Raus aus diesem Investment: Private Equity Portfolio 2017 GmbH & Co. – geschlossene Invest KG

HANSAINVEST
Hanseatische Investment-GmbH

Hamburg

Wichtige Mitteilung an die Anleger der
Private Equity Portfolio 2017 GmbH & Co. – geschlossene Invest KG

Änderung der Anlagebedingungen für das Investmentvermögen

„Private Equity Portfolio 2017 GmbH & Co. – geschlossene Invest KG“
(Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 106654)

Mit Wirkung zum 29. Dezember 2019 ist bei der Private Equity Portfolio 2017 GmbH & Co. – geschlossene Invest KG ein Wechsel der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft von der FEREAL AG auf die HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH gekommen.

Dieser Wechsel der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 genehmigt worden.

Aufgrund des Wechsels der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft werden die Anlagebedingungen wie folgt für das o. g. Investmentvermögen angepasst:

In der Einleitung vor Ziffer 1 der Anlagebedingungen wird die FEREAL AG, Bad Homburg durch die HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg ersetzt.

Die Anlagebedingungen bleiben im Übrigen unverändert bestehen.

Die aktuellen Anlagebedingungen finden Sie ab dem 19. Mai 2021 auf der Homepage www.hansainvest.de unter “Fondswelt” /​ “Download-Center”; dort unter „Private Equity Portfolio 2017 GmbH & Co. – geschlossene Invest KG“.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Änderungen der Anlagebedingungen bereits genehmigt.

Die Änderungen der Anlagebedingungen treten mit Wirkung zum 19. Mai 2021 in Kraft.

Bitte finden Sie nachstehend die geänderten Anlagebedingungen abgedruckt.

 

Hamburg, den 17. Mai 2021

Die Geschäftsleitung

Anlagebedingungen

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Private Equity Portfolio 2017 GmbH & Co. – geschlossene Invest KG, München (nachstehend „AIF“ genannt) extern verwaltet durch die HANSAINVEST, Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg (nachstehend „KVG“ genannt) für den von der KVG verwalteten geschlossenen Publikums‐AIF, die nur in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag des AIF gelten.

1. Vermögensgegenstände

Der AIF darf folgende Vermögensgegenstände zu Investitionszwecken erwerben:

1.1.

Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB, und die nach ihrem Gesellschaftsvertrag oder nach ihrer Satzung nur Vermögensgegenstände nach den Ziffern 1.2 oder 1.3. erwerben dürfen.

1.2.

Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums‐AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums‐AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, und die nur in die Vermögensgegenstände nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB sowie in die Vermögensgegenstände nach Ziffern 1.4 oder 1.5 investieren.

1.3.

Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial‐AIF nach der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU‐Spezial‐AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial‐AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, und die nur in die Vermögensgegenstände nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB sowie in die Vermögensgegenstände nach Ziffern 1.4 oder 1.5 investieren.

1.4.

Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit a) KAGB erfüllen.

1.5.

Bankguthaben gemäß § 195 KAGB.

2. Anlagegrenzen

2.1.

Der AIF wird ‐ als Dachfonds ‐ Anteile an Private Equity‐Zielfonds (nachfolgend „Zielfonds“) erwerben, halten und schließlich veräußern. Dabei stehen die konkreten Zielfonds, in welche investiert wird, zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die Genehmigung der Anlagebedingungen durch die BaFin noch nicht fest. Die Investitionen des AIF können direkt in Zielfonds nach Ziffern 1.2. und 1.3. oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaft/​en nach Ziffer 1.1. in Zielfonds erfolgen. Die Zweckgesellschaften können ihren Sitz innerhalb des Geltungsbereichs der AIFM‐Richtlinie haben sowie außerhalb dieses Geltungsbereichs, hierbei jedoch beschränkt auf die USA, Kanada, Australien, Schweiz, Jersey, Guernsey und die Cayman Islands sowie Großbritannien, sofern dessen EU‐Austritt bereits vollzogen ist.

