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Richtlinie zur Förderung von smarten Konnektivitätslösungen für die Wirtschaft

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Digitales und Staatsmodernisierung

Richtlinie
zur Förderung von smarten Konnektivitätslösungen für die Wirtschaft

Vom 5. März 2026

Präambel

Kommunikationsnetze sind das unverzichtbare Fundament der Digitalisierung, ihre Bedeutung ist in den letzten Jahren stetig gewachsen. Sie sind heute wesentlicher Innovationstreiber für die Wirtschaft und ermöglichen, dass Menschen, Unternehmen, Maschinen und Anwendungen jederzeit und überall miteinander vernetzt sind – die Grundlage für Produktivität, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. Sie eröffnen durch die Nutzung innovativer Dienste neue Wertschöpfungspotenziale und sind ein wichtiger Hebel für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum unserer Wirtschaft. Digitale Infrastrukturen und die Digitalisierung der Wirtschaft sind deshalb ein essenzieller, strategischer Teil einer souveränen, wettbewerbsfähigen und resilienten europäischen Wirtschaft.

Innovationen in vertikalen Industrien (beispielsweise dem Gesundheitswesen, der Landwirtschaft, der Logistik und der Produktionstechnik) und insbesondere die Nutzung von Schlüsseltechnologien wie künstlicher Intelligenz und datengetriebener Innovationen werden maßgeblich durch smarte Konnektivität getrieben. Deutschland hat sich hier durch die auf Basis des Konjunktur- und Zukunftspakets 2020 ergriffenen Maßnahmen eine gute Ausgangsposition geschaffen. Damit Unternehmen noch stärker zu Investitionen in smarte Konnektivität bereit und in der Lage sind, müssen die Rahmenbedingungen verbessert werden. Seit 2019 wurden in zahlreichen Projekten smarte Konnektivitätslösungen insbesondere unter Einsatz von 5G erfolgreich erprobt und innovative Anwendungsszenarien entwickelt. Damit diese jedoch auch nachhaltig positive Effekte für Innovationsfähigkeit und Wertschöpfung bewirken, muss ein breiter Transfer in die praktische Anwendung und damit in die wirtschaftliche Verwertung erreicht werden. Abgeleitet aus den Ergebnissen der Konsultation „5G für die Wirtschaft“ sollen gewonnene Erfahrungswerte noch schneller in die Fläche getragen, niederschwellig zugänglich gemacht und verbleibende Hemmnisse für die praktische Anwendung abgebaut werden. Für skalierbare Geschäftsmodelle und verbesserte Kostenstrukturen braucht es zudem ein funktionierendes Ökosystem aus Anwendern, Systemintegratoren sowie Herstellern von Hard- und Software, um dieses Zukunftsbild nachhaltig ausgestalten zu können.

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Zweck dieser Förderrichtlinie ist der Ausbau und die Nutzung smarter Konnektivitätslösungen in vertikalen Industrien und damit in allen in Frage kommenden Anwendungsfeldern. Alle Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, die Anwendung in der Wirtschaft zu unterstützen.

Als übergeordnetes Ziel wird die weitere Stärkung digitaler Kompetenzen im Zusammenhang mit Konnektivitätslösungen in der deutschen Wirtschaft verfolgt, um den Grundstein für Innovationen in vertikalen Industrien zu legen. Hierbei sollen Ergebnisse aus der Forschung und Entwicklung im Rahmen von Innovationsprojekten in diversen Anwendungsszenarien gegebenenfalls weiterentwickelt, erprobt und vor allem in der Breite in die Anwendung gebracht werden. Forschungsergebnisse sollen damit schneller in die Praxis und die wirtschaftliche Nutzung überführt werden.

Dafür sollen Strukturen aufgebaut werden, die niederschwellig umsetzbare Lösungen auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Start-ups leicht zugänglich machen. Um dies zu erreichen, sollen Hürden für Anbieter und Anwender abgebaut und die Grundlagen für ein starkes Ökosystem aus Hard- und Software-Anbietern, Systemintegratoren sowie Anbietern von Produkten auf Basis smarter Konnektivitätslösungen in Deutschland und Europa geschaffen werden. Das übergeordnete Ziel soll durch folgenden Einzelziele erreicht werden:

