Raus aus diesem Fonds:RWB Direct Return GmbH & Co. geschlossene Investment-KG

RWB Direct Return GmbH & Co. geschlossene Investment-KG

Oberhaching

Anlagebedingungen nach
§ 266 Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“)

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und dem geschlossenen Publikums-AIF RWB Direct Return GmbH & Co. geschlossene Investment-KG (nachstehend das „Investmentvermögen“ genannt), extern verwaltet durch die RWB PrivateCapital Emissionshaus AG, mit Sitz in 82041 Oberhaching, Keltenring 5 (nachstehend „AIF-KVG“ genannt) für das von der AIF-KVG verwaltete Investmentvermögen, die nur in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag des AIF gelten (Stand: 05.12.2019).

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

§ 1
Vermögensgegenstände

Das Investmentvermögen darf folgende Vermögensgegenstände erwerben:

1.

Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, und die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, oder Vermögensgegenstände im Sinne dieses § 1 unmittelbar oder mittelbar erwerben dürfen;

2.

Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, und die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, oder Vermögensgegenstände im Sinne dieses § 1 unmittelbar oder mittelbar erwerben dürfen;

3.

Wertpapiere gemäß § 193 KAGB;

4.

Geldmarktinstrumente nach § 194 KAGB;

5.

Bankguthaben gemäß § 195 KAGB.

§ 2
Anlagegrenzen

1.

Das Investmentvermögen ist ein Dachfonds der Anlageklasse „Private Equity“, d. h. das dem Investmentvermögen nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve für Investitionen zur Verfügung stehende Kommanditkapital („Investitionskapital“) muss unmittelbar oder mittelbar in Beteiligungen an AIF investiert werden, die direkt oder indirekt in Private-Equity-Unternehmensbeteiligungen investieren.

2.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die zum Investitionszeitpunkt ihren Sitz innerhalb des Geltungsbereichs der AIFM-Richtlinie haben. Sofern es sich um geschlossene inländische AIF handelt, wird ausschließlich in Spezial-AIF investiert.

3.

Die Investitionen in die Vermögensgegenstände nach § 1 Nr. 1 und 2 dieser Anlagebedingungen können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie erfolgen. Ein Teil der Investitionen kann auch über die Beteiligung an einem oder mehreren Dachfonds der Anlageklasse Private Equity vorgenommen werden, z. B. auch über Dachfonds, die von einem Luxemburger Tochterunternehmen der RWB Group AG, das über die Zulassung als AIF-Manager im Sinne der Richtlinie 2011/61 (EU) („AIFM-Richtlinie“) verfügt, verwaltet werden. Bei Investitionen über von einem verbundenen Unternehmen verwaltete Dachfonds wird sichergestellt, dass keine zusätzlichen Kostenbelastungen durch Verwaltungsgebühren entstehen. Es liegt keine Master-Feeder-Konstruktion vor. Weder durch Investitionen über Zweckgesellschaften noch durch Investitionen über Dachfonds darf die in den nachfolgenden Punkten dargelegte Investitionsstrategie beeinträchtigt werden.

4.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die planmäßig mindestens 60 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals in Unternehmensbeteiligungen mit einer jeweiligen Investitionssumme von mindestens 5 Mio. € investieren.

5.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die planmäßig ohne gesonderte Zustimmung mindestens 60 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals in Beteiligungen an Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in Europa und Nordamerika investieren.

6.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die planmäßig ohne gesonderte Zustimmung mindestens 60 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals in den Segmenten Buyout und/oder Growth investieren.

7.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die planmäßig ein diversifiziertes Portfolio von mindestens fünf Unternehmensbeteiligungen aufbauen.

8.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die planmäßig ohne gesonderte Zustimmung nicht mehr als 25 % ihres Fondsvolumens in eine einzige Unternehmensbeteiligung investieren.

9.