2.2.

Den Schwerpunkt der Anlagen des AIF stellen Primärinvestitionen dar, d.h. mindestens 75% des dem AIF insgesamt für Investitionen zur Verfügung stehenden, von den Anlegern gezeichneten, Kapitals (nachfolgend „Investitionskapital“) wird in Zielfonds angelegt, die sich zum Zeitpunkt der Investition durch den AIF in der Phase der Kapitaleinwerbung („Fundraising“) befinden. Ferner kann der AIF selektiv Zielfonds‐Anteile auf dem Sekundärmarkt erwerben. Solche Sekundärmarkt‐Investitionen in Zielfonds sind insgesamt auf höchstens 25% des Investitionskapitals begrenzt. In mehrere Zielfonds, die jeweils identische Anlagestrategien verfolgen bzw. in ein und denselben Zielfonds darf nur weniger als 85% des Wertes investiert werden. Ferner darf der AIF nicht anderweitig ein Engagement von mindestens 85% seines Wertes in einem Zielfonds haben.

Es gelten ferner die Anlagegrenzen, dass jeweils 60% des Investitionskapitals in einer bestimmten Weise investiert werden müssen. Das heißt, dass die folgenden Anlagegrenzen nicht kumuliert auf ein und denselben 60%‐Anteil des Investitionskapitals erfüllt sein müssen, sondern dass bei der Einhaltung/​Prüfung jeder Anlagegrenze jeweils das gesamte vorhandene Investitionskapital in Betracht gezogen wird. Es gilt demnach, dass jeweils 60% des Investitionskapitals in Zielfonds investiert werden muss, (1) die ihren Sitz in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (hierzu zählt ‐ selbst nach einem Vollzug des Austritts aus der EU ‐ auch Großbritannien) haben, (2) deren Investitionstätigkeit sich regional auf Deutschland oder die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstreckt, (3) bei denen es sich um geschlossene Spezial‐Fonds handelt, (4) die nach ihrer grundsätzlichen Anlagestrategie eine Streuung ihrer Investitionen auf fünf bis fünfzehn (Private Equity‐) Unternehmensbeteiligungen vornehmen, (5) die nach ihrer grundsätzlichen Anlagestrategie in kleine bis mittelgroße Unternehmen investieren, was zwar in den Anlagestrategien der Zielfonds in der Regel nicht anhand konkreter Größenkriterien definiert wird, worunter in diesem Zusammenhang aber nach den hier vorliegenden Anlagebedingungen Unternehmen mit einem EBITDA (betriebswirtschaftliche Kennzahl, die die operative Leistungsfähigkeit von Unternehmen beschreibt) von bis zu EUR 100 Mio. verstanden werden und (6) die sich nach ihrer grundsätzlichen Anlagestrategie in der Form von Eigenkapitalbeteiligungen an den Unternehmen beteiligen, wobei die Anlagestrategien der Zielfonds regelmäßig keine Vorgaben in Bezug auf die Branchen vorsehen, in denen die Unternehmen tätig sind. Bis zu 40% des Investitionskapitals dürfen in Zielfonds investiert werden, die ihren Sitz außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben, jedoch beschränkt auf die USA, Kanada, Australien, Schweiz, Jersey, Guernsey und die Cayman Islands. Es gilt ferner die Anlagegrenze, dass der AIF zumindest 70% seines Investitionskapitals in den traditionellen “Buyout”‐Bereich (d.h. Strategien wie Management Buyout oder Buyin, Leveraged Buyout oder Buy and Build‐Strategien) investieren muss. Der AIF kann bis zu 30% des Investitionskapitals in Zielfonds investieren, die die Strategien Venture Capital, Wachstum, Turnaround, Distressed und Special Situations verfolgen

2.3.

