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Portfolioverwaltung

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Mit dem BGH-Beschluss vom 10. November 2015 – VI ZR 556/14 – wurde dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgende Frage zur MiFID I vorgelegt: „Ist die Annahme und Übermittlung eines Auftrags, der eine Portfolioverwaltung zum Inhalt hat (Art. 4 Abs. 1 Nr. 9 MiFID), eine Wertpapierdienstleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nr. 1 MiFID?“

Damit soll die Frage beantwortet werden, ob die bloße Vermittlung einer Vermögensverwaltung als Finanzdienstleistung anzusehen sei (statt der Vermittlung einer Kapitalanlage).

Die Beklagte hatte in der Sache nicht über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Erbringung von Finanzdienstleistungen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG) verfügt. Sie wollte keine erlaubnispflichtige Anlageberatung durchgeführt, sondern lediglich einen Vermögensverwaltungsvertrag (Portfolioverwaltungsvertrag) vermittelt haben. Ob dieses erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig ist, diese Frage soll eben vom EuGH geklärt werden.

Eine Zwischenlösung könnte in dem zukünftigen § 76 WpHG ab dem 03.01.2018 als Umsetzung von Artikel 25 Abs. 1 der MiFID II gesehen werden. Danach wird das Erfordernis der Sachkunde und der Zuverlässigkeit auch auf Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung ausgedehnt (Seite 325 ff. des 2. FiMaNoG-E).

Verjährung bei Dauerschuldverhältnissen länger

Unabhängig von dieser Frage könnte verjährungsrechtlich zu sehen sein, dass bei einem Dauerschuldverhältnis im Sinne einer Vermögensverwaltung die Verjährung länger läuft als bei einer einfachen Vermittlung einer Kapitalanlage. Die Verjährungsfrist beginnt jedenfalls bei Dauernebenpflichten nicht mit Abschluss des Vertrages, sondern mit dessen Ende (Eichel, Verjährung in Dauerschuldverhältnissen, NJW 2015, 3265, mit Anmerkungen zur BGH-Judikatur). Dauernebenpflichten sind hiernach solche, die über das gesamte Dauerschuldverhältnis bestehen und deren Verjährung erst mit dessen Beendigung zu laufen beginnt, ebenda, m.w.N. Kommt ein Angebot regelmäßiger Strategiegespräche in Betracht, um die Portfoliostruktur mit dem Kunden zu erörtern (Balzer, Umsetzung von MiFID II: Auswirkungen auf die Anlageberatung und Vermögensverwaltung, ZBB, 2015, 234, Rdnr. 85), so könnte dieses für ein Dauerschuldverhältnis im Sinne einer Vermögensverwaltung sprechen. Die Verjährungsfrist würde in einem solchen Fall nach Vertragsende beginnen.

 

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