Steigerung der Einbindung praxisbezogener Anforderungen in technische Standards durch eine aktive Rolle in Standardisierungs- und Normierungsgremien.
Unterstützung neuer Anwender durch einen öffentlichen 5G-Atlas und eine stets aktuelle Übersicht zu kompatiblen Komponenten, um den Einstieg in 5G-Technologien zu erleichtern.
Verbesserung der Integration unterschiedlicher Netzwerke wie 5G und perspektivisch 6G, WLAN, Visual Light Communication sowie anderen Kommunikationslösungen mit weiteren Komponenten des digitalen Stacks – etwa Servern, KI-Anwendungen und Edge-Cloud-Funktionen – zur Schaffung nahtloser, leistungsfähiger End-to-End-Systeme.
Bereitstellung innovativer Funk-Chipsets zur Verbesserung der Leistung, Energieeffizienz und Anpassungsfähigkeit moderner Netzwerklösungen.
Unterstützung und Weiterentwicklung von Open-RAN-Ansätzen durch die Standardisierung und Verbreitung offener, interoperabler Schnittstellen zur Förderung von Herstellerunabhängigkeit und Wettbewerb.
Etablierung der Virtualisierung von Netzkomponenten auf Standardhardware wie Servern, um Skalierbarkeit, Flexibilität und Effizienz in der Netzwerkinfrastruktur zu erhöhen, auch unter Verwendung von Open-Source-Lösungen.
Verzahnung von smarten Konnektivitätslösungen, einschließlich solcher, die auf einer Nutzung öffentlicher Zugangsnetze basieren, mit Technologien und Standards aus den Anwendungsbranchen in einem gemeinsamen Ökosystem, um eine positive Wirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Telekommunikationsindustrie zu erzielen.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Weitere Rechtsgrundlagen für die Bewilligung nach dieser Förderrichtlinie sind Artikel 25 AGVO (ausgenommen Grundlagenforschung nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a AGVO), Artikel 26 AGVO sowie Artikel 26a AGVO, jeweils in Verbindung mit den Kapiteln I, II und IV AGVO1, sowie die EU-Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen2.

Soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Förderung in Anwendung der AGVO im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt der Europäischen Union vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, in Anwendung der De-minimis-Verordnung gilt die Förderung nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 und 108 AEUV.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann zu keinem Zeitpunkt auf eine künftige Förderung geschlossen werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Entwicklungsprojekte für smarte Konnektivitätslösungen mit einer klaren Anwendungsperspektive in der Wirtschaft. Im Sinne eines technologieagnostischen Ansatzes können hierbei 5G/​6G (privat und öffentlich), WLAN, non-terrestrial networks und weitere Kommunikationstechnologien als Trägertechnologien eingesetzt werden. Diese sollen im Rahmen der Projekte neue Anwendungen möglich machen. Förderfähig sind über das Themenfeld Kommunikationstechnologien hinaus auch Entwicklungen im Bereich der konkreten Endanwendungen, um Ende-zu-Ende Technologieketten in die Anwendung zu bringen. Die Förderung kann hierbei die Entwicklung von Soft- und Hardware umfassen sowie möglichst die Grundprinzipien von Open RAN, Open Source oder Open Research berücksichtigen.

Gefördert werden

Anwendungszentren und Anwendungsprojekte zur weiteren Entwicklung von smarten Konnektivitätslösungen und branchenspezifischen Anwendungen (beispielsweise in den Bereichen Industrie, Logistik, Landwirtschaft oder Medizintechnik); eine direkte Beteiligung von Anwendungspartnern ist zwingend erforderlich;
ein zentrales Kompetenzzentrum für smarte Konnektivität, das übergreifende Transferaktivitäten wissenschaftlich unterstützt, notwendige Bausteine für die technologische Weiterentwicklung beiträgt und Anwender bei der Identifizierung weiterer geeigneter Anwendungen im Rahmen der Projekte unterstützt, sowie
Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die spezifische Kommunikationstechnologien für konkrete Hemmnisse der vertikalen Industrien entwickeln und die Anwendung durch die Bereitstellung von zugehörigen Anwendungsblaupausen vorbereiten, um Hemmnisse für die Anwendung von Netzwerktechnologien abzubauen.

Mit nachgeordneten Förderaufrufen soll dieser Gegenstand der Förderung in den hier angelegten Strukturen konkretisiert werden.

