Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach

Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach

1031 Js 60127/10 – 1013 VRs

In dem Vollstreckungsverfahren gegen

Ulrich Hans Joachim Mathey, geb. Am 07.04.1962 in Gießen, verheiratet, Staatsangehörigkeit: Deutsch, wohnhaft Av. del Lido 11, 29620 Torremolinos/Spanien,

Alias: Peter Menne,

wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung.

Hier: Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten Verletzter

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen den oben genannten Verurteilten durch, der durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 19.10.2017 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wurde.

Der Betrug und die Urkundenfälschung liegen im Umetikettieren von Weinen, um eine höhere Wertigkeit der Weine vorzutäuschen in der Zeit vom 11.04.2007 – 24.10.2010.

Diese angekauften Weine kosteten 4 – 6 EUR und wurden sodann nach der Umetikettierung für 10 bis 33 EUR an Kunden in Deutschland und Österreich und für 15 bis 40 CHF an Kunden in der Schweiz verkauft.

Die umetikettierten Weine trugen folgende Bezeichnungen:

1.

Ribera del Duero – 2003er Navas de Tolosa – Grand Riserva – CCPAE Bodega Ecologica

2.

Villa San Rose – 2003er Morelino die Scansano – Riserva – DOCG

3.

2005er Fagus de Coto de Hayas – garnacha – Selección Especial – Bodegas Aragonesas

4.

Chateau Belair-Marennon – Saint Emilion Grand Cru – Bordeaux – 2005 – AOC Saint Emilion Grand Cru – Mis en Bouteille au Chateau – certificié par Ecocert SAS

5.

Domaine La Coustille – 2005 – Chateauneuf du Pape – Appellation Chateauneuf-du-Pape Controlée – mis en bouteille au domaine – Produit de France – Vin issu de raisin de l´agriculture Biologique – Certificié Ecocert SAS F 32600

6.

Vetrano – Barolo – 2005 – Denominazione di Origine Controllata e Garantita – vino biologico da Associazione Italiana per L´Agricoltura Biologica – Italia

7.

Cabrida Roble Celler – 2004 – Garnatxa Vinyes Velles – Capcanes Priorato Montsant

8.

2005er St. Pierre Lagrange – Pomerol – Mis en Bouteille au Chateau – Appellation Pomerol Controlée – Certifiié par Ecocert SAS

9.

DoConde – 2005 Reserva – DOC Alentejo- Portugal – Agrobio Agricultura Biologica

10.

Grand Vin du Chateau Carteyron – Bordeaux – Premier Cru – 2007 Sauvignon Blanc – Mis en Bouteille au Chateau – Certificié par Ecocert SAS Bordeaux France

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Verletzten aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 20.661,60 CHF und 19.453,50 EUR angeordnet.

Gemäß § 459 i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) werden hiermit die Verletzten über die Einziehung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Die Verletzten werden gebeten, folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf zu beachten:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlichrechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.

55543 Bad Kreuznach, den 31.01.2018

Schmidt, Rechtspfleger

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