Die zuvor unter Ziffer 2. dieser Anlagebedingungen festgelegten Anlagegrenzen und Anlagevorgaben sind mit Abschluss der Investitionsphase des AIF einzuhalten. Die Investitionsphase endet zum Stichtag drei Jahre nach Aufnahme des Vertriebs der Anteile an dem AIF. Die Dauer der Investitionsphase kann durch Beschluss der Gesellschafter mit 75% der abgegebenen Stimmen um weitere zwölf Monate verlängert werden.

3. Währungsrisiken

Die Vermögensgegenstände des AIF dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30% des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, nicht übersteigt.

4. Kreditaufnahme (Leverage) und Belastungen

Kreditaufnahmen des AIF sind nicht zulässig.

Die Belastung von Sachwerten sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen auf Rechtverhältnisse, die sich auf diese Sachwerte beziehen, sind nicht zulässig.

5. Derivate

Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nicht getätigt werden.

6. Anteilklassen

Für den AIF können verschiedene Anteilklassen im Sinne von § 149 Absatz 2 i.V.m. § 96 Absatz 1 KAGB gebildet werden, die sich z.B. hinsichtlich des Ausgabeaufschlags, der Verwaltungsvergütung, der Mindestkapitaleinlage oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden.

Im Zeitpunkt der Auflegung des AIF bestehen folgende zwei Anteilklassen:

Anteilklasse I:

Die Mindestkapitaleinlage/​Zeichnungssumme eines Anlegers für die Anteilklasse I beträgt EUR 50.000.

Anteilklasse II:

Die Mindestkapitaleinlage/​Zeichnungssumme eines Anlegers für die Anteilklasse II beträgt EUR 250.000.

Ferner unterscheiden sich die beiden genannten Anteilklassen in Bezug auf die Höhe des Ausgabeaufschlags gemäß Ziffer 7.3. dieser Anlagebedingungen, in Bezug auf die Initialkosten gemäß Ziffer 7.4 dieser Anlagebedingungen und in Bezug auf die Höhe der Verwaltungsvergütung gemäß Ziffer 8.3.1. dieser Anlagebedingungen. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den gesamten AIF zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse unter Einbeziehung der für die jeweilige Anteilklasse relevanten Kostenpositionen gesondert errechnet. Die bestehenden Anteilklassen und deren jeweilige Ausgestaltungsmerkmale werden sowohl im Verkaufsprospektals auch im Jahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale werden im Verkaufsprospekt und Jahresbericht im Einzelnen beschrieben.

7. Ausgabepreis, Ausgabeaufschlag, Initialkosten und Steuern

7.1. Ausgabepreis

Der Ausgabepreis für einen Anleger entspricht der Summe aus seiner gezeichneten Kapitaleinlage in den AIF und dem Ausgabeaufschlag. Die gezeichnete Kapitaleinlage beträgt für jeden Anleger der Anteilklasse I mindestens EUR 50.000 und für jeden Anleger der Anteilklasse II mindestens EUR 250.000. Höhere Summen müssen ohne Rest durch 5.000 teilbar sein.

7.2. Summe aus Ausgabeaufschlag und Initialkosten

Die Summe aus Ausgabeaufschlag und den während der Beitrittsphase anfallenden Initialkosten beträgt für die Anteilsklasse I maximal 10,5% des Ausgabepreises und für die Anteilklasse II maximal 4,9% des Ausgabepreises. Dies entspricht bei der Anteilklasse I maximal 11% und bei der Anteilklasse II maximal 5% der gezeichneten Kapitaleinlage.

7.3. Ausgabeaufschlag

Der Ausgabeaufschlag für die Anteilklasse I beträgt bis zu 5% der durch den jeweiligen Anleger gezeichneten Kapitaleinlage. Der Ausgabeaufschlag für die Anteilklasse II beträgt bis zu 2% der durch den jeweiligen Anleger gezeichneten Kapitaleinlage. Es steht der KVG jeweils frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.