Die Anlagegrenzen dieses § 2 der Anlagebedingungen müssen 18 Monate nach Beginn des Vertriebs in Form der Kapitalzusage des Investmentvermögens gegenüber Private-Equity-Zielfonds erfüllt sein.

10.

Ein Anteil von maximal bis zu 10 % des Wertes des Investmentvermögens kann in Derivate mit dem Zweck der Absicherung der Wertverluste der von dem Investmentvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände getätigt werden.

§ 3
Leverage und Belastungen

Kreditaufnahmen sind maximal bis zur Höhe von 25 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Investmentvermögens, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, möglich, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Kreditaufnahme, z. B. wegen eingetretener Abweichungen von der Liquiditätsplanung, erforderlich ist. Die Belastung von Vermögensgegenständen nach § 1 der Anlagebedingungen, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen, sind maximal bis zur Höhe von 50 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Investmentvermögens, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, zulässig, wenn dies mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und die Verwahrstelle zustimmt.

§ 4
Derivate

Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung der von dem Investmentvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände gegen einen Wertverlust getätigt werden.

ANTEILKLASSEN

§ 5
Anteilklassen

Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiedene Anteilklassen gemäß den §§ 149 Abs. 2 i. V. m. 96 Abs. 1 KAGB werden nicht gebildet.

AUSGABEPREIS UND KOSTEN

§ 6
Ausgabepreis, Ausgabeaufschlag und Initialkosten

1.

Ausgabepreis

Der Ausgabepreis für einen Anleger entspricht der Summe aus seiner gezeichneten Kommanditeinlage an dem Investmentvermögen und dem Ausgabeaufschlag. Die gezeichnete Kommanditeinlage beträgt für jeden Anleger mindestens 5.000,– EUR. Höhere Summen müssen ohne Rest durch 100 teilbar sein.

2.

Summe aus Ausgabeaufschlag und Initialkosten

Neben dem Ausgabeaufschlag werden keine gesonderten Initialkosten erhoben. Die Summe aus dem Ausgabeaufschlag und den während der Beitrittsphase anfallenden Initialkosten beträgt somit maximal 5 % des Ausgabepreises.

3.

Ausgabeaufschlag

Der Ausgabeaufschlag beträgt 5 % der Kommanditeinlage. Es steht der AIF-KVG frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.

§ 7
Laufende Kosten

1.

Summe der laufenden Vergütungen nach den Ziffern 2 bis 3

Die Summe aller laufenden Vergütungen an die AIF-KVG, an Gesellschafter der KVG oder das Investmentvermögen sowie an Dritte gemäß den nachstehenden Ziffern 2 bis 3 kann jährlich insgesamt bis zu 1,95 % der Bemessungsgrundlage betragen. Daneben kann eine erfolgsabhängige Vergütung nach Nr. 7 berechnet werden.

2.

Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der laufenden Vergütungen gilt der durchschnittliche Nettoinventarwert des Investmentvermögens im jeweiligen Geschäftsjahr. Wird der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt, wird für die Berechnung des Durchschnitts der Wert am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres zugrunde gelegt.

3.

Vergütungen, die an die AIF-KVG zu zahlen sind

Die AIF-KVG erhält für die Verwaltung des Investmentvermögens eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,95 % p. a. der Bemessungsgrundlage inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Von der Auflage des Investmentvermögens (Platzierungsbeginn) bis zur Schließung für neue Anleger („Anlaufphase“) beträgt die jährliche Vergütung bis zu 0,95 % p. a. der Bemessungsgrundlage inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Nach Schließung des Investmentvermögens für neue Anleger bis zum 31.12.2020 („Aufbauphase“) beträgt die jährliche Vergütung bis zu 1,95 % p. a. der Bemessungsgrundlage inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Ab dem 01.01.2021 („Auszahlungsphase“) beträgt die jährliche Vergütung bis zu 1,45 % p. a. der Bemessungsgrundlage inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.

