SAM AG interessantes Urteil berichtet von Rechtsanwalt Röhlke aus Berlin

Landgericht Cottbus verurteilt SAM-Vermittler – Beihilfe zum verbotenen Einlagengeschäft bejaht – Schadensersatzanspruch für betroffenen SAM-Anleger

Das Landgericht Cottbus hat einem von Röhlke Rechtsanwälten vertretenen Anleger Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Policenaufwertungsvertrages der Schweizer SAM AG zugesprochen. Bei diesem Modell kaufte die Schweizer Gesellschaft Lebensversicherungsverträge und andere Kapitalanlagen der Deutschen Verbraucher auf und versprach einen deutlich über den aktuellen Zeitwert der Kapitalanlage liegenden Kaufpreis, zahlbar allerdings erst in mehreren Jahren.

Das Modell der Schweizer SAM AG wurde bereits mehrfach gerichtlich als Einlagengeschäft qualifiziert, für welches die SAM AG keine Erlaubnis hatte. Die Schweizer Finanzaufsicht FINMA untersagte der SAM AG daraufhin das Geschäft, wodurch die Firma in der Schweiz in Konkurs ging.

SAM AG-Vermittler: Einlagengeschäft – Haftung – Schadensersatz

Nunmehr werden auch die Deutschen SAM AG-Vermittler zu Schadenersatz verurteilt – und dies mit einer bemerkenswerten Begründung.

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke erläutert das Urteil: „Das Landgericht Cottbus hat unsere Auffassung zum Vorliegen eines Einlagengeschäftes voll bestätigt. Im konkreten Fall wurde jedoch nicht, wie sonst üblich, eine Lebensversicherung verkauft, sondern zwei ganz konservative Sparbücher der Mandantschaft. Auf Anraten der Vermittlerin wurde diese garantiert sichere Kapitalanlage in eine Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko bei der SAM AG umgewandelt. Überhaupt keine Information über die fehlende Erlaubnis zum Einlagengeschäft erfolgte bei den betroffenen Anlegern. Aus den Äußerungen der beklagten Vermittlerin in der Beweisaufnahme schloss das Gericht zudem, dass diese Kenntnis von den Erlaubnispflichten für derartige Geschäfte hatte und trotzdem ein solches Geschäft meiner Mandantin vermittelte. Das Gericht nahm demzufolge eine Beihilfe zur unerlaubten Handlung an, also eine Haftung aus unerlaubter Handlung und Delikt“, so Rechtsanwalt Röhlke.

Diese rechtliche Konstruktion birgt für die Anleger Vorteile und Nachteile:

  • Nachteilig ist, dass eine evtl. bestehende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Vermittler in einem solchen Fall wohl nicht einspringt – verbotenes Handeln ist nicht versicherbar.
  • Positiv hervorzuheben ist allerdings, dass die deliktische Haftung sich persönlich an den jeweiligen Vermittler richtet und dieser sich nicht hinter einer übergeordneten, möglicherweise bereits insolventen Vertriebsorganisation verstecken kann.

Fazit: Das Urteil dürfte für viele SAM AG-Geschädigte wichtig sein. Fristen und Verjährung – Welche Möglichkeiten bestehen für die betroffenen SAM AG-Anleger?

Rechtsanwalt Röhlke weist im Besonderen darauf hin, dass die Schweizer Abwickler der SAM AG im Jahre 2013 durch Rundbrief allen Anlegern mitgeteilt hatten, dass die Firma abgewickelt wird und möglicherweise keine Genehmigungen für das Geschäft hatte. Mit diesem Schreiben erlangten die Anleger Kenntnis von wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen, sodass die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist ab 31.12.2013 zu berechnen ist. Somit gilt, dass eine Verjährung wohl Ende 2016 eintreten kann.

Röhlke Rechtsanwälte empfehlen allen betroffenen Anlegern dringend und zügig anwaltlichen Rat aufzusuchen, um mögliche Ansprüche geltend zu machen. Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter nebenstehender Telefonnummer oder office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

 

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