Rechtslage zur Influencer Marketing klären – Landgericht München geht heute in eine neue Runde

Influencer sind bekanntlich die aus dem Dorf bekannten „Tratschtanten“, denen es irgendwie gelingt, in die Köpfe der Menschen zu gelangen. Sie beeinflussen die Meinung, die Moden und die Weltlage. Der weiße Schal zum Beispiel ist total out. Man stelle sich vor, dass jemand aber Millionen weiße Schals in einer Halle bei Wuppertal liegen hat. Was macht man dann, um die weißen Schals an den Hals der Menschen zu bringen? Richtig: man hängt irgendeiner Fußballerfrau einen weißen Schal um den Hals und die posiert damit im Internet. Dafür bekommt die Fußballerin dann Geld, Liebe oder auch kostenfrei einen weißen Schal. Millionen Nutzer des Internets sehen den Schal und könnten glauben, es sei Zeit für eine neue Mode. Es könnte aber auch Zufall sein. Die Internet-Tratschtante hat den weißen Schal einfach irgendwo gesehen und trägt diesen einfach gerne.

Internet und Influencer Marketing sind ein neues Phänomen

Werbung muss zum Schutze der Bevölkerung gekennzeichnet werden. So ist die grundsätzliche Rechtslage.

Ein Urteil des Landgerichts Berlin vom Mai 2018 (52 O 101/18) mischte die Rechtslage auf. Das Gericht entschied, dass Influencer unter Umständen auch bei der Präsentation selbst gekaufter Produkte ihre Instagram-Posts als Werbung kennzeichnen müssten. Dies gelte für Nutzer mit besonders vielen Followern, wenn der betreffende Post um einen Link zum Instagram-Account des jeweiligen Unternehmens ergänzt werde würde. Influencer sind ja Tratschtanten und ein Problem diskutierte das Gericht: wie unterscheidet sich Werbung von privater Motivation? Es ist keine Lösung alles und jedes als Werbung zu kennzeichnen. Vielleicht möchte ja der Käufer des weißen Schals gar nicht mit dieser Internet-Tratschtante in Verbindung gebracht werden.

Das Kammergericht Berlin hatte das Urteil des Landgerichts Berlin teilweise wieder aufgehoben. In München geht es jetzt weiter. Thema: ein blauer Elefant, den eine Frau Hummels in einem Bild im Internet gezeigt hatte (4 HK O 14312/18 LG München). Jedenfalls fehlen im Internet klare Regeln.

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