SGT AG es geht um 84 Millionen Euro- Wir haben uns entschieden das gesamte Dokument zu veröffentlichen

Published On: Montag, 18.03.2024By Tags:

SWISS GOLD TREUHAND AG in Liquidation, Bahnhofstrasse 21, 6300 Zug,

Gesuchstellerin,

 

 

betreffend

 

 

Nachlassstundung/-vertrag

 

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Sachverhalt und Erwagungen

 

  1. Mit Eingabe vom Februar 2024 (Eingang: 5. Februar 2024) reichte die Gesuchstellerin (nachfolgend auch „SGT“) beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um provisorische Nachlass- stundung mit folgenden Antragen ein (act. 1):

 

  1. Es sei der SGT die provisorische Nachlassstundung für vier Monate zu
  2. Es sei die STAIGER Rechtsanwalte AG, mit Daniel Hunkeler ais Mandatsleiter und Georg J. Wohl ais Stv-Mandatsleiter, ais provisorische Sachwalterin einzusetzen.
  3. Alles mit Kostenfolge zulasten der

 

Zur Begründung führte die Gesuchstellerin Folgendes aus:

 

  • Die SGT sei insbesondere im Edelmetallgeschâft tâtig und bezwecke im Übrigen die Unter- nehmensberatung im ln- und Ausland, Erbringung von Treuhand-Dienstleistungen, Vermitt- lungstatigkeit sowie Handel mit Waren aller Am 15. Juni 2023 hatten die Aktionare der SGT deren Auflôsung und Liquidation beschlossen. lm Zuge der Liquidation hâtten sich finanzielle Schwierigkeiten gezeigt, worauf der Verwaltungsrat der SGT mit Beschluss vom
    1. Februar 2024 die Einreichung des vorliegenden Gesuches um provisorische Nachlass- stundung beschlossen habe.

 

  • Die Geschaftstâtigkeit des Unternehmens habe insbesondere im Handel mit Rohgold be- standen. Die Kunden des Unternehmens hatten Rohgold auf der Grundlage von Kauf- und Hinterlegungsvertrâgen mit SGT gekauft, die die Zahlungen der Kunden entgegengenom- men, das Rohgold in Afrika (Zentralafrika und Burkina Faso) gekauft, es nach Italien geliefert und in italienischen Raffinerien gelagert Dabei habe die SGT das im Rahmen des Hinterlegungsvertrags gekaufte Gold so lange verwahrt, bis der Kâufer es physisch abgeholt oder es seinerseits neu verhandelt oder verkauft habe.

 

  • Dabei sei der Einkauf des Rohgoldes durch den Mitarbeiter Claudio di Giorgi organisiert worden, da er persônliche Kontakte in der Zentralafrikanischen Republik und Burkina Faso gehabt Es sei auch die Verantwortung von Claudio di Giorgi gewesen, die Zahlungs- strôme für den Goldankauf zu kontrollieren. Es habe sich allerdings herausgestellt, dass Claudio di Giorgi verschiedene Belege über den Rohgoldbestand gefâlscht habe, was im Frühling 2023 durch die SGT bemerkt worden sei. Die SGT habe gegen Claudio di Giorgi Strafanzeige eingereicht. ln der Strafanzeige vom 24. November 2023 werde sinngemâss davon ausgegangen, dass Claudio di Giorgi – in seiner Stellung ais faktisches Organ der SGT und ais einziger Verantwortlicher über die Zahlungsstrôme, den Goldankauf und die Lagerung des Goldes in Italien – Dokumente gefalscht und unwahre Angaben gegenüber der Gesellschatt gemacht haben solle. Claudio di Giorgi sei mittlerweile für keine der beteiligten Parteien mehr erreichbar, was die Aufarbeitung der Geschehnisse schwierig mache. Ent- sprechend sei die Anzeige gegen Claudio di Giorgi bei den zustândigen Strafverfolgungs- behôrden eingereicht worden. Seither habe die SGT die Geschâftstâtigkeit aufgegeben und sich darum bemüht, für ihre Kunden soweit môglich eine Auszahlung ihres lnvestitionsbetra- ges oder die Auslieferung von Goldbestânden anzubieten. Sie beschâftige kein eigenes Persona! und habe somit nur geringe laufende Kesten.

