PICAM Unternehmensgruppe und PICCOR AG so wie Varian AG

Unserer Kenntnis nach kümmern sich derzeit auch die Schweizer und Liechtensteinerbehörden bereits um den Vorgang. Möglich, dass man mit der Unterstützung dieser Behörden dann in dem Vorgang auch mehr Licht bringen kann. Eine Strafanzeige, wie von Thomas Entzeroth veröffentlicht, die in Berlin gestellt wurde, kann letztlich keine Aufklärung bringen in dem Sachverhalt.

Das kann nur dann gelingen, so ein Rechtsanwalt aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht, wenn auch die Behörden letztlich Ermittlungen aufnehmen, die dann dort ihre Zuständigkeit haben, wo der Sitz der beteiligten Unternehmen ist. Im Rahmen eines Amtshilfeersuchens kann dann auch die Berliner Staatsanwaltschaft sicherlich die ihr vorliegenden Informationen den anderen Behörden in der Schweiz und Liechtenstein zur Verfügung stellen.

Mittlerweile haben sich fast 100 betroffene Anleger und Vertriebler gemeldet, und eines wird dabei immer deutlicher: Hier könnten möglicherweise Geschäfte gemacht worden sein, so der von uns befragte Rechtsanwalt aus dem Bank und Kapitalmarktrecht, die auch in Deutschland einer Genehmigung bedürft haben könnten.

Hier ist sicherlich auch die BaFin aufgerufen, eine Überprüfung des Geschäftsmodelles vorzunehmen. Ich kann meinen Kollegen nur raten, so der Rechtsanwalt aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht, den Vorgang auch der BaFin zur Kenntnis zu bringen. Zu hinterfragen ist auch, wer solche Kapitalanlagen in Deutschland vermittelt hat. In Deutschland sollen das auch Vermittler gewesen sein, die „nur“ über eine Zulassung nach § 34 d der Gewerbeordnung verfügt haben sollen. Ob das überhaupt ausreicht, selbst wenn das Geschäftsmodell in Deutschland zulässig wäre, um diese Vermittlungstätigkeit ausüben zu dürfen, ist letztlich dann auch noch zu klären.

Insgesamt kommt nun scheinbar Bewegung in den Vorgang, dadurch dann vielleicht auch mehr Klarheit dahingehend, was mit den Geldern der Anleger passiert ist. Das wird sicherlich sowohl die Anleger aber auch die Vermittler brennend interessieren. Übrigens, die Warnmeldung zur PICCOR AG der Schweizer Finanzmarktaufsicht ist auch heute immer noch auf deren Internetseite abrufbar. Auch das ist möglicherweise ein Zeichen dafür, dass das Unternehmen Piccor AG seine Tätigkeit in der Schweiz hätte gar nicht durchführen dürfen.

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Hierzu heißt es bei der Finma:

Warnung vor möglicherweise unerlaubt tätigen Anbietern

Die FINMA führt und veröffentlicht eine Warnliste mit Unternehmen, die möglicherweise ohne Bewilligung eine Tätigkeit ausüben, bewilligungspflichtig sind und unter die Aufsicht der FINMA fallen. Informieren Sie sich rechtzeitig.

Verschiedene Tätigkeiten in der Finanzbranche setzen eine Bewilligung der FINMA voraus. Sofern die FINMA Hinweise darauf erhält, dass Anbieter – bewusst oder unbewusst – ohne Bewilligung Tätigkeiten ausüben, für die eine solche erforderlich wäre, leitet sie entsprechende Abklärungen ein. Erhärtet sich der Verdacht, kann die FINMA mit sogenannten Enforcement-Verfahren gegen unerlaubt tätige Anbieter vorgehen und Massnahmen verfügen, die bis hin zu einer Liquidation des Unternehmens führen können.

Die FINMA führt und veröffentlicht eine Warnliste. Bei den Unternehmen und Personen, die auf dieser Liste stehen, hat die FINMA Untersuchungen wegen unerlaubter Tätigkeit eingeleitet, konnte den Verdacht jedoch nicht weiter abklären, da die Unternehmen ihrer Auskunftspflicht gegenüber der FINMA nicht nachgekommen sind oder falsche Angaben gemacht haben.

Des Weiteren kann eine Aufnahme in die Warnliste erfolgen, wenn die Untersuchungen der FINMA eine immanente, erhebliche Gefährdung von Anlegern durch Anbieter vermuten lassen. Ein Eintrag in der Warnliste bedeutet nicht zwangsläufig, dass die vom aufgeführten Unternehmen ausgeübte Aktivität illegal ist. Indem die FINMA entsprechende Unternehmen in der Warnliste aufführt, weist sie aber darauf hin, dass diese über keine Bewilligung verfügen. Betroffene Unternehmen werden von der Liste gestrichen, sobald die FINMA die notwendigen Abklärungen und allfälligen Anpassungen vornehmen konnte.

Besonders gewarnt wird vor Anbietern, gegen die die FINMA bereits eine Verfügung erlassen hat und die aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben: Publikationen nach Art. 34 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.

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