7.4. Initialkosten

Neben dem Ausgabeaufschlag werden dem AIF in der Beitrittsphase einmalige Kosten in Höhe von bis zu 6% für die Anteilklasse I und bis zu 3% für die Anteilklasse II ‐ bezogen auf die gezeichnete Kapitaleinlage des jeweiligen Anlegers ‐ belastet. Die Initialkosten werden jeweils mit der ersten (ggf. Teil‐)Einzahlung auf die gezeichnete Kapitaleinlage durch die jeweiligen Anleger fällig.

7.5. Steuern

Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Bei einer Änderung der gesetzlichen Steuersätze werden die genannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze entsprechend angepasst.

8. Laufende Kosten

8.1. Summe aller laufenden Vergütungen

Die Summe aller laufenden Vergütungen an die KVG, an Gesellschafter der KVG oder an Gesellschafter des AIF sowie an Dritte gemäß den nachstehenden Ziffern 8.3.1. bis 8.4. kann für die Anteilklasse I jährlich insgesamt bis zu 1,73% pro rata temporis und für die Anteilklasse II jährlich insgesamt bis zu 1,1% pro rata temporis des jeweils auf die betreffende Anteilsklasse entfallenden Teils der Bemessungsgrundlage im jeweiligen Geschäftsjahr betragen; für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 jedoch mindestens jährlich EUR 180.000 pro rata temporis. Diese Mindestgebühr wird den beiden Anteilklassen entsprechend dem Verhältnis der jeweils gezeichneten Kapitaleinlagen zum Abrechnungszeitpunkt am Ende des jeweils abgelaufenen Quartals belastet. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 fallen keine der laufenden Vergütungen gemäß Ziffern 8.3.1. bis 8.3.3 an. Zusätzlich zu den laufenden Vergütungen können erfolgsabhängige Vergütungen nach Maßgabe der Ziffer 8.8. berechnet werden.

8.2. Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der laufenden Vergütungen gilt der durchschnittliche

Nettoinventarwert des AIF im jeweiligen Geschäftsjahr. Wird der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt, wird für die Berechnung des Durchschnitts der Wert am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres zugrundegelegt.

8.3. Vergütungen, die an die KVG und bestimmte Gesellschafter des AIF zu zahlen sind:

8.3.1. Die KVG erhält für die Verwaltung des AIF für die Anteilklasse I eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,5% pro rata temporis und für die Anteilklasse II eine jährliche Vergütung von bis zu 0,87% pro rata temporis des jeweils auf die betreffende Anteilsklasse entfallenden Teils der Bemessungsgrundlage, für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 jedoch eine Mindestvergütung in Höhe von jährlich EUR 180.000 pro rata temporis. Diese Mindestgebühr wird den beiden Anteilklassen entsprechend dem Verhältnis der jeweils gezeichneten Kapitaleinlagen zum Abrechnungszeitpunkt am Ende des jeweils abgelaufenen Quartals belastet. Die KVG ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung quartalsweise anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben, die am Ende des jeweils abgelaufenen Quartals zu zahlen sind. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts des AIF auszugleichen. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 fällt keine Verwaltungsgebühr gemäß dieser Ziffer 8.3.1 an.
8.3.2. Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) des AIF erhält als Entgelt für seine Haftungsübernahme eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,033% pro rata temporis der Bemessungsgrundlage im jeweiligen Geschäftsjahr. Er ist berechtigt, hierauf quartalsweise anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben, die am Ende des jeweils abgelaufenen Quartals zu zahlen sind. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts auszugleichen. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 fällt keine Gebühr gemäß dieser Ziffer 8.3.2 an.
8.3.3. Der Treuhandkommanditist erhält als Entgelt für die Verwaltung der Beteiligungen an dem AIF und die Betreuung der Anleger, die er allen Anlegern einschließlich den Direktkommanditisten gegenüber erbringt, eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,1% pro rata temporis der Bemessungsgrundlage im jeweiligen Geschäftsjahr. Er ist berechtigt, hierauf quartalsweise anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben, die am Ende des jeweils abgelaufenen Quartals zu zahlen sind. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts auszugleichen. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 fällt keine Treuhandgebühr gemäß dieser Ziffer 8.3.3. an.