 

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  • Aufgrund der Aktivitaten von Claudio di Giorgi sei die SGT überschuldet. Sie schulde einer- seits ihren Kunden Geld oder die Auslieferung von Da solche aber nicht mehr vorhanden seien, sei die SGT auch nicht in der Lage, die Ansprüche der Kunden voll- umfanglich zu bedienen oder ihnen den Kaufpreis zurückzuerstatten. Die Verbindlichkeiten gegenüber ihren Kunden würden sich per Ende 2023 auf rund CHF 84 Mio. belaufen. Die SGT sei allerdings zuversichtlich, eine einvernehmliche Lôsung mit ihren Glaubigern zu er- reichen und benôtige hierfür eine Nachlassstundung. Die Liquiditat der SGT sei derzeit gut, sie verfüge über Bankguthaben in Hôhe von rund CHF 5,7 Mio.; andere nennenswerte Akti- ven halte die SGT nicht. Da sie bislang all ihre laufenden Verpflichtungen begleichen kônne, seien auch keine Betreibungen gegen sie angehoben worden. Angesichts der hohen Liquidi- tat und der geringen laufenden Kosten sei die Liquiditat für 2024 bzw. für die Dauer einer provisorischen und auch einer definitiven Nachlassstundung ohne Weiteres gesichert. Die SGT kônne somit ihre aktuellen Verbindlichkeiten sowie auch die im Zuge der Nachlassstun- dung anfallenden Kosten, insbesondere auch für den Sachwalter, ohne Weiteres begleichen.

 

  • Ausser über Kontoguthaben verfüge die SGT nicht über wesentliche Aktiven, die zur Befrie- digung ihrer Glaubiger herangezogen werden kônnten. Die SGT beabsichtige jedoch, in Zusammenarbeit mit der SGB Vault AG, Schwyz, einen Recovery- und Business-Plan umzu- setzen, welcher für die Kunden einen Ertrag generieren und damit deren Verluste reduzieren solle. Die Restrukturierung der SGT deren Schulden gegenüber ihren Kunden sehe vor, dass eine rechtmassige, insbesondere buchhalterisch korrekte Organisation erschaffen werde, welche die bisherigen Aktivitaten der SGT ordnungsgemass ausführe. Eine derartige Organisation bestehe in der SGB Vault AG ais sog. Recovery-Partnerin der SGT AG. Der Plan sei darauf ausgelegt, dass die SGB Vault AG Teile ihres zukünftigen Gewinns der SGT übertrage, um so den Glaubigern der SGT ihre Vermôgenswerte wiederzubeschaffen. Dabei liege der Partnerschaft zugrunde, dass die SGT keine Rückzahlungen an die SGB Vault AG leisten müsse. Die SGT sei bereits in Kontakt mit einzelnen Kunden getreten und habe ihnen den Business-Plan dargelegt. Sie habe diesbezüglich bereits einige positive Rückmeldungen entgegennehmen kônnen. Die SGT habe zu diesem Zweck bereits mehrere Zustimmungen von Kunden zum Nachlassverfahren eingeholt. Die SGT stelle das vorliegende Gesuch, da- mit sie in Zusammenarbeit mit SGB Vault AG eine Restrukturierung ihrer Schulden und eine bestmôgliche Befriedigung der Ansprüche ihrer Kunden ausarbeiten kônne. Dies solle dann zu einem Nachlassvertrag führen, der den Glaubigern zur Abstimmung vorgelegt werde.

 

  • Ohne Bewilligung der Nachlassstundung ware der Verwaltungsrat der SGT gezwungen, den Konkurs zu beantragen, womit zwar die vorhandene Liquiditat für die Glaubiger verwendet werden kônnte, aber keine Aussichten mehr auf Verbesserung ihres Ertrages gegeben Aufgrund der obigen Ausführungen erachte die SGT die Voraussetzungen für die Gewahrung der provisorischen Nachlassstundung ais gegeben. lm Rahmen des Nachlassverfahrens sol- le eine Lôsung mit den Glaubigern gefunden werden, welche im Vergleich zu einem Konkurs vorteilhafter für aile beteiligten Parteien sein solle.