Als Teilaspekte können Tätigkeiten innerhalb der Projekte gefördert werden, die die industrielle Normung und Standardisierung, zum Beispiel von Rahmen- und Referenzarchitekturen, sowohl auf der technischen als auch auf der nichttechnischen Ebene unterstützen. Die Projekte umfassen auch geförderte Tätigkeiten zur Verbreitung der Forschungsergebnisse und zur Wissenschaftskommunikation.

Förderungen im Rahmen dieses Innovationsprogramms werden, abhängig vom konkreten Innovationsvorhaben, auf Basis der Artikel 25 AGVO (Kompetenzzentrum, Anwendungszentren, Anwendungsprojekte und Forschungs- und Entwicklungsprojekte), 26 oder 26a AGVO (gegebenenfalls Anwendungszentren) und alternativ als De-minimis-Beihilfe (gegebenenfalls Anwendungsprojekte) gewährt.

Alle Innovationsvorhaben müssen eine klare Transferorientierung aufweisen und eine weite Verbreitung der Projektergebnisse sicherstellen. Die Zusammenarbeit mit anderen Programmakteuren und die aktive Beteiligung an den Formaten des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) (Beiträge auf programmbezogenen Webseiten, Social Media, Veranstaltungen) ist für die Geförderten obligatorisch.

Es sind sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben möglich.

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, einschließlich außeruniversi­tären und Ressort-Forschungseinrichtungen, staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, Gebietskörperschaften und Zweckverbände. Im Fokus der Förderung stehen Wirtschaftsunternehmen. Ebenfalls antragsberechtigt sind kommunale Unternehmen sowie sonstige Betriebe und Einrichtungen, die in Trägerschaft einer Stadt, einer Gemeinde oder eines Landkreises stehen.

Mit Blick auf den angestrebten Aufbau eines funktionierenden Innovationsökosystems und unter Einbeziehung des zuvor ausgeführten Fördergegenstands ist die Beteiligung von Start-ups und KMU ausdrücklich gewünscht. Dies betrifft gleichermaßen die künftigen Anwenderinnen und Anwender wie auch die künftigen Anbieter und Hersteller relevanter smarter Konnektivitätslösungen.

Start-ups und KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen; der Antragstellende erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anlage I AGVO im Rahmen des Antragsverfahrens (siehe Nummer 7 dieser Förderrichtlinie).

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutio­nellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten im nichtwirtschaftlichen Bereich3 bewilligt bekommen. Erwartet wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten. Dies gilt auch für andere, vergleichbar strukturierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Von Antragstellerinnen und Antragstellern wird verlangt, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung (Definition im Sinne des Artikels 49 AEUV) in Deutschland beziehungsweise in einem der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), in Großbritannien oder der Schweiz nachgewiesen wird. Bei allen Anträgen muss ein erhebliches Bundesinteresse Deutschlands an dem jeweiligen Projektbeitrag vorliegen. Die Förderung von Antragstellerinnen beziehungsweise Antragstellern ohne Sitz in Deutschland erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Zuwendungsvertrags, auf den deutsches Recht Anwendung findet und der Regelungen ent­sprechend eines Zuwendungsbescheids an eine Zuwendungsempfängerin beziehungsweise einen Zuwendungs­empfänger mit Sitz in Deutschland enthält.

3.2 Ausschlüsse von der Antragsberechtigung

3.2.1 Eigentümerstruktur

Unternehmen und Institutionen, die teilweise im Besitz von Akteuren mit Sitz außerhalb des EWR, Großbritanniens oder der Schweiz stehen, können dazu aufgefordert werden, eine Eigentümererklärung abzugeben. Das BMDS behält sich das Recht vor, Antragstellende aufgrund ihrer Eigentümerstruktur von der Förderung auszuschließen.

3.2.2 Weitere Ausschlussgründe

Von der Antragstellung ausgeschlossen sind

gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben;
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe a bis e AGVO, einschließlich der Verweise auf die benannten Anhänge der Richtlinie 2013/​34/​EU;
Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist;
Antragstellerinnen und Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde; ist die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung betreffen.

Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO ist zu beachten.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die ausgewählten Vorhaben müssen nach Prüfung durch die Bewilligungsbehörde oder den beauftragten Projektträger als förderfähig anerkannt und mit einem technisch-wirtschaftlichen Risiko derart verbunden sein, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen ohne Gewährung der Zuwendung nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung durchgeführt würden. Die Förderung darf zu keiner Wettbewerbsverzerrung im europäischen Binnenmarkt führen.

