Bausparkasse Schwäbisch Hall…………auf diese Steine können sie nicht mehr bauen

Nahezu alle deutschen Bausparkassen versuchen seit geraumer Zeit aus teuren Altverträgen herauszukommen, nicht nur das Unternehmen Schwäbisch Hall. Kolportiert wird hier eine Zahl von 200.000 Bausparverträgen bis jetzt. Alle Kündigungen erfolgten wegen zu hoher Guthabenverzinsung gegenüber den Bausparkassenkunden. Marktbeobachter gehen davon aus, dass dieses Jahr nochmals 50.000 – 100.000 Kündigungen vion Seiten der Bausparkassen erfolgen werden. Der Kunde ist gut, so lange er den Bausparkassen nicht zu teuer wird.

Die Kündigung nicht voll besparter Bausparverträge ist in Ermangelung der Anwendbarkeit von § 489 BGB, hilfsweise wegen Fehlens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach allen Absätzen dieser Vorschrift rechtwidrig. Weder liegt ein „vollständiger Empfang“ im Sinne der Vorschrift vor, solange der Vertrag nicht voll bespart ist, noch steht den Bausparkassen die Möglichkeit offen, sich unter etwaiger Berufung auf die ABB von ihrer im heutigen Zinsumfeld unvorteilhaften Zinszahlungspflicht zu lösen. Dies unbeachtet des Umstands, ob die Kündigung auf § 489 Abs. 1 oder § 489 Abs. 3 BGB gestützt wird, zumal die von der Rechtsprechung mittlerweile verschiedentlich genannten Argumente normenübergreifend zutreffen.

OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016, 9 U 171/15, LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015, 12 O 97/15; AG Ludwigsburg, Urt. v. 29.01.2015, 2 C 2473/15

Im Übrigen ist der vollständige Empfang im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mitnichten mit dem Erreichen der erstmaligen Zuteilungsreife gleichzusetzen.

Gleichzeit ist es auch eine (analoge) Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 3 zu verneinen, schließlich bezieht sich der Anwendungsbereich von § 489 Abs. 3 BGB nur auf Darlehensverträge mit unbestimmter Laufzeit (vgl. u.a. AG Ludwigsburg Urt. v. 29.01.2016, 2 C 2473/15). Auch unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15, ist der Kündigung von nicht voll besparten Bausparverträgen eine Absage zu erteilen.

Der Vertrag ist vorliegend frühestens mit Ansparung der vollen Bausparsumme kündbar, weshalb – hierauf wird höchstvorsorglich verwiesen – auch jeder Verweis auf eine Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Ziff. 2 BGB vorliegend ins Leere geht (arg.: „… in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.“).

Kunden stehen also nicht Rechtlos da, wenn sie eine Kündigung ihrer Bausparkasse erreicht. Im Gegenteil, man sollte sich gegen solches Geschäfstgebarne wehren.

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