 

  1. Das Nachlassverfahren wird gemass 293 lit. a SchKG eingeleitet durch ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditatsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermôgens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provi- sorischer Sanierungsplan. Gemass Art. 293a SchKG bewilligt das Nachlassgericht unverzüg-

 

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lich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermôgens notwendig sind. Die provisorische Stundung kann vom Nachlassgericht auf Antrag verlângert werden (Abs. 1). Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestatigung eines Nachlassvertrages, so erôffnet das Nach- lassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Abs. 3). Das Nachlassgericht stellt den Sach- verhalt von Amtes wegen test (Art. 255 lit. a ZPO).

 

  • Das Nachlassvertragsrecht stellt das Kerninstrument des Schweizerischen Sanierungsrechts dar. Die der definitiven Nachlassstundung vorausgehende provisorische Nachlassstundung wird bereits dann gewahrt, wenn der gesuchstellende Schuldner die Unterlagen gemass

Art. 293 lit. a SchKG eingereicht hat und nicht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestatigung eines Nachlassvertrags besteht (Art. 293a Abs. 3 SchKG e contrario). Eine Sanierung kann sowohl mit ais auch ohne Abschluss eines Nachlassvertrags erfolgen. Es kann dabei zwischen einer Sanierung im engeren und einer solchen im weiteren Sinne unterschieden werden. Wahrend Erstere samtliche Massnahmen (inklusive eines ordentli- chen Nachlassvertrags) umfasst, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen bzw. finan- ziellen Situation und den juristischen Fortbestand der schuldnerischen Gesellschaft abzielen, geht es bei Letzterer nicht um den Erhalt des Schuldners ais juristische Persônlichkeit, son- dern „bloss“ um die Fortführung von dessen Betrieb, indem dieser (unter darauffolgendem Untergang der Rechtspersônlichkeit) auf eine Auffang- oder anderweitige Gesellschaft über- tragen wird. Eine solche „übertragende Sanierung“ kann gerade auch in einem Nachlass- verfahren (mittels Nachlassvertrags mit Vermôgensabtretung) erfolgen. 1st eine Betriebs- sanierung nicht môglich, kommt dem Nachlassvertrag mit Vermôgensabtretung hingegen bloss noch eine Liquidationsfunktion zu (Urteil der Il. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich PS220174-O/U vom 7. November 2022 E. 4.1).

 

  • Wie erwahnt hat der Gesuchsteller einen Rechtsanspruch auf Nachlassstundung auf das Nachlassverfahren, wenn die Verfahrenskosten gedeckt werden kônnen, ausser wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestatigung eines Nachlassvertrages be- steht (vgl. Art. 293a Abs. 3 SchKG). Gemass Art. 293a Abs. 3 SchKG erôffnet das Nachlass- gericht von Amtes wegen den Konkurs, wenn die materiellen Voraussetzungen für die defini- tive Bewilligung der Nachlassstundung bereits zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht gege- ben sind. Daraus folgt, dass bereits mit dem Gesuch darzulegen und zu begründen ist, dass und weshalb nicht offensichtlich keine Sanierungsaussicht bzw. keine Nachlassvertrags- aussicht gegeben ist. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Schuldner glaubhaft darlegt, dass ihm die Sanierung bzw. der Abschluss des Nachlassvertrages gelingen wird; vielmehr hat er die Chancen auf eine Sanierung bzw. den Abschluss eines Nachlassvertrages glaub- haft zu machen. Gemass Gesetz hat der Schuldner einen provisorischen Sanierungsplan einzureichen. Dieser kann auch im Stundungsgesuch selbst inkorporiert sein. Darin ist das Ziel der Sanierung aufzuführen und in den Grundzügen zu beschreiben, ob eine Sanierung mit oder ohne Abschluss eines Nachlassvertrages angestrebt wird. Der Schuldner hat dabei aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist die Gesundung des Unter- nehmens oder die Auszahlung einer Nachlassdividende erreicht werden soli und welches die finanziellen Folgen der einzelnen Massnahmen sind. Der Schuldner hat sich dabei nicht auf die Einreichung einer optimistischen Wunschliste zu beschranken, sondern sich auch zur Realisierbarkeit der einzelnen Massnahmen zu aussern.