Jedes geförderte Vorhaben trägt zur Erreichung der Förderziele bei, unter anderem durch Teilnahme an Fachver­anstaltungen, Messen und digitalen Medien sowie durch Beiträge zur Programmkommunikation (zum Beispiel Projektsteckbriefe, Social Media, Internetseite). Ergebnisse sollen über Vernetzung und Veröffentlichung verbreitet und durch Präsentationen, Diskussionen und Workshops zugänglich gemacht werden. Ein Abschlussbericht mit allen Forschungs- und Entwicklungsergebnissen ist verpflichtend und muss öffentlich auf nichtdiskriminierender Basis bereitgestellt werden.

Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Der Zuwendungsbescheid beziehungsweise -vertrag muss vor Abschluss eines solchen Vertrags oder einer vergleichbaren verbindlichen Verpflichtung erlassen worden sein. Recherchen und Abstimmungen vorab in potenziellen Konsortien sind möglich. Etwaige bereits geleistete Vorarbeiten, zum Beispiel aus vorherigen Projekten oder Arbeiten, müssen nachgewiesen werden, sind aber nicht mehr zuwendungsfähig.

Antragstellerinnen und Antragsteller müssen über die notwendige fachliche Qualifikation sowie ausreichende personelle und finanzielle Kapazitäten und über die Grundausstattung zur Durchführung der beantragten Vorhaben verfügen. Sie müssen die Gewähr einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung nachweisen. Nur ordnungsgemäß nachgewiesene Ausgaben beziehungsweise Kosten sind zuwendungsfähig.

Die Partnerinnen und Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Koopera­tionsvereinbarung.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsform und -art

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung in der Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a AGVO) als Anteilsfinanzierung gewährt und wird bei der Bewilligung, entsprechend den beihilfefähigen Kosten sowie zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten, auf einen Höchstbetrag begrenzt; in Fällen des § 44 Absatz 2 Satz 1 BHO soll die Gewährung grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung erfolgen.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die förderfähigen Gesamtausgaben beziehungsweise -kosten.

5.2.1 Allgemeines

Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss unter Berücksichtigung der Förderung gesichert sein.

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Für die Vereinbarkeit mit der De-minimis-Verordnung gilt insbesondere: Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass die in Artikel 3 De-minimis-Verordnung genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/​die betreffende Tätigkeit.

5.2.2 Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach Artikel 25 AGVO

Das geförderte Vorhaben muss jeweils vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:

industrielle Forschung im Sinne von Artikel 2 Absatz 85 AGVO,
experimentelle Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 86 AGVO.

Die beihilfefähigen Kosten sind ebenfalls einer dieser Forschungs- und Entwicklungskategorien der AGVO zuzuordnen. Bei den beihilfefähigen Kosten für Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung handelt es sich um solche nach Artikel 25 Absatz 3 AGVO:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscherinnen beziehungsweise Forscher, Technikerinnen beziehungsweise Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das jeweilige Vorhaben eingesetzt werden;
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange diese für das Vorhaben genutzt werden; werden die Instrumente und/​oder wird die Ausrüstung nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben ver­wendet, gilt nur die nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
c)
Kosten für Auftragsforschung, für Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden; davon ausgenommen sind solche Beratungskosten und Kosten für gleichwertige Dienstleistungen, die vor Erhalt des Zuwendungsbescheids angefallen sind;
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

5.2.3 Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen nach Artikel 26 AGVO und für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen nach Artikel 26a AGVO

Beihilfefähige Kosten sind gemäß Artikel 26 Absatz 5 beziehungsweise Artikel 26a Absatz 4 AGVO die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

5.3 Höhe der Zuwendung (Beihilfeintensitäten)

5.3.1 Allgemeines

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nach der AGVO werden gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Umsatzsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für De-minimis-Beihilfen sind gemäß Artikel 3 Absatz 5 De-minimis-Verordnung bei den eingesetzten Beträgen Bruttobeträge, das heißt die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen.

Die Höhe der Zuwendung ist auch abhängig vom konkreten Gegenstand der Förderung in den nachgeordneten Förderaufrufen.

5.3.2 Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach Artikel 25 AGVO

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfangendem darf

gemäß Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten (Artikel 25 Absatz 3 AGVO) für Vorhaben der industriellen Forschung,
gemäß Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten (Artikel 25 Absatz 3 AGVO) für Vorhaben der experimentellen Entwicklung

nicht überschreiten.