8.4. Vergütungen an Dritte

Die KVG zahlt Dritten aus dem Vermögen der Gesellschaft für die Buchhaltung im Hinblick auf den AIF eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1% der Bemessungsgrundlage. Die Vergütung wird durch die Verwaltungsgebühr gemäß Ziffer 8.3.1. nicht abgedeckt und somit der Gesellschaft zusätzlich belastet.

8.5. Vergütungen und Kosten auf Ebene von Zweckgesellschaften

Auf Ebene der von dem AIF gehaltenen Zweckgesellschaften fallen Vergütungen, etwa für deren Organe und Geschäftsleiter, und weitere Kosten an. Diese werden nicht unmittelbar dem AIF in Rechnung gestellt, wirken sich aber mittelbar über den Wert der Zweckgesellschaft auf den Nettoinventarwert des AIF aus. Der Prospekt enthält hierzu konkrete Erläuterungen.

8.6. Verwahrstellenvergütung

Die jährliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt bis zu 0,05% des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des AIF im jeweiligen Geschäftsjahr, für das erste Jahr nach Beauftragung mindestens jedoch 19.800 Euro. Darüber hinaus kann die Verwahrstelle dem AIF Kosten für externe Gutachten im Rahmen der Ankaufsbewertung und für externe Gutachten im Rahmen der Eigentumsverifikation in Rechnung stellen. Die Verwahrstelle kann hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen erhalten. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts des AIF auszugleichen.

8.7. Weitere Aufwendungen, die zu Lasten des AIF gehen

Folgende Kosten einschließlich darauf ggf. entfallender Steuern hat der AIF zu tragen:

8.7.1. Kosten für die externen Bewerter für die Bewertung der Vermögensgegenstände gem. §§ 261, 271 KAGB;
8.7.2. bankübliche Depotkosten außerhalb der Verwahrstelle, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
8.7.3. Kosten für Geldkonten und Zahlungsverkehr;
8.7.4. Aufwendungen für die Beschaffung von Fremdkapital, insbesondere an Dritte bezahlte Zinsen;
8.7.5. für die Vermögensgegenstände entstehende Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs‐, Instandhaltungs‐ und Betriebskosten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden);
8.7.6. Kosten für die Prüfung des AIF durch dessen Abschlussprüfer;
8.7.7. von Dritten in Rechnung gestellte Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des AIF sowie der Abwehr von gegen den AIF erhobenen Ansprüchen;
8.7.8. Gebühren und Kosten, die von staatlichen und anderen öffentlichen Stellen in Bezug auf den AIF erhoben werden;
8.7.9. Ab Zulassung des AIF zum Vertrieb entstandene Kosten für Rechts‐ und Steuerberatung im Hinblick auf den AIF und seine Vermögensgegenstände (einschließlich steuerrechtlicher Bescheinigungen), die von externen Rechts‐ oder Steuerberatern in Rechnung gestellt werden;
8.7.10. angemessene Kosten für die Durchführung der Gesellschafterversammlung des AIF sowie Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten, soweit diese gesetzlich erforderlich sind;
8.7.11. Steuern und Abgaben, die der AIF schuldet.
8.7.12. Dem AIF werden die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen von Dritten beanspruchten Kosten belastet. Diese Aufwendungen einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden Steuern können dem AIF unabhängig vom tatsächlichen Zustandekommen des Geschäfts belastet werden.
8.7.13. Auf Ebene der von dem AIF (ggfs.) gehaltenen Zweckgesellschaften können ebenfalls Kosten nach Maßgabe der Ziffern 8.7.1. bis 8.7.12. anfallen; solche Kosten werden nicht unmittelbar dem AIF in Rechnung gestellt, gehen aber unmittelbar in die Rechnungslegung der Zweckgesellschaft ein, schmälern ggfs. deren Vermögen und wirken sich mittelbar über den Wertansatz der Beteiligung an der Zweckgesellschaft in der Rechnungslegung auf den Nettoinventarwert des AIF aus.
8.7.14. Aufwendungen, die bei einer Zweckgesellschaft oder sonstigen Beteiligungsgesellschaft aufgrund von besonderen Anforderungen des KAGB entstehen, sind von den daran beteiligten Gesellschaften, die diesen Anforderungen unterliegen, im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.