 

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  • Zu berücksichtigen sind sowohl die Sanierungsfahigkeit ais auch die Sanierungswürdigkeit. Ein Schuldner ist sanierungsfahig, wenn eine Sanierung dazu führen würde, dass er wieder zu genügend Liquiditat kommt und seinen Betrieb in profitabler Weise wiederaufnehmen Die Sanierungswürdigkeit betrifft insbesondere die Zukunftsfâhigkeit und die Nachhal- tigkeit der Sanierung, wobei sie von der Aussicht künftiger Ertrage abhangig ist. Der Schuld- ner hat einen Sanierungsbedarf darzulegen. Er muss glaubhaft machen, dass er sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet, welche mittels Durchführung von Sanierungsmassnah- men oder gegebenenfalls mit dem Abschluss eines Nachlassvertrages behoben werden kann. Der Schuldner braucht noch nicht zahlungsunfahig oder überschuldet zu sein, er muss aber darlegen, dass ohne Nachlassstundung in absehbarer Zeit die lnsolvenz {Zahlungs- unfahigkeit oder Überschuldung) droht. Der Schuldner muss sich zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht festlegen, ob er die Nachlassstundung zum ausschliesslichen Zwecke der Sanie- rung beantragt oder ob er im Falle des Scheiterns der Sanierung noch von der Mëglichkeit eines Nachlassvertrages Gebrauch machen will. Dabei braucht er sich ebenfalls noch nicht zur Art des Nachlassvertrages zu aussern {Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 293 SchKG N 3, 22, 22a und 23e).

 

  • Schliesslich sind Fâlle denkbar, in denen das Stundungsgesuch abgewiesen wird, ohne dass im gleichen Atemzuge der Konkurs erëffnet Dies ist umso mehr geboten, ais der Entscheid über die provisorische Nachlassstundung in aller Regel – und im Gegensatz zum

Verfahren auf Konkursbetreibung {Art. 168 SchKG) – ohne weitere Anhërung des Schuldners ergeht. Der Schuldner hat damit zu rechnen, dass sein Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung nicht nur mit der Abweisung, sondern zugleich mit der Erëffnung des Konkurses beantwortet wird. Genügt das Gesuch aufgrund eines unvollstandigen Bilds über die finanziellen Verhaltnisse den Anforderungen von Art. 293 SchKG nicht, darf nicht ohne Weiteres der Konkurs erôffnet werden. Dem Gesuchsteller muss die Môglichkeit gegeben werden, sein Gesuch nachzubessern. Kônnen die finanziellen Verhaltnisse trotz nachge- reichter Unterlagen nicht genügend bestimmt werden, ist nicht der Konkurs zu erôffnen, son- dern es ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Ein Gesuchsteller soli wegen eines unvollstan- digen Gesuchs nicht riskieren müssen, dass, zusatzlich zur Abweisung der provisorischen Nachlassstundung, über ihn auch noch der Konkurs erôffnet wird {Bauer/Luginbühl, a.a.a., Art. 293a SchKG N 5a und 5b).

 

  1. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist die provisorische Nachlassstundung nicht zu bewilligen und über die Gesuchstellerin gestützt auf 293a Abs. 3 SchKG der Konkurs zu erëffnen.

 

  • Die offensichtlich überschuldete Gesuchstellerin, welche die Geschaftstatigkeit aufgegeben hat und bereits vor über einem halben Jahr die Liquidation beschlossen hat, môchte eine einvernehmliche Lôsung mit ihren Glaubigern Ziel der Nachlassstundung sei es, in Zusammenarbeit mit der SGB Vault AG eine Restrukturierung ihrer Schulden und eine best- mëgliche Befriedigung der Ansprüche ihrer Kunden ausarbeiten zu kënnen. Dies solle dann zu einem Nachlassvertrag führen, der den Glaubigern zur Abstimmung vorgelegt werde.