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit den Buchstaben a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die nachstehenden Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i.
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wobei Letztere mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten trägt/​tragen und das Recht hat/​haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii.
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv.
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

i.
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii.
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Bei­hilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii.
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Der Höchstbetrag der Förderung beträgt für Vorhaben, die

überwiegend die industrielle Forschung betreffen, nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO bis zu 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten aufgrund von Tätigkeiten der industriellen Forschung anfallen);
überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO bis zu 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen).

5.3.3 Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen nach Artikel 26 AGVO beziehungsweise für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen nach Artikel 26a AGVO

Die Beihilfeintensität darf bei Investitionsbeihilfen

für Forschungsinfrastrukturen 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (vergleiche Artikel 26 Absatz 6 AGVO); wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel erhält, richtet der Mitgliedstaat einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird, weil der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geplant (Artikel 26 Absatz 7 AGVO);
für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (vergleiche Artikel 26a Absatz 5 AGVO); diese kann nach Artikel 26a Absatz 6 AGVO bei großen, mittleren und kleinen Unternehmen gemäß den folgenden Vorgaben auf eine Beihilfehöchstintensität von 40, 50 beziehungsweise 60 Prozent der beihilfefähigen Investitionskosten angehoben werden:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um weitere 10 Prozentpunkte bei grenzübergreifenden Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, für die mindestens zwei Mitgliedstaaten öffentliche Mittel bereitstellen, oder bei auf Unionsebene bewerteten und ausgewählten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen;
c)
um weitere 5 Prozentpunkte bei Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, bei denen mindestens 80 Prozent der jährlichen Kapazitäten KMU zugewiesen werden.

5.3.4 Förderungen unter der De-minimis-Verordnung

Die Zuwendung darf bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung in keinem Fall den Schwellenwert von 300 000 Euro in insgesamt drei Jahren zugunsten eines einzigen Unternehmens überschreiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Erfolgskontrolle

6.1 Nebenbestimmungen

Durch die Bewilligungsbehörde sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendung zur Projektförderung (ANBest-P/​ANBest-P-Kosten/​ANBest-Gk) in ihrer zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Fassung zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. In den Allgemeinen Nebenbestimmungen sind neben allgemeinen Anforderungen an Zuwendungen unter anderem detailliert die ordnungsgemäße Verwendung und deren Nachweispflicht verbindlich festgelegt.

Über die vorgenannten allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall weitere Nebenbestimmungen, etwa erweiterte Nachweis-, Berichts- oder Mitwirkungspflichten oder strengere Regelungen zur Durchführung des Vorhabens, zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids machen.

6.2 Mitteilungspflichten

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse, insbesondere bezüglich der Projektinhalte und der Verwertung mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Zuwendung, insbesondere deren Höhe, führen könnte.

6.3 Transparenz- und Aufbewahrungspflicht

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind weiter damit einverstanden, dass

das BMDS beziehungsweise der beauftragte Projektträger alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMDS beziehungsweise der beauftragte Projektträger Einzelbeihilfen über 100 000 Euro in der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht;
das BMDS beziehungsweise der beauftragte Projektträger ab dem 1. Januar 2026 gewährte De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register auf Unionsebene erfasst.

Die Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller verpflichten sich darüber hinaus, im Fall der Gewährung einer Beihilfe alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.

6.4 Evaluation und Erfolgskontrolle

Im Zuwendungsbescheid werden folgende besondere Nebenbestimmungen zur Umsetzung der Evaluation und Erfolgskontrolle aufgenommen:

Sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger (Nummer 7.2) eingereichten Unterlagen sind dem BMDS oder dem Projektträger zur Verfügung zu stellen, auf Verlangen sind dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unter­ lagen sowie Prüfungen zu gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Förderung wird auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und Nummer 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst (Zuwendungsdatenbank).
Alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise können

von der administrierenden Stelle, dem Projektträger, dem BMDS oder einer von einem der drei beauftragten Stelle gespeichert werden,
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO weiterverarbeitet werden,
vom BMDS an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden,
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förder­programms verwendet und ausgewertet werden.
Die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse werden veröffentlicht und können an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden.

