht ausreicht, um die von den Verletzten angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Sofern der Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihr/ihm erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder an seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach der Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des vom Verletzten (oder des Rechtsnachfolgers) angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Verletzten ausgekehrt.

Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Die von der Einziehung betroffene Person wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde erneut, ob sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.

Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind.

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