 

  • lnwiefern die Umsetzung des Recovery- und Business-Plans in Zusammenarbeit mit der SGB Vault AG ais Recovery-Partnerin oder die Restrukturierung der Schulden der Gesuchstellerin gegenüber ihren Kunden für ihre Glâubiger im Vergleich zu einem Konkurs vorteilhafter sein soli, ist vorliegend nicht ersichtlich. lnsbesondere die geplante „Restruktu-

 

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rierung der Schulden der Gesuchstelierin“ ist lediglich aligemein gehalten und wenig aus- sagekraftig. Auch der Plan, dass die SGB Vault AG Teile ihres zukünftigen Gewinns der SGT übertragt, um so den Glaubigern der SGT ihre Vermôgenswerte wiederzubeschaffen, ist va- ge, wurde nicht naher konkretisiert und kann daher nicht beurteilt werden. lnsbesondere wie eine Wiederbeschaffung welcher Vermôgenswerte bewerksteliigt werden soli, wie lange eine solche Wiederbeschaffung dauern würde und welchen Teil des zukünftigen Gewinns der SGB Vault AG dafür verwendet werden soli, ist vôliig offen. Angaben zur Realisierbarkeit fehlen ganzlich. Die Gesuchstelierin verfügt gemass eigenen Angaben über keine Einkünfte mehr aus operativer Geschaftstatigkeit und môchte die Nachlassstundung aus den aktueli verfügbaren Bankguthaben von rund CHF 5,7 Mio. finanzieren. Diesen Guthaben stehen je- doch Kundenverbindlichkeiten per Ende 2023 in der Hôhe von rund CHF 84 Mio. gegenüber.

 

  • Gemass 314 Abs. 1 SchKG ist im Nachlassvertrag anzugeben, wieweit die Glaubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfülit und alienfalls sichergestellt werden. Das Wesen des ordentlichen Nachlassvertrags liegt darin, dass mit ihm die nicht pfandgesicherten und nicht privilegierten Glaubiger eine ihnen angebotene Nachlassdividende (Dividendenvergleich) oder eine neue Zahlungsfrist (Stundungsvergleich) akzeptieren und dem Schuldner damit die Sanierung und Fortführung seines Unternehmens auf bereinigter Grundlage – jedoch ohne Liquidation seiner Vermôgenswerte, ohne Verlust-

scheine und ohne den Makel eines Konkurses – ermôglichen. Der Schuldner bleibt somit „ais Ganzes“ bestehen. Mit Abschluss und Bestatigung des Nachlassvertrags ist der Schuldner entsprechend wieder voli handlungsfahig (Guggisberg/Jakob, Basler Kommentar, a.a.O.,

Art. 314 SchKG N 9). Die Nachlassstundung soli der Gesuchstellerin vorliegend dazu dienen, Zeit zu gewinnen, um „die Geschehnisse“ rund um Claudio di Giorgi aufzuarbeiten und nicht naher bezeichnetes Rohgold wiederzubeschaffen, aus deren Erlôsen sie dann ihre Glaubiger

– besser ais im Konkursfall – bezahlen will. Ob und gegebenenfalls wann und in welchem Umfang diese Aufarbeitung und die Wiederbeschaffung von Vermôgenswerten erfolgreich sein wird, ist vôllig offen. Die Dauer des von den Glaubigern im Rahmen des Stundungs- vergleichs zu gewahrenden Zahlungsaufschubs kann somit nicht konkret festgelegt werden. Es ist aber bereits für die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung vorausgesetzt, dass in den Grundzügen aufgezeigt wird, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist die Auszahlung einer Nachlassdividende erreicht werden soli. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend und ein Nachlassvertrag (Stundungsvergleich), welcher die Dauer des Zahlungsaufschubs vom noch ungewissen Ende einer Wiederbeschaffung von Vermôgens- werten abhangig machen würde, kônnte – sofern er denn das erforderliche Quorum erreichen würde – vom Gericht nicht bewilligt werden, da er dem Erfordernis von

Art. 314 Abs. 1 SchKG nicht genügt.