Zuwendungsempfänger sowie Letztempfänger werden verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom BMDS oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom BMDS oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom BMDS beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

6.5 Subventionserhebliche Tatsachen

Bei den im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Vor der Vorlage der förmlichen Förderanträge werden die Antragstellerinnen und Antragsteller in diesem Fall über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und geben hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.

7 Verfahren

7.1 Förderaufrufe

Vorschläge für Einzel- und Verbundvorhaben können auf der Grundlage der nachgeordnet veröffentlichten Förderaufrufe, in begründeten Ausnahmefällen auch initiativ, eingereicht werden. In diesen werden jeweils Themenfelder adressiert, die den in Nummer 2 dieser Förderrichtlinie ausgewiesenen Gegenstand der Förderung näher konkreti­sieren.

Förderaufrufe finden zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie − vorbehaltlich tatsächlich verfügbarer Haushaltsmittel – statt und werden im Internet auf der Seite des BMDS bekannt gegeben. In den jeweiligen Förderaufrufen werden insbesondere der konkrete Umsetzungszeitraum sowie weiter­führende Vorgaben für die Förderverfahren benannt.

7.2 Einschaltung eines Projektträgers

Für die Umsetzung der Förderrichtlinie sowie der nachgeordneten Förderaufrufe einschließlich der Beratung zur Antragstellung hat das BMDS folgenden Projektträger beauftragt:

TÜV Rheinland Forschungs- und Innovationsmanagement GmbH
Am Grauen Stein
51105 Köln

E-Mail: innont@tuv.com 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien sowie entsprechende Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können auf der Seite des BMDS abgerufen oder unmittelbar bei dem oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.3 Verfahren zur Beantragung der Förderungen

Das Förderverfahren ist als zweistufiger Prozess angelegt, bestehend aus Projektskizze und – nach Aufforderung – förmlichem Antrag.

7.3.1 Nutzung des elektronischen Antragssystems

Zur Erstellung und Einreichung von Projektskizzen und Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​) verpflichtend zu nutzen.

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.3.2 Erklärungen zum Unternehmen

Es wird angestrebt, möglichst frühzeitig die Prüfung der Anforderungen an KMU sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten begleitend durchzuführen.

Hierfür müssen Unternehmen das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ rechtsverbindlich unterschreiben und einen Scan des originalen Papierdokuments als PDF-Datei als Anhang zur Projektskizze im elektronischen Antragssystem hochladen. Es muss sichergestellt sein, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß der Definition nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO handelt. Die Erklärung einschließlich der Begriffsdefinition gemäß AGVO kann auf der Seite für dieses Förderprogramm abgerufen werden.

Ferner ist dem Projektträger von antragstellenden Unternehmen die Erklärung zur Einstufung als KMU vollständig ausgefüllt und unter Benennung der Partnerunternehmen sowie verbundener Unternehmen einzureichen. Die Erklärung einschließlich der Begriffsdefinition gemäß des europäischen Beihilferechts ist ebenfalls auf der Seite für dieses Förderprogramm hinterlegt.

Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.

7.3.3 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen (erste Verfahrensstufe)

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Projektskizzen in ausschließlich elektronischer Form über das elektronische Antragssystem vorzulegen. Entgegen dem Hinweis aus dem elektronischen Antragssystem sind sowohl eine Unterschrift als auch das postalische Einreichen nicht erforderlich. Angestrebt wird die Ausarbeitung einer Skizzenvorlage mit Berücksichtigung aller notwendigen formalen Angaben zu Unternehmen beziehungsweise zu den einreichenden Organisationen.

Die Gliederungsvorgaben sowie die formalen Anforderungen an die Projektskizzen werden mit den nachgeordneten Förderaufrufen veröffentlicht.

In Verbundprojekten ist dem Projektträger eine (Gesamt-)Projektskizze, entsprechend der bereitgestellten Gliederungsvorlage, durch den Koordinator einzureichen.