8.8. Erfolgsabhängige Vergütung

Die KVG hat Anspruch auf eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung, wenn zum Berechnungszeitpunkt folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Die Anleger haben Auszahlungen in Höhe ihrer geleisteten Einlagen erhalten, wobei die Haftsumme erst im Rahmen der Liquidation ausgekehrt wird,

(b) die Anleger haben darüber hinaus Auszahlungen in Höhe einer durchschnittlichen jährlichen

Verzinsung von 4% bezogen auf ihre geleisteten Einlagen für den Zeitraum von der Auflage des

AIF bis zum Berechnungszeitpunkt erhalten. Den Auszahlungen gleichgestellt sind Steuern, die

von dem AIF für Rechnung der Anleger gezahlt worden sind.

Danach besteht ein Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung für die KVG in Höhe von 10% aller weiteren Auszahlungen aus Gewinnen des AIF. Die übrigen 90% aller weiteren Auszahlungen werden an die Anleger gezahlt.

Der jeweilige Anspruch auf erfolgsabhängige Vergütung wird jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahrs, spätestens nach der Veräußerung aller Vermögensgegenstände, zur Zahlung fällig.

8.9. Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten

8.9.1. Im Falle der Beendigung der Treugeberstellung eines Anlegers und des Wechsels in die Stellung eines Direktkommanditisten hat der Anleger die ihm dadurch entstehenden Kosten (einschließlich Notargebühren und Registerkosten) selbst zu tragen. Zahlungsverpflichtungen gegenüber der KVG oder dem AIF entstehen ihm aus diesem Anlass nicht.
8.9.2. Eigene Gerichts‐, Register‐ und Notargebühren sind von den Anlegern bzw. gegebenenfalls von seinen Erben und/​oder Vermächtnisnehmern oder sonstigen Erwerbern selbst zu tragen, soweit diese von den genannten Personen im Rahmen einer Vererbung, Schenkung, vorzeitigem Ausscheiden oder sonstigen Übertragung verursacht worden sind. Für sämtliche in diesem Zusammenhang notwendigen Auslagen in nachgewiesener Höhe bei der KVG und dem Treuhänder können diese jeweils Erstattung vom Anleger bzw. dessen Erben oder Vermächtnisnehmer verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 20% des Anteilswerts.
8.9.3. Kosten, die durch Überweisungen des AIF auf Auslandskonten oder Fremdwährungskonten des Anlegers entstehen, sind von dem betreffenden Anleger zu tragen und können von Ausschüttungen abgezogen werden.
8.9.4. Soweit der Anleger auf Grund der Beteiligung an dem AIF in ausländischen Staaten dazu verpflichtet ist, sich persönlich steuerlich in diesen Staaten zu registrieren und/​oder dort persönliche Steuererklärungen abzugeben, hat der Anleger die hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten, wie insbesondere behördliche Gebühren und Steuerberatungsgebühren, selbst zu tragen.

8.10. Steuern

Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Umsatzsteuersätze. Bei einer Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden die genannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze entsprechend angepasst.

9. Ausschüttung

Die jeweils vorhandene, frei verfügbare Liquidität des AIF wird an die Anleger ausgezahlt, soweit sie nicht nach Auffassung der Geschäftsführung des AIF als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte des AIF bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten oder zur Substanzerhaltung bei dem AIF benötigt wird.