 

  • Sodann sind im Nachlassvertrag grundsatzlich aile Glaubiger gleich zu behandeln, wie dies auch für den Konkurs Eine Ungleichbehandlung von Glaubigern in einem ordentlichen Nachlassvertrag ware hôchstens dann ausnahmsweise zulassig, wenn die Glaubiger ihre Nachlassdividenden in Raten erhalten und Kleinglaubigern aus wirtschaftlichen Gründen nur eine (einzige) Auszahlung ausgerichtet werden soli (vgl. Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurz- kommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 312 SchKG N 1; Hunkeler/Wohl/Henseler, in: Kren Kost- kiewiczNock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
  1. 2017, Art. 312 SchKG N 2). Vorliegend hat die Gesuchstellerin nicht dargelegt, wer ihre Glaubiger sind. Die eingereichten Volimachten vom 29. Januar 2024 von Stefan Mund,

 

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Yvonne Fiegl, Michelle Mund und Gabriel Thôni, Jacqueline Grimm sowie Grit und Alexander Wagner, durch welche die Gesuchstellerin bevollmachtigt wird, sowohl im lnland ais auch im Ausland alles zu unternehmen, sowohl juristisch – inklusive Doppelvertretung – wie auch fak- tisch (Nachlassverfahren / anwaltliche Vertretung), damit die Glaubiger ihre Goldbestande in voiler Hôhe erlangen kônnen, sagen nichts darüber aus, welchen Teil der rund CHF 84 Mio. Verbindlichkeiten der Gesuchstellerin sie vertreten; einige positive Rückmeldungen einzelner Kunden auf den Business-Plan kônnen eine Nachlassstundung jedoch nicht rechtfertigen.

Anders ware es allenfalls, wenn die Hauptglaubiger der Gesuchstellerin, die den Hauptteil der Verbindlichkeiten von rund CHF 84 Mio. reprasentieren, einer Stundung zugestimmt hàtten. Diesbezüglich ist die Gesuchstellerin ihrer Substanziierungspflicht jedoch nicht nach- gekommen.

 

  • Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch in allgemeiner Weise zwar damit, dass im Rahmen des Nachlassverfahrens eine Lôsung mit den Glaubigern gefunden werden solle, welche im Vergleich zu einem Konkurs vorteilhafter für aile beteiligten Parteien sein solle; dass ihre Glaubiger dank der beantragten Nachlassstundung Aussicht auf Verbesserung ihrer Kon- kursdividende hatten, hat die Gesuchstellerin indessen nur behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der allgemeinen Âusserungen der Gesuchstellerin ist zu bezweifeln,

dass Glaubiger einem Nachlassvertrag ihre Zustimmung erteilen würden, welcher vorsieht, dass ihre Forderungen auf unbestimmte Dauer, bis zum erfolgreichen Abschluss von Ge- richtsverfahren (wohl gegen Claudio di Giorgi, der unbekannten Aufenthalts ist, oder gegen italienische Raffinerien) und dem lnkasso der daraus resultierenden Prozesserlôse, gestun- det werden. Sowohl das Ergebnis dieser Verfahren ais auch der Umfang der schliesslich er- haltlich zu machenden Betrage ware zum Zeitpunkt des Abschlusses des Nachlassvertrages noch vôllig offen.

 

  • Überdies wird mit dem von der Gesuchstellerin angestrebten Vorgehen keine Fortführung ihres Unternehmens auf bereinigter Grundlage Die Gesuchstellerin ist mit Be- schluss der Generalversammlung vom 15. Juni 2023 aufgelôst und befindet sich in Liquida- tion. Grund für die finanzielle Notlage der Gesuchstellerin ist – wenn man auf die Ausführun- gen der Gesuchstellerin abstellt – ein Fehlverhalten von Claudio di Giorgi. Vorliegend sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Liquidation nicht konkursamtlich durchgeführt werden sollte. Wenn die Gesuchstellerin ausführt, die Restrukturierung der SGT bzw. deren Schulden gegenüber ihren Kunden sehe vor, dass eine rechtmassige, insbesondere buchhal- terisch korrekte Organisation erschaffen werde, welche die bisherigen Aktivitaten der SGT ordnungsgemass ausführe, impliziert dies, dass es der Gesuchstellerin an einer buchhalte- risch korrekten Organisation fehlt oder zumindest gefehlt hat. Dies zu korrigieren ist jedoch nicht Aufgabe eines Nachlassstundungsverfahrens.