Tabellarische Vergütungsdarstellung:

Anlaufphase (01.09.2016 – 31.12.2017) 0,95 % p. a. der Bemessungsgrundlage
Aufbauphase (01.01.2018 – 31.12.2020) 1,95 % p. a. der Bemessungsgrundlage
Auszahlungsphase (ab dem 01.01.2021) 1,45 % p. a. der Bemessungsgrundlage

Die AIF-KVG ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung quartalsweise anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen.

4.

Vergütung der Verwahrstelle

Das Investmentvermögen trägt ein Verwahrstellenentgelt von bis zu 0,0393 % p. a. des durchschnittlichen Nettoinventarwert des Investmentvermögens im jeweiligen Geschäftsjahr zuzüglich valutiertem Fremdkapital inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, mindestens jedoch € 8.211,00 inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer pro Kalenderjahr. Wird der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt, wird für die Berechnung des Durchschnitts der Wert am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres zugrunde gelegt. Die Verwahrstelle kann hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen erhalten. Die Verwahrstelle kann dem Investmentvermögen zudem Aufwendungen in Rechnung stellen, die ihr im Rahmen der notwendigen Eigentumsverifikation oder der notwendigen Überprüfung der Ankaufsbewertung durch die Einholung externer Gutachter entstehen.

5.

Aufwendungen

1.

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Investmentvermögens:

a)

Bankübliche Depotkosten außerhalb der Verwahrstelle, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b)

Kosten für Geldkonten und Zahlungsverkehr sowie Negativzinsen;

c)

Kosten für die Prüfung des Investmentvermögens durch deren Abschlussprüfer;

d)

Ab Zulassung des Investmentvermögens zum Vertrieb entstandene Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Investmentvermögen und seine Vermögensgegenstände (einschließlich steuerrechtlicher Bescheinigungen), die von externen Rechts- oder Steuerberatern in Rechnung gestellt werden;

e)

Gebühren und Kosten, die von staatlichen und anderen öffentlichen Stellen in Bezug auf das Investmentvermögen erhoben werden;

f)

Steuern und Abgaben, die das Investmentvermögen schuldet;

g)

Bei Aufnahme von Fremdkapital nach § 3 Aufwendungen für die Beschaffung von Fremdkapital (an Dritte gezahlte Zinsen und Vermittlungsprovisionen);

h)

Kosten für die externe Bewertung von Vermögensgegenständen;

i)

Für die Vermögensgegenstände entstehende Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden);

j)

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die AIF-KVG für Rechnung des Investmentvermögens sowie der Abwehr von gegen die AIF-KVG zu Lasten des Investmentvermögens erhobenen Ansprüchen, die jeweils von Dritten in Rechnung gestellt werden;

k)

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten, soweit diese gesetzlich erforderlich sind;

l)

Auf Ebene der von dem Investmentvermögen gehaltenen Zweckgesellschaften können ebenfalls Kosten nach Maßgabe von Buchstabe a) bis k) anfallen; sie werden nicht unmittelbar dem Investmentvermögen in Rechnung gestellt, gehen aber unmittelbar in die Rechnungslegung der Zweckgesellschaft ein, schmälern ggf. deren Vermögen und wirken sich mittelbar über den Wertansatz der Beteiligung in der Rechnungslegung auf den Nettoinventarwert des Investmentvermögens aus;

2.

Aufwendungen, die bei einer Objektgesellschaft oder sonstigen Beteiligungsgesellschaft aufgrund von besonderen Anforderungen des KAGB entstehen, sind von den daran beteiligten Gesellschaften, die diesen Anforderungen unterliegen, im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.

6.

Transaktionskosten

Dem Investmentvermögen können die im Zusammenhang mit Transaktionen von Dritten beanspruchten Kosten unabhängig vom tatsächlichen Zustandekommen des Geschäfts belastet werden. Eine Transaktionsgebühr für die AIF-KVG ist nicht vorgesehen.

7.

Erfolgsabhängige Vergütung

Die AIF-KVG hat Anspruch auf eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung, wenn zum Berechnungszeitpunkt die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Anleger haben Auszahlungen in Höhe ihrer geleisteten Einlagen erhalten, wobei die Haftsumme erst im Rahmen der Liquidation ausgekehrt wird;

b)

die Anleger haben darüber hinaus Auszahlungen in Höhe einer durchschnittlichen jährlichen Verzinsung von 0,25 % p. a. bezogen auf ihre geleisteten Einlagen für den Zeitpunkt von der Schließung des Investmentvermögens bis zum Berechnungszeitpunkt erhalten.

Danach besteht ein Anspruch auf erfolgsabhängige Vergütung für die AIF-KVG in Höhe von 25 % aller weiteren Auszahlungen des Investmentvermögens.

Der jeweilige Anspruch auf erfolgsabhängige Vergütung wird jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres, spätestens nach der Veräußerung aller Vermögensgegenstände, zur Zahlung fällig.

8.

Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen

Beim Erwerb von Anteilen an Ziel-Investmentvermögen, die direkt oder indirekt von der AIF-KVG selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die AIF-KVG durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die AIF-KVG oder eine andere Gesellschaft keine Ausgabeaufschläge berechnen.

Die AIF-KVG hat im Jahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Investmentvermögen von der AIF-KVG selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die AIF-KVG durch eine wesentliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Investmentvermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

9.

Steuern

Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Umsatzsteuersätze. Bei einer Änderung oder einem erstmaligen Entstehen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden die genannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze entsprechend angepasst.

ERTRAGSVERWENDUNG, GESCHÄFTSJAHR,
DAUER UND BERICHTE

§ 8
Ausschüttungen

Die verfügbare Liquidität des Investmentvermögens soll an die Anleger ausgezahlt werden, soweit sie nicht nach Auffassung der AIF-KVG als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte des Investmentvermögens bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten oder zur Substanzerhaltung bei dem Investmentvermögen benötigt wird. Die Höhe der Auszahlungen kann variieren. Es kann zur Aussetzung der Auszahlungen kommen.

§ 9
Geschäftsjahr und Berichte

1.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.

Das Investmentvermögen ist entsprechend dem Gesellschaftsvertrag bis zum 31.12.2020 befristet (Grundlaufzeit). Das Investmentvermögen wird nach Ablauf dieser Dauer aufgelöst und abgewickelt (liquidiert). Eine Verlängerung der Grundlaufzeit ist nicht vorgesehen.

3.

Nach der Auflösung des Investmentvermögens wird die Komplementärin als Liquidatorin das Gesellschaftsvermögen abwickeln.

4.

Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens erstellt dieses einen Jahresbericht gemäß § 158 KAGB in Verbindung mit § 135 KAGB und § 101 Abs. 2 KAGB. Nach den §§ 158, 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB werden die in § 148 Abs. 2 KAGB genannten Angaben im Anhang des Jahresberichtes gemacht.

5.

Der Jahresbericht des Investmentvermögens ist bei dem Sitz der AIF-KVG, Keltenring 5, 82041 Oberhaching für den Anleger zugänglich. Der Jahresbericht wird ferner nach Fertigstellung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

6.

Zeitnah nach Bewertung der Vermögensgegenstände und nach Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil werden die Werte dem Anleger gegenüber offengelegt.

§ 10
Verwahrstelle

1.

Für die Investmentgesellschaft wird eine Verwahrstelle gemäß § 80 KAGB beauftragt; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der AIF-KVG und ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Anleger.

2.

Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

3.

Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 82 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern.

4.

Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Investmentvermögen oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des § 81 Absatz 1 Nr. 1 KAGB (Finanzinstrument) durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 82 Absatz 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem Investmentvermögen oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Absatz 3 unberührt.

 

Oberhaching, den 05.12.2019

RWB PrivateCapital Emissionshaus AG
vertreten durch die beiden Vorstandsmitglieder

Norman Lemke               Daniel Bertele

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