Aus der Vorlage der Projektskizzen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung von Fachgutachterinnen und Fachgutachtern nach den folgenden Kriterien, insbesondere nach ihrem Beitrag zu den Förderzielen und ihrem Innovationsgehalt (Relevanz), bewertet, welche mit den Förderaufrufen konkretisiert und angepasst werden können:

a)
Passfähigkeit und Bezug zu den in Nummer 1 dieser Förderrichtlinie aufgeführten Zielen sowie zu den Zielen der nachgeordneten Förderaufrufe:

Neuigkeitswert des vorgeschlagenen Lösungsansatzes
Methodik der geplanten Umsetzung
b)
Erwartete Wirkung und ihre Bedeutung hinsichtlich der Förderziele:

erzielte technologische und ökonomische Effekte
Potenzial für Ergebnisverbreitung und -verwertung (Verwertungskonzept)
c)
Realisierungschancen und Erfolgsaussichten (Machbarkeit):

schlüssige Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung
Einbeziehung der erforderlichen Kompetenzen
Umgang mit relevanten Risiken

Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Die Beteiligung von Start-ups und KMU wird bei der Projektbegutachtung positiv berücksichtigt; die konkreten Anforderungen hieran werden in den nachgeordneten Förderaufrufen entsprechend ihrer thematischen Schwerpunktsetzung festgelegt.

7.3.4 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren (zweite Verfahrensstufe)

Das Ergebnis der Skizzenphase wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Positiv bewertete Skizzen werden mit Fristsetzung zur Einreichung eines förmlichen Förderantrags durch den beauftragten Projektträger unter Angabe detaillierter Informationen und der formalen Kriterien schriftlich aufgefordert (gegebenenfalls in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin beziehungsweise dem vorgesehenen Verbundkoordinator). Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO erfüllt sind.

Bei Verbundprojekten ist lediglich von der Verbundkoordinatorin beziehungsweise vom Verbundkoordinator eine Gesamtvorhabenbeschreibung, in welcher der Teilbeitrag einer jeden Partnerin beziehungsweise eines jeden Partners ersichtlich ist, einzureichen; die einzelnen Verbundpartnerinnen und Verbundpartner wiederum reichen ihre jeweiligen Förderanträge wie zuvor beschrieben über das elektronische Antragssystem ein.

Die eingegangenen Projektanträge werden nach den folgenden Kriterien geprüft und bewertet, soweit nicht durch weitere veröffentlichte Dokumente zum Programm oder in den Förderaufrufen konkretisiert:

Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungs-, Arbeits- und Zeitplan,
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans sowie der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaß­nahme,
Einhaltung der Angaben in der vorherigen Skizze, gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach vollständigem Antragseingang und abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.

7.4 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids beziehungsweise auf Grundlage eines privatrechtlichen Zuwendungsvertrags; Behörden erhalten die Förderung als Zuweisung, jeweils unter Einbeziehung und Berücksichtigung der Nummer 6.1 (Nebenbestimmungen) dieser Förderrichtlinie, im Besonderen gemäß den Ausführungen in den nachgeordneten Förderaufrufen.

7.5 Mittelauszahlung

Die bewilligten Fördermittel werden im Rahmen des Anforderungsverfahrens bereitgestellt. Die Zuwendungen werden erst dann ausgezahlt, wenn sie voraussichtlich alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Für die Auszahlung der Zuwendungsmittel ist die Teilnahme am „profi-Online“-Verfahren für die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtend. Einzelheiten dazu werden im Förderaufruf und im Zuwendungsbescheid ausgeführt und geregelt.

7.6 Verwendungsnachweisverfahren

Verwendungsnachweise sind für die gewährten Förderungen der Vorhaben gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 BHO sowie Nummer 6 ANBest-P/​ANBest-Gk beziehungsweise Nummer 7 ANBest-P-Kosten zu erbringen.

7.7 Weitere zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission sowie durch von ihr ermächtigte Dritte geprüft werden.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 11. März 2026 in Kraft; ihre Geltungsdauer ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der beihilferechtlichen Grundlagen (AGVO sowie De-minimis-Verordnung) ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollten die beihilferechtlichen Grundlagen nicht verlängert und durch eine neue AGVO beziehungsweise De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen an der derzeitigen AGVO beziehungsweise De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden; diese Nachfolge-Förderrichtlinie gilt nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus.

Berlin, den 5. März 2026

Bundesministerium
für Digitales und Staatsmodernisierung

Im Auftrag
Gertrud Husch

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Europäischen Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1), derzeit in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023; im Text dieser Förderrichtlinie: AGVO.
2
Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3); im Text dieser Förderrichtlinie: De-minimis-Verordnung.
3
Die Abgrenzung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt nach den Vorgaben der Randnummern 17 ff. der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 19.10.2022, S. 1). Die Zuordnung des Vorhabens zum Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit ist vom Antragsteller im Antrag darzustellen und in geeigneter Weise zu belegen.

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