 

  • Obwohl die Hürden für die Bewilligung einer provisorischen Stundung gemass

Art. 293 ff. SchKG nach geltendem Recht tief sind, reicht nur die Darlegung des Sanierungs- bedarfs – ohne die Darlegung der Erfolgschancen bzw. Realisierbarkeit von (eigentlichen) Sanierungsmassnahmen – oder eine vorhandene Liquiditat für die Durchführung der Nach- lassstundung bei einer klar überschuldeten Gesellschaft für die Bewilligung nicht aus. Das Nachlassgericht muss im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zumindest ansatzweise die Chance einer môglichen Sanierung aufgrund der geplanten Sanierungsmassnahmen und somit deren Realisierbarkeit und die künftige Vermôgens-, Ertrags- und Einkommenslage der

 

 

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KONKURSAMT ZUG

O7. Feb. 20211

 

Gesuchstellerin beurteilen kônnen {vgl. Hunkeler, a.a.a., Art. 293 SchKG N B). Anderenfalls müsste wohl jedes Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung gewâhrt werden, was nicht die Absicht des Gesetzgebers war. Ein Sanierungsplan, welcher im Ab- schluss eines Nachlassvertrages besteht, in welchem die nicht nâher bezeichneten Glâubi- ger ihre Forderungen bis zum erfolgreichen Abschluss einer Wiederbeschaffung von Vermô- genswerten stunden und dann auf einen Teil ihrer Forderung verzichten sollen, begründet keine auch nur minimale Aussicht auf Sanierung bzw. Bestâtigung eines Nachlassvertrages. Dies gilt umso mehr, ais das Ergebnis der angestrebten Wiederbeschaffung von Vermôgens- werten noch vôllig offen ist und diese wiederum die einzige Einnahmequelle der Gesuchstel- lerin bilden soli. Weder die Sanierungsfâhigkeit noch die Sanierungswürdigkeit wurden glaubhaft gemacht. Da offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestâtigung eines Nachlassvertrages besteht, kann das Nachlassstundungsgesuch vom 2. Februar 2024 nicht bewilligt werden. Bei dieser Sachlage ist gestützt auf Art. 293a Abs. 3 SchKG über die Ge- suchstellerin der Konkurs zu erëffnen. Gemâss Zwischenbilanz per 31. Dezember 2023 ist die Gesuchstellerin überschuldet. Hâtte die Gesuchstellerin kein Nachlassstundungsgesuch eingereicht, hâtte der Verwaltungsrat gemâss Art. 725b Abs. 3 OR das Gericht benachrichti- gen müssen. ln diesem Fall wâre über die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 192 SchKG i. V.m. Art. 725b Abs. 3 OR der Konl<urs zu erëffnen gewesen.

 

  1. Die Gebühr für Entscheide des Nachlassgerichts betrâgt CHF 00 bis CHF 2’500.00; das Nachlassgericht kann sie in besonderen Fâllen bis auf CHF 5’000.00 erhôhen

{Art. 54 GebV SchKG). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1’000.00 festzulegen.

 

 

Entscheid

 

  1. Das Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung vom Februar 2024 wird abgewiesen.

 

  1. Überdie SWISS GOLD TREUHAND AG in Liquidation, Bahnhofstrasse 21, 6300 Zug, wird der Konkurs erëffnet.

 

Datum der Konkurserëffnung: 6. Februar 2024, 10.00 Uhr.

 

  1. Die Kosten dieses Entscheids betragen CHF 1’000.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt und vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

 

  1. Gegen diesen Entscheid kann binnen 1OTagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Antrâgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes

{Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift kann in Papierform {je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht werden {Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). lm summarischen Verfahren gel- ten gemâss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen

{„Gerichtsferien“) nicht.

 

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  1. Mitteilung an: Gesuchstellerin

Konkursamt Zug zum Vollzug Betreibungsamt Zug {im Dispositiv)

Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug {im Dispositiv) Handelsregisteramt Zug {im Dispositiv)

Gerichtskasse

 

 

Kantonsgericht des Kantons Zug Einzelrichter

 

 

 

  1. Stüdli Kantonsrichter

 

 

versandt am: 6.2.2024 loc

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