Eine Wiederanlage vorhandener frei verfügbarer Liquidität des AIF in Vermögensgegenstände gemäß Ziffern 1.1. bis 1.3. findet nicht statt. Die Höhe der Auszahlungen kann variieren. Es kann zur Aussetzung der Auszahlungen kommen. Von der Auszahlung vorhandener frei verfügbarer Liquidität kann abgesehen werden, wenn diese nicht mindestens 2,5% des Betrags der gezeichneten Kapitaleinlagen des AIF ausmacht.

10. Geschäftsjahr und Berichte

10.1.

Das Geschäftsjahr des AIF beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

10.2.

Die Laufzeit des AIF endet entsprechend dem Gesellschaftsvertrag des AIF am 31. Dezember 2029 (Grundlaufzeit). Die Gesellschafter des AIF können durch Gesellschafterbeschluss, der jeweils einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf, bis zu drei Mal eine Verlängerung der Grundlaufzeit des AIF um jeweils zwei weitere Jahre ‐ d.h. maximal um insgesamt bis zu sechs Jahre ‐ beschließen, sofern

(1) ein Zielfonds seine Grundlaufzeit über die Grundlaufzeit des AIF hinaus verlängert hat oder

(2) die Laufzeit eines Zielfonds zwar beendet ist, dieser jedoch noch nicht vollständig aufgelöst und liquidiert ist

und jeweils eine Veräußerung des Anteils an dem betreffenden Zielfonds voraussichtlich zu deutlich niedrigeren Rückflüssen an den AIF führen würde, als ein Halten dieser Beteiligung bis zur Auflösung des Zielfonds und zudem diese Verlängerung jeweils im Interesse der Anleger liegt. Eine von vornherein über die Grundlaufzeit des AIF hinausgehende Grundlaufzeit eines Zielfonds gilt somit nicht als Grund für eine Verlängerung der Grundlaufzeit des AIF.

Während der Laufzeit des AIF bestehen keine ordentlichen Kündigungsrechte.

10.3.

Nach dem Ende der Laufzeit des AIF wird dieser aufgelöst und abgewickelt (liquidiert).

10.4.

Im Rahmen der Auflösung des AIF werden die laufenden Geschäfte beendet, etwaige noch offene Forderungen des AIF eingezogen, das übrige Vermögen in Geld umgesetzt und etwaige verbliebene Verbindlichkeiten des AIF beglichen. Ein nach Abschluss der Liquidation verbleibendes Vermögen des AIF wird nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages und den anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften verteilt.

10.5.

Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des AIF erstellt der AIF einen Jahresbericht gemäß § 158 KAGB in Verbindung mit § 135 KAGB, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 2 KAGB. Bei den im Rahmen dieser Anlagebedingungen vorgesehenen Beteiligungen nach § 261 Absatz 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 KAGB sind die in § 148 Absatz 2 KAGB genannten Angaben im Anhang des Jahresberichtes zu machen.

10.6.

Der Jahresbericht ist bei den im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen erhältlich; er wird ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

11. Verwahrstelle

11.1.

Für den AIF wird eine Verwahrstelle gemäß § 80 KAGB beauftragt; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der KVG und ausschließlich im Interesse des AIF und der Anleger.

11.2.

Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und nach den Anlagebedingungen.

11.3.

Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 82 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern.

11.4.

Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem AIF oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments im Sinne des § 81 Absatz 1 Nr. 1 KAGB (Finanzinstrument) durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 82 Absatz 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem AIF oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Ziffer 11.3. unberührt.

12. Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

12.1.

Die KVG kann das Verwaltungs‐ und Verfügungsrecht über den AIF auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin.

12.2.

Der AIF kann gemäß § 154 Absatz 2 Nummer 1 KAGB eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft benennen oder sich in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandeln. Dies bedarf jeweils der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

12.3.

Die Verwahrstelle für die Gesellschaft kann gewechselt werden. Der Wechsel bedarf der Genehmigung